Das Verbot, die Nahversorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich eines Vorhabens wesentlich zu beeinträchtigen, ist als Ziel der Raumordnung unzulässig.

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall streiten sich die beiden baden-württembergischen Nachbargemeinden Neunkirchen und Schwarzach mit knapp 2 000 bzw. knapp 3 000 Einwohnern, die gemeinsam mit der Gemeinde Aglasterhausen den Gemeindeverwaltungsverband Kleiner Odenwald bilden, über einen Bebauungsplan, der ein sonstiges Sondergebiet für ein Nahversorgungszentrum festsetzt. Im Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar ist die Gemeinde Aglasterhausen als zentraler Ort (Kleinzentrum) eingestuft, die beiden hier streitenden Gemeinden Neunkirchen und Schwarzach haben keine zentralörtliche Funktion. Der hier streitgegenständliche Bebauungsplan „Ortsmitte – 3. Änderung“ der Gemeinde Schwarzach schafft die planerische Grundlage für einen – inzwischen errichteten – Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 1 200 m. Die antragstellende Nachbargemeinde Neunkirchen sieht durch die Ansiedlung das Einzelhandelsangebot auf ihrem Gebiet gefährdet; dieses Angebot besteht im Wesentlichen aus einem ehrenamtlich betriebenen und finanziell von der Gemeinde Neunkirchen gestützten Bürgermarkt mit 240 m Verkaufsfläche.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat den Bebauungsplan für unwirksam erklärt, weil er Ziele der Raumordnung nicht beachte1. Der geplante Einzelhandelsbetrieb verstoße gegen ein regionalplanerisches Konzentrationsgebot, das die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben nur in Ober, Mittel- und Unterzentren vorsehe. Zugunsten der Gemeinde Schwarzach greife keine Ausnahme ein. Denn es sei zu befürchten, dass die Nahversorgung auf dem Gebiet der Antragstellerin beeinträchtigt werde. Verbleibende Prognoseunsicherheiten gingen zulasten der planaufstellenden Gemeinde. Auf die -vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene- Revision der Gemeinde Schwarzach hat das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und das Verfahren an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen:
Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Das landesplanerisch festgesetzte Zentralitätsgebot ist ein solches Ziel der Raumordnung. Es verbietet grundsätzlich die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes auf dem Gebiet der Gemeinde Schwarzach. Davon geht der Verwaltungsgerichtshof zutreffend aus.
Ziele der Raumordnung sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren; vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ROG sind in Raumordnungsplänen für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums zu treffen. Ziele und Grundsätze sind nach § 7 Abs. 1 Satz 4 ROG als solche zu benennen. Ob eine raumordnerische Vorgabe die Qualität eines Ziels hat, hängt nicht von ihrer Bezeichnung ab, sondern richtet sich nach ihrem materiellen Gehalt2.
Landesplanerische Festlegungen für die Gemeinde Schwarzach trifft der Einheitliche Regionalplan Rhein-Neckar (ERP) als länderübergreifender Teilflächenplan (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 ROG). Nach Nr. 1.7.2.2 Abs. 1 (Z) ERP (Zentralitätsgebot) sind Einzelhandelsgroßprojekte in der Regel nur in den Ober, Mittel- sowie in Baden-Württemberg in den Unterzentren zulässig. Dieser Plansatz ist nach seinem materiellen Gehalt ein Ziel der Raumordnung. Davon geht der Verwaltungsgerichtshof ohne Verstoß gegen revisibles Recht aus. Dass die landesplanerische Aussage im Weiteren eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweist, steht ihrer Einordnung als Ziel der Raumordnung nicht entgegen. Denn eine landesplanerische Aussage mit einer solchen Struktur kann ein Ziel der Raumordnung sein, wenn der Planungsträger neben den Regel- auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmbarkeit selbst festlegt3.
Der geplante Lebensmitteleinzelhandel mit einer Verkaufsfläche von 1 200 m² ist ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb4 und damit ein Einzelhandelsgroßprojekt. Er ist nach Nr. 1.7.2.2 Abs. 1 (Z) ERP auf dem Gebiet der Gemeinde Schwarzach unzulässig, weil diese keine zentralörtliche Funktion wahrnimmt, auch nicht als Unterzentrum.
