Bei zunehmender Müllmenge unterproportional steigende Müllgebühren?

Legt die Abfallgebührensatzung einer Gemeinde in Sachsen-Anhalt fest, dass die Gebühr bei zunehmender Leistungsmenge unterproportional ansteigt, verstößt sie gegen das Gebot einer zumindest linearen Gebührenstaffelung nach dem Kommunalabgabengesetz Sachsen-Anhalt.

Bei zunehmender Müllmenge unterproportional steigende Müllgebühren?

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in mehreren Berufungsverfahren die Abfallgebührensatzung der Stadt Halle für nichtig erklärt und damit die Urteile des Verwaltungsgerichts Halle bestätigt, mit denen das Verwaltungsgericht Abfallgebührenbescheide der beklagten Stadt für die Jahre 2009, 2010 und 2011 aufgehoben hatte.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt sei die Abfallgebührensatzung der Beklagten vom 28. Januar 2009, auch in der Gestalt der ersten Änderungssatzung vom 25. November 2009 sowie der zweiten Änderungssatzung vom 27. Oktober 2010, nichtig. Die teilweise degressive Staffelung der Restmüllgebühr in der Satzung, auf Grund derer die Gebühr bei zunehmender Leistungsmenge unterproportional ansteigt, verstoße – worauf schon das Verwaltungsgericht1 entscheidungstragend abgestellt hat – gegen das aus § 5 Abs. 3a Satz 2 Kommunalabgabengesetz Sachsen-Anhalt folgende Gebot einer zumindest linearen Gebührenstaffelung. Diese Regelung sei trotz ihres nicht eindeutigen Wortlauts unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik, der Gesetzgebungshistorie und von Sinn und Zweck der Norm dahingehend auszulegen, dass jedenfalls eine degressive Gebührenstaffelung bei der Erhebung von Abfallgebühren nicht zulässig sei. Der Fehler in der Gebührenstaffelung habe eine Gesamtnichtigkeit der Abfallgebührensatzung zur Folge.

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Offen könne bleiben, ob die erste und zweite Änderungssatzung, die rückwirkend zum 1. Januar 2010 bzw. zum 1. Januar 2011 in Kraft treten sollten, schon wegen formeller Mängel bei der Bekanntmachung nichtig seien.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteile vom 16. April 2013 – 4 L 96/12; 4 L 97/12; 4 L 102/12

  1. VG Halle, Urteile vom 23.03.2012 – 4 A 9/11 HAL; 4 A 81/11; 4 A 6/11[]