Erfolgt an einer Straße eine Ausbaumaßnahme, können Ausbaubeiträge von den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke erhoben werden. Stellt ein Straßenabschnitt – unabhängig vom einheitlichen Straßennamen – wegen seines andersartigen Erscheinungsbilds, insbesondere wegen des wesentlich breiteren Fahrbahnbereichs, der anders gestalteten Mittelinseln sowie der Parkflächen, eine eigenständige Straße dar, so können die an sie angrenzenden Grundstücke nicht zu Ausbaubeiträgen herangezogen werden, wenn an diesem Abschnitt keine Ausbaumaßnahme stattfindet.

So hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall des Straßenausbaus der Eurener Straße in Trier entschieden. Die Stadt Trier hat die Eurener Straße zwischen der Einmündung der Straße „Im Speyer“ und der Einmündung der Eurener Straße in die Eisenbahnstraße ausgebaut und zunächst Ausbaubeitrags-Vorausleistungen von den Eigentümern der Anliegergrundstücke dieses Teils der Eurener Straße erhoben. Nachdem das Verwaltungsgericht Trier in einem Eilverfahren die Auffassung vertreten hatte, die Eurener Straße stelle über den ausgebauten Bereich hinaus in ihrem gesamten Verlauf eine einheitliche Verkehrsanlage dar, zog die Stadt sämtliche Anlieger, also auch die Eigentümer, deren Grundstücke nicht an dem ausgebauten Teilstück liegen, zu endgültigen Beiträgen heran. Hiergegen legte die Eigentümerin des früheren Eisenbahn-Ausbesserungswerks Trier-West Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht ohne Erfolg vorläufigen Rechtsschutz. Die Eigentümerin hat Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts handele es sich bei der Eurener Straße zwischen der Einmündung der Straße „Im Speyer“ und der Einmündung in die Eisenbahnstraße um eine selbständige Verkehrsanlage. Denn der jenseits des ausgebauten Bereichs und nordöstlich der Einmündung der Straße „Im Speyer“ stadteinwärts liegende Teil der Eurener Straße stelle unabhängig vom einheitlichen Straßennamen wegen seines andersartigen Erscheinungsbilds, insbesondere wegen des wesentlich breiteren Fahrbahnbereichs, der anders gestalteten Mittelinseln sowie der Parkflächen, eine eigenständige Straße dar. Da an dieser Straße keine Ausbaumaßnahmen erfolgt seien, könnten die an sie angrenzenden Grundstücke und damit auch das Grundstück des früheren Eisenbahn-Ausbesserungswerkes Trier-West nicht zu Ausbaubeiträgen herangezogen werden.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 6 B 10157/12.OVG