Über ein Befangenheitsgesuch, das sich gegen ein als Einzelrichter zur Entscheidung berufenes Mitglied des Spruchkörpers richtet, entscheidet der Spruchkörper.
Über das angebrachte Ablehnungsgesuch hat der Senat gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters in der bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung vorgesehenen Besetzung von drei Richtern zu entscheiden (§ 10 Abs. 3 VwGO). Der Senat als Spruchkörper ist auch dann zur Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen eines seiner Mitglieder berufen, wenn diesem – wie hier bei einer Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG – die Entscheidung in der Sache als Einzelrichter obliegt1.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. November 2012 – 2 KSt 1.11
- vgl. Meissner, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 23. Erg.?Lfg. Januar 2012, § 54 Rn. 55; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 54 Rn. 113; v. Albedyll, in: Bader, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 54 Rn. 11; Kugele, VwGO, 2013, § 54 Rn. 20; teilweise m.w.N.[↩]










