Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte in einem Eilverfahren die Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 3. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg, wonach in einem Attest für eine Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch die Diagnose, d.h. die konkret zu benennde gesundheitliche Beeinträchtigung, zu bezeichnen ist sowie konkrete Angaben zu benennen sind, warum sich hieraus eine Befreiung von der Tragepflicht ergibt, vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Die besondere Eilbedürftigkeit des Verfahrens lasse eine hinreichend verlässliche Einschätzung der Rechtmäßigkeit dieser Regelung nicht zu. In Frage stehe bereits, ob der hiermit verbundene datenschutzrechtliche Eingriff im Infektionsschutzgesetz eine hinreichende Rechtsgrundlage findet. Die deshalb vorzunehmende Folgenabwägung gehe zulasten des Antragsgegners aus. Die Versagung des begehrten vorläufigen Rechtsschutzes habe für den Antragsteller zur Folge, dass er seine konkrete Diagnose und sich daraus ergebene Folgen an einer Vielzahl von nicht-öffentlichen Stellen (Geschäfte, öffentliche Verkehrsmittel, Arbeits- und Betriebsstätten, Büro- und Verwaltungsgebäude, Versammlungen unter freiem Himmel, religiöse Veranstaltungen) vor Ort offenbaren müsse. Hierbei handele es sich aber um personenbezogene Gesundheitsdaten, die besonders sensibel seien und daher einem besonders hohen Datenschutz unterfielen. Soweit der Antragsteller befürchte, seine Gesundheitsdaten könnten durch Mund-Propaganda im Dorf schnell die Runde machen, sei dies nicht von der Hand zu weisen. Denn die Verordnung selbst bestimme nicht, dass die Personen, gegenüber denen der Nachweis zu erbringen sei, Stillschweigen über die Gesundheitsdaten zu bewahren haben. Auch sei die Preisgabe der erhobenen Gesundheitsdaten danach nicht bußgeldbewehrt.
Oberverwaltungsgericht Berlin ‑Brandenburg, Beschluss vom 4. Januar 2021- OVG 11 S 132/20
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