Behindertengerechte Duschen in der Obdachlosenunterkunft

Eine Notunterkunft nach dem Obdachlosenrecht erfordert lediglich ein Ausstattungsniveau, das der Grundanforderung der Menschenwürde im Sinne des Grundgesetzes genügt. Daher ist schon eine Dusche nicht notwendiger Bestandteil einer Obdachlosenunterkunft.

Behindertengerechte Duschen in der Obdachlosenunterkunft

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Oldenburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, in einer städtischen Obdachlosenunterkunft eine barrierefreie Nutzbarkeit der Duscheinrichtung herzustellen. Der Antragsteller ist 85 Jahre alt und bewohnt seit ca. 18 Jahren eine Obdachlosenunterkunft einer Stadt im Landkreis Friesland. Mit seinem Antrag sollte die Stadt verpflichtet werden, für ihn eine barrierefreie Nutzbarkeit der Duscheinrichtung herzustellen oder anderweitig vorzuhalten.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Oldenburg erfordere das Wesen der Notunterkunft im Obdachlosenrecht lediglich ein der Grundanforderung der Menschenwürde im Sinne des Grundgesetzes genügendes Ausstattungsniveau. Hierbei müssten insbesondere Leben und Gesundheit der in aller Regel nur für begrenzte Zeit zu beherbergenden Bewohner gewährleistet, nicht aber darüber hinaus besondere Merkmale erfüllt werden. Deshalb sei schon eine Dusche nicht notwendiger Bestandteil einer Obdachlosenunterkunft. Hinreichend sei eine Waschgelegenheit. Die Ordnungsbehörde habe nicht für eine wohnungsmäßige Voll- und Dauerversorgung, sondern lediglich für eine obdachmäßige Unterbringung zu sorgen. Die geltend gemachten medizinischen und sonstigen Beeinträchtigungen des Antragstellers seien nicht geeignet, den von ihm geltend gemachten Anspruch zu begründen. Selbst für den Fall, dass der Antragsteller aus medizinischen Gründen auf eine „barrierefreie Dusche“ angewiesen sei, könne er nicht verlangen, dass ihm die Stadt eine solche im Rahmen der Obdachlosenunterbringung kostenfrei zur Verfügung stelle. Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch sei keine Angelegenheit des Obdachlosenrechts, sondern ggf. anderer Sozialleistungsträger.

Weiterlesen:
Menschenunwürdige Haftbedingungen

Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 5. Juni 2012 – 7 B 3428/12