Die Wahl des Ersten Beigeordneten der Verbandsgemeinde Altenahr ist nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz gültig, obwohl der Verbandsbürgermeister einem Mitglied des Rates nicht gestattet hatte, an die Kandidaten Fragen zu stellen.

In der konstituierenden Sitzung des Verbandsgemeinderates Altenahr am 9. Juli 2009 wurden nach Aufruf des Tagesordnungspunktes 3 „Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten” die Bewerber für das Amt des Ersten Beigeordneten vorgeschlagen. Im Anschluss daran meldete sich der Kläger, ein Mitglied des Verbandsgemeinderates, zu Wort, um Fragen an die Kandidaten zu stellen. Dies verweigerte ihm der Bürgermeister. Die gegen die sodann erfolgte Wahl erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Koblenz abgewiesen. Auf die Berufung des Ratsmitglieds hin bestätigte jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz diese Entscheidung.
Das Ratsmitglied könne sein Rederecht nur im Rahmen der Tagesordnung wahrnehmen. Der Tagesordnungspunkt „Wahl der Beigeordneten” umfasse den Vorschlag der Kandidaten, die Wahl und die Feststellung des Ergebnisses, nicht hingegen ein Aussprache. Der Kläger habe auch keinen – nach der Gemeindeordnung zulässigen – Beschluss des Rates herbeigeführt, die Tagesordnung zu ändern, um damit eine Aussprache mit Fragen an die Kandidaten zu ermöglichen. Deshalb habe der Bürgermeister es zu Recht abgelehnt, dem Kläger das Wort für Fragen an die Kandidaten zu erteilen.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. März 2010 – 2 A 10006/10.OVG