Soweit das Ablehnungsgesuch die nunmehr anhängige Wahlprüfungsbeschwerde betrifft, ergibt sich keine Besorgnis der Befangenheit aus der Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen und Richter an der Entscheidung über eine frühere Wahlprüfungsbeschwerde1.

Insoweit ist von der gesetzlichen Wertung des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG auszugehen, wonach ein Richter von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen ist, wenn er in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist. Dabei ist das Tatbestandsmerkmal „derselben Sache“ in einem strikt verfahrensbezogenen Sinne zu verstehen. Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig nur eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen2. Ein Ausschlusstatbestand liegt hingegen nicht vor im Falle der Mitwirkung an einer unanfechtbaren Entscheidung in einem vorangegangenen Verfahren desselben Beschwerdeführers vor dem Bundesverfassungsgericht3. Eine derartige Mitwirkung ist auch nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 19 BVerfGG zu begründen.
Dabei kann dahinstehen, dass im vorliegenden Wahlprüfungsverfahren mit der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 3 Satz 1 BWG im Wesentlichen dieselbe Rechtsfrage aufgeworfen wird wie im vorangegangenen Verfahren. Die Entscheidung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage durch die betroffenen Richter in einem früheren Verfahren begründet noch nicht die Besorgnis der Befangenheit4.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. August 2018 – 2 BvC 1/18
- hier: BVerfG, Beschluss vom 30.07.2014 – 2 BvC 26/14[↩]
- vgl. BVerfGE 47, 105, 108; 72, 278, 288; 78, 331, 336; 82, 30, 35 f.; 109, 130, 131; 133, 163, 166; 135, 248, 254 Rn. 16; stRspr[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.04.2009 – 1 BvR 887/09 3; Beschluss vom 18.01.2018 – 2 BvR 2691/17 3; Beschluss vom 13.04.2017 – 1 BvR 610/17 2-4[↩]
- vgl. dazu BVerfGE 78, 331, 337; 133, 377, 406 Rn. 71; BVerfG, Beschluss vom 13.04.2017 – 1 BvR 610/17 7, stRspr[↩]