Nr. 3.3.7 Satz 1 (Z) LEP als Zielaussage des landesweiten Raumordnungsplans nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG stimmt mit Nr. 1.7.2.2 Abs. 1 (Z) ERP überein, so dass aus dieser Vorschrift nichts Abweichendes folgt.
Der Bebauungsplan ist an das Zentralitätsgebot als Ziel der Raumordnung nur angepasst im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB, wenn die Gemeinde Schwarzach sich auf die Ausnahme der Nr. 1.7.2.2 Abs. 2 (Z) ERP berufen kann. Nach dieser Vorschrift kommen für Einzelhandelsgroßprojekte andere Standortgemeinden in Betracht, wenn dies ausschließlich zur Sicherung der Nahversorgung geboten ist und keine negativen Auswirkungen auf Ziele der Raumordnung zu erwarten sind. Die Nr. 1.7.2.3 (Z) ERP (Kongruenzgebot), Nr. 1.7.2.4 (Z) ERP (Beeinträchtigungsverbot) und Nr. 1.7.2.5 (Z) ERP (Integrationsgebot) gelten entsprechend. Diese Ausnahmeregelung konkretisiert nach der für die auf die Revision ergehende Entscheidung gemäß § 173 Satz 1 VwGO und § 560 ZPO maßgebenden Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs die Anforderung der Nr. 3.3.7 Satz 2 1. Spiegelstrich (Z) LEP, die eine Ausnahme gestattet, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat eine Ausnahme für ausgeschlossen gehalten, weil das Vorhaben mit dem als Beeinträchtigungsverbot bezeichneten Plansatz Nr. 1.7.2.4 (Z) ERP nicht in Einklang stehe. Dies steht mit Bundesrecht nicht in Einklang. Der Plansatz verbietet u. a., die Nahversorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich wesentlich zu beeinträchtigen. Die Festlegung überschreitet die Regelungsbefugnis der Raumordnung. Sie ist als raumordnungsrechtliches Ziel auch unzulässig, wenn sie – wie hier – eine Ausnahme zum Zentralitätsgebot beschränkt.
Nach Nr. 1.7.2.4 (Z) ERP dürfen Einzelhandelsgroßprojekte – erstens – die städtebauliche Entwicklung, Ordnung und Funktionsfähigkeit der Stadt- und Ortskerne der Standortgemeinde, – zweitens – anderer Zentraler Orte sowie – drittens – die Nahversorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich nicht wesentlich beeinträchtigen. Der Plansatz Nr. 1.7.2.4 (Z) ERP errichtet damit drei voneinander zu unterscheidende Beeinträchtigungsverbote. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nur zum dritten Verbot geäußert und eine wesentliche Beeinträchtigung der Nahversorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich angenommen. Das Verbot ist nach seiner Auffassung verletzt, wenn die Geschäftsaufgabe eines raumordnungsrechtlich nicht unbeachtlichen, für eine Gemeinde wesentlichen Betriebs der Grund- und Nahversorgung droht. Der Landesentwicklungsplan regelt nichts Anderes. Denn Nr. 1.7.2.4 (Z) ERP stimmt nach der für das Bundesverwaltungsgericht bindenden Auffassung der Vorinstanz mit den Beeinträchtigungsverboten in Nr. 3.3.7.1 Satz 2 (Z) und Nr. 3.3.7.2 (Z) LEP überein.
Das auf die Nahversorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich bezogene Beeinträchtigungsverbot ist als Ziel der Raumordnung unzulässig, wenn ein Bezug zum System Zentraler Orte fehlt. Davon geht der Verwaltungsgerichtshof zutreffend aus5.
Ein so formuliertes Beeinträchtigungsverbot überschreitet die durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 GG eröffnete Kompetenz für das Raumordnungsrecht. Raumordnung ist die zusammenfassende, übergeordnete Planung und Ordnung des Raums. Sie ist übergeordnet, weil sie überörtliche Planung ist und weil sie vielfältige Fachplanungen zusammenfasst und aufeinander abstimmt (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 7 ROG)6. Maßgeblich ist eine räumlich-funktionale Abgrenzung7. Die Raumordnung hat im Interesse der räumlichen Gesamtentwicklung alle auftretenden Nutzungsansprüche an den Raum und alle raumbedeutsamen Belange zu koordinieren und in diesem Zusammenhang unter anderem verbindliche Vorgaben für nachgeordnete Planungsstufen zu schaffen8. Es kommt auf den Koordinierungsbedarf an, den etwa ein konkretes Vorhaben im Hinblick auf überörtliche und damit raumbedeutsame Belange auslöst9. Der zu bewältigenden Aufgabe muss ein Gewicht zukommen, das über das Gebiet einer Gemeinde hinausreicht10. Diese am Koordinierungsbedarf orientierte Abgrenzung lässt es nicht zu, einen Sachverhalt schon dann für raumordnungsrechtlich regelungsfähig zu halten, wenn er nur in irgendeiner Weise über das Gebiet einer Gemeinde hinausreicht11 und so einen in der Abwägung zu bewältigenden Bedarf nach interkommunaler Abstimmung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB auslöst.
Der Schutz der Nahversorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich durch einen Schutz vorhandener Betriebe ungeachtet ihrer Größe und Lage löst weder stets noch zumindest regelhaft Bedarf nach raumordnerischer Koordinierung aus. So mag der Bürgermarkt auf dem Gebiet der Antragstellerin zwar der wesentliche, weil einzige Nahversorger sein. Er ist aber – so auch die Einschätzung der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung – weder nach Umsatz noch nach Zuschnitt geeignet, den Bedarf der dort lebenden Bevölkerung nach Lebensmitteln, Getränken, Drogeriewaren und Kosmetik vollständig oder zumindest überwiegend zu befriedigen. Es mag allenfalls angenommen werden, dass er für die Nahversorgung einer älteren, nicht-mobilen Bevölkerung im fußläufig zu erreichenden Umfeld von herausgehobener Bedeutung ist. Dies genügt für sich genommen noch nicht, um einen raumordnerischen Koordinierungsbedarf auszulösen.
Dem Begriff der Nahversorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich fehlt darüber hinaus der Raumbezug. Zwar nennt er den Einzugsbereich als räumliche Grenze, lässt die Siedlungsstruktur aber im Übrigen außer Betracht. Darin unterscheidet er sich von den anderen Beeinträchtigungsverboten der Nr. 1.7.2.4 (Z) ERP. Diese verbieten die wesentliche Beeinträchtigung von Stadt- und Ortskernen der Standortgemeinde und anderer Zentraler Orte. Sie schützen zentrale Versorgungsbereiche und damit bestimmte oder jedenfalls bestimmbare Gebiete, die eine raumordnerisch erwünschte Struktur bilden12. Dem Begriff der Nahversorgung in der Lesart des Verwaltungsgerichtshofs fehlt ein solcher Bezug zum Raum und seinen Funktionen, er erfasst vielmehr auch Betriebe, deren Standort zu Zielen oder Grundsätzen der Raumordnung in Widerspruch oder einem Spannungsverhältnis steht.
Bei der Abgrenzung der Raumordnung vom Städtebaurecht ist zu berücksichtigen, welche Organe oder Stellen über die besten Voraussetzungen für eine möglichst sachgerechte Entscheidung verfügen13. Im Gebiet des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar und des Landesentwicklungsplans nimmt eine Vielzahl von Betrieben Aufgaben der Nahversorgung wahr. Eine raumordnerische Zielvorgabe, welche vorhandene Betriebe der Nahversorgung vor existenzbedrohenden Beeinträchtigungen durch Einzelhandelsgroßprojekte in anderen Gemeinden schützt, müsste für eine kaum überschaubare Vielzahl von Fallgestaltungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG abschließend abgewogen erscheinen. Eine solche Abwägung auf der Planungsebene der Raumordnung (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG) erscheint schwerlich sachgerecht möglich, wenn die planende Stelle nicht auf ein analytisches Modell wie das der zentralen Orte14 zurückgreifen kann.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen, ob das Verbot einer wesentlichen Beeinträchtigung der Nahversorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich so ausgelegt werden kann, dass die der Raumordnung kompetenzrechtlich gesetzten Grenzen gewahrt werden. Für eine solche Auslegung ist indes nichts ersichtlich. Insbesondere geben weder die Begründung des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar noch des Landesentwicklungsplans Anhaltspunkte, welche raumordnerischen Vorstellungen der Plangeber mit dem Verbot verbunden haben könnte.
