Die Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann jedoch für sich die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen1.
Dies gilt auch dann, wenn der Verweis – wie vorliegend – allein durch die unsubstantiierte Behauptung ergänzt wird, aus den Akten des vorhergehenden Verfassungsbeschwerdeverfahrens würde sich – aus nicht nachvollziehbar dargelegten Gründen – ergeben, dass die beanstandete Entscheidung der Abgelehnten in der Sache falsch gewesen sei; die Behauptung der inhaltlichen Unrichtigkeit einer richterlichen Entscheidung alleine erlaubt den Schluss auf eine Besorgnis der Befangenheit nicht.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18. Januar 2018 – 2 BvR 2691/17
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.04.2009 – 1 BvR 887/09[↩]











