Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Befreiung eines Motorradfahrers von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms steht im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde. Das Ermessen wird nicht ohne Weiteres auf Null reduziert, wenn der Motorradfahrer die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung geforderte ärztliche Bescheinigung vorlegt, dass ihm das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.

Es liegt schon nach dem Wortlaut von § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO („Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller …“) auf der Hand, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde liegt [1].
An dieser Entscheidung des Verordnungsgebers ändert sich nichts dadurch, dass der betroffene Fahrerlaubnisinhaber die in Randnummer 97 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung zu § 46 StVO vorgesehene ärztliche Bescheinigung beibringt. Sie dient lediglich dem Nachweis dafür, dass für den Betroffenen aus ärztlicher Sicht das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.
Wird vom Betroffenen ein solcher Nachweis geführt, reduziert sich damit das von der Straßenverkehrsbehörde auszuübende Ermessen nicht auf Null. Es heißt insoweit in Wiederholung des Wortlauts von § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b StVO auch in Randnummer 96 der Verwaltungsvorschrift lediglich, dass Personen von der Schutzhelmtragpflicht im Ausnahmewege befreit werden „können“, wenn das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, nicht aber, dass die Betroffenen in einem solchen Falle von der Helmtragepflicht befreit werden müssen.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. Februar 2017 – 3 B 12.16
- vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 13.03.1997 – 3 C 2.97, BVerwGE 104, 154, 156 f.[↩]