Nach Auffassung der Vorinstanz ist das Verbot einer wesentlichen Beeinträchtigung der Nahversorgung der Bevölkerung zu beachten, wenn es für eine Ausnahme vom Zentralitätsgebot von Bedeutung ist. In diesem Fall sei es mit einem Grundpfeiler des Zentrale-Orte-Systems verknüpft und gehe über den Bereich interkommunaler Abstimmung hinaus. Das steht mit Bundesrecht nicht in Einklang.
Das Verbot, die Nahversorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich wesentlich zu beeinträchtigen, ist als Ziel der Raumordnung unzulässig. Dies gilt auch, wenn es einer nicht zentral-örtlichen Gemeinde entgegengehalten wird, die sich auf eine Ausnahme zum Zentralitätsgebot beruft. Denn in diesem Fall schränkt das Verbot ebenso die gemeindliche Planungshoheit ein15, ohne sich auf eine auf raumordnerischen Erwägungen beruhende und abschließende Abwägung stützen zu können. Das Verbot erscheint in diesem Fall nicht deswegen raumordnungsrechtlich zulässig, weil es die Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten in nicht zentral-örtlicher Lage erschwert. Dies mag als Reflex dem Schutz zentraler Orte dienen, lässt das Beeinträchtigungsverbot aber nicht zu einer zulässigen raumordnerischen Regelung werden. Auf die von der Gemeinde Schwarzach zur Beweislast aufgeworfenen Frage kommt es daher nicht an.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen allerdings nicht entscheiden, ob der Bebauungsplan den Zielen der Raumordnung, insbesondere dem Zentralitätsgebot, angepasst ist. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht festgestellt, ob der Lebensmittelmarkt im Sinne von Nr. 1.7.2.2 Abs. 2 Satz 1 (Z) ERP ausschließlich zur Sicherung der Nahversorgung geboten ist. Die tatrichterlichen Feststellungen erlauben ferner keine Entscheidung, ob der Plan an anderen Mängeln leidet, die zu seiner Unwirksamkeit führen. Die Sache war daher nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zurückzuverweisen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Mai 2023 – 4 CN 10.21
- VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2020 – 3 S 559/19[↩]
- BVerwG, Urteile vom 18.09.2003 – 4 CN 20.02, BVerwGE 119, 54 <59> und vom 10.11.2022 – 4 A 15.20, NVwZ 2023, 678 Rn. 52[↩]
- BVerwG, Urteil vom 18.09.2003 – 4 CN 20.02, BVerwGE 119, 54 <60>[↩]
- BVerwG, Urteile vom 24.11.2005 – 4 C 10.04, BVerwGE 124, 364 <366 f., 371, 374> und vom 09.11.2016 – 4 C 1.16, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 220 Rn. 10 f.[↩]
- ähnlich Schmitz, ZfBR 2015, 124 <127> Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2022, § 1 Rn. 59; ders., in: Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, 2. Aufl.2018, § 4 Rn.193; zweifelnd Kuschnerus/Bischopink/Wirth, Der standortgerechte Einzelhandel, 2. Aufl.2018, Rn. 471; weitergehend Uechtritz, in: Steger/Bunzel , Raumordnungsplanung quo vadis?, 2012, 103 <125> a. A. möglicherweise Grotefels, in: Kment, ROG, 2019, § 13 Rn. 118[↩]
- BVerfG, Gutachten vom 16.06.1954 – 1 PBvV 2/52, BVerfGE 3, 407 <425>[↩]
- Kment, in: ders., ROG, 2019, Grundlagen, Rn. 47[↩]
- BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 – 4 C 14.01, BVerwGE 119, 25 <38 f.>[↩]
- BVerwG, Urteil vom 15.05.2003 – 4 CN 9.01, BVerwGE 118, 181 <186>[↩]
- Halama, in: FS Schlichter, 1995, 201 <218>[↩]
- Langguth, ZfBR 2011, 436 <438 f.> a. A. Lieber NVwZ 2011, 910 <911>[↩]
- vgl. ERP, Begründung zu Nr. 1.7.2.4 , S. 41 mit dem Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 – 4 C 7.07, BVerwGE 129, 307[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015 – 2 BvR 1282/11, BVerfGE 139, 321 Rn. 125[↩]
- Schrödter/Wahlhäuser, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl.2019, § 1 Rn. 100[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.2011 – 4 CN 9.10, BVerwGE 141, 144 Rn. 12[↩]
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