Zwangsteilzeit beamteter Lehrer in Brandenburg

Ein sich auf den Beschäftigungsumfang beziehender Zusatz in einer Ernennungsurkunde macht die Beamtenernennung nicht unwirksam. Dies entschied heute das Bundesverwaltungsgericht in zwei bei ihm anhängigen Verfahren brandenburger „Teilzeit-Lehrer“. Weiter stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, das es für eine Teilzeitbeschäftigung gegen den Willen der Betroffenen bei der Umwandlung eines Probebeamtenverhältnisses in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis nach dem 31. Dezember 1999 in Brandenburg keine gesetzliche Grundlage gegeben hat.

Zwangsteilzeit beamteter Lehrer in Brandenburg

In den beiden vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen ging es um Lehrerinnen, die im Land Brandenburg zunächst als Angestellte beschäftigt waren. Diese wurden 1998 bzw. 1999 als Lehrerinnen in ein „Beamtenverhältnis auf Probe in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit“ berufen. In ihren Ernennungsurkunden zu Beamtinnen auf Lebenszeit war ebenfalls dieser einschränkende Zusatz enthalten. Seit 2008 sind beide Lehrerinnen vollzeitbeschäftigt.

Die beiden Lehrerinnen wenden sich im Gerichtsverfahren gegen diesen einschränkenden Zusatz auch in ihrer Ernennungsurkunde zu Beamtinnen auf Lebenszeit. Das Verwaltungsgericht Potsdam und auf die Berufung der beiden Lehrerinnen das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg haben die Klagen abgewiesen. Nach ihrer Auffassung sind die Klägerinnen nicht Beamtinnen geworden, weil die Ernennungsurkunden – wegen dieser einschränkenden Zusätze – Formfehler aufwiesen1.

Dieser Auffassung ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Nach den beiden heute verkündeten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts sind die Klägerinnen wirksam Beamtinnen auf Lebenszeit geworden, die Ernennungsurkunden genügen den gesetzlichen Formerfordernissen.

Für die zwangsweise Anordnung einer Teilzeitbeschäftigung bei der Umwandlung eines Probebeamtenverhältnisses in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis nach dem 31. Dezember 1999 gab es jedoch nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgericht keine gesetzliche Grundlage.

Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 27. Mai 2010 – 2 C 84.08 und 85.08

  1. OVG Berlin-Brandenburg – 4 B 18.08 und 4 B 19.08[]