Beitragspflicht zur Tierseuchenkasse

Die Tierseuchenkasse ist im Rahmen ihres Satzungsermessens nicht verpflichtet, die Beiträge für Tiere, die nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden – etwa in Fällen der Hobbytierhaltung oder der Gnadentierhaltung -, abweichend von den Beiträgen für Tiere, die zu Erwerbszwecken gehalten werden, zu regeln.

Beitragspflicht zur Tierseuchenkasse

Rechtliche Grundlage für die Beitragserhebung und den Erlass einer Beitragssatzung sind § 71 Abs. 1 TierSG1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 AGTierSG. Hiernach hat die Tierseuchenkasse die Beiträge nach Tierarten gesondert zu erheben (§ 71 Abs. 1 Satz 5 TierSG). Demgegenüber liegt es im Ermessen der Tierseuchenkasse, ob sie die Beiträge nach der Größe der Bestände und unter Berücksichtigung der seuchenhygienischen Risiken, insbesondere auf Grund der Betriebsorganisation, sowie zusätzlich nach Alter, Gewicht und Nutzungsart staffelt (§ 71 Abs. 1 Satz 6 TierSG). Die Ermessensentscheidung der Tierseuchenkasse als Satzungsgeberin, keine weitergehende Staffelung der Beiträge im Hinblick auf eine fehlende erwerbswirtschaftliche Betätigung des Tierhalters im Zusammenhang mit der Haltung der veranlagten Tiere vorzunehmen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Tierseuchenkasse ist auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung zu einer weitergehenden Differenzierung der Beiträge dahin verpflichtet gewesen, für Tiere, die nicht aus erwerbswirtschaftlichen Gründen gehalten werden – etwa Tiere auf einem Gnadenhof oder Hobbytierhaltung -, von einer Beitragserhebung ganz oder teilweise abzusehen.

Der Tierseuchenkasse ist als Satzungsgeberin insoweit ein weites Ermessen eingeräumt. Dabei ist nicht entscheidungserheblich, ob der Satzungsgeber innerhalb seines Gestaltungsermessens die in jeder Hinsicht zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet, wesentlich Gleiches ohne zureichende sachliche Gründe ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Von einer willkürlichen Gleich- oder Ungleichbehandlung ist auszugehen, wenn sie nicht von einer sachlichen Rechtfertigung getragen ist. Wird eine nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung gerügt, endet die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers aber erst dort, wo ein einleuchtender Grund für die unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist2. Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgt indes nicht, dass der Normgeber alle tatsächlichen Verschiedenheiten beachten muss, da sich im Abgabenbereich eine allumfassende Gleichbehandlung nicht erreichen lässt und sich die Sachverhalte in der Lebenswirklichkeit nie völlig gleichen. Vielmehr ist er nur gebunden, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Insoweit können Durchbrechungen des Gleