Beförderung zu Kindestagesstätte in der Ferienzeit

Ein Kind aus dem Landkreis Neuwied, das während der Ferien seines Kindergartens in einer Kindertagesstätte einer anderen Ortsgemeinde untergebracht werden kann, kann die Beförderung dorthin nicht vom Landkreis verlangen.

Beförderung zu Kindestagesstätte in der Ferienzeit

In einem jetzt vom Verwaltungsgericht Koblenz entschiedenen Eilverfahren besucht der Antragsteller den Kindergarten in seinem Heimatort. Für die Ferienzeit des Kindergartens hat ihm der Landkreis als zuständiger Jugendhilfeträger einen Platz in der Kindertagesstätte einer etwa 12 km entfernten Ortsgemeinde angeboten, die Übernahme der Beförderung zu diesem Kindergarten jedoch abgelehnt.

Daraufhin suchten die Eltern stellvertretend für ihren Jungen um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nach.

Der Antrag hatte vor dem Verwaltungsgericht Koblenz jedoch keinen Erfolg: Es sei bereits in hohem Maße fraglich, so das Gericht, ob dem Antragsteller ein Anspruch auf Sicherstellung seiner Beförderung zustehe. Zwar sei der Jugendhilfeträger verpflichtet, in Ferienzeiten eine anderweitige Betreuung für die Kinder sicherzustellen, die von den Erziehungsberechtigten nicht betreut werden könnten. Ein Anspruch auf Übernahme der Beförderung ergebe sich hieraus jedoch nicht. Auch dem Kindertagesstättengesetz könne eine Verpflichtung der Landkreise, während der Ferienzeit des normalerweise besuchten Kindergartens die Beförderung zu einem anderen Kindergarten sicherzustellen, nicht entnommen werden. Ungeachtet dessen sei nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller zum gegenwärtigen Zeitpunkt unzumutbare Nachteile drohten, wenn im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die begehrte einstweilige Regelung unterbleibe. So hätten die Eltern des Jungen lediglich vorgetragen, dass sie eine Beförderung des Jungen selbst nicht leisten könnten. Weitere Ausführungen, weshalb dies nicht möglich sein sollte, also ob sie finanziell oder zeitlich hierzu nicht in der Lage seien, ob sie kein Kraftfahrzeug besäßen etc. seien nicht gemacht worden. Auch sei nicht dargelegt worden, aus welchen Gründen der Junge nicht zu Hause von seinen Eltern betreut werden könne. Die bloße Angabe, beide Eltern seien berufstätig, reiche hierfür nicht aus.

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Verfolgung aus politischen und religiösen Gründen

Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 27. Juli 2010 – 5 L 914/10.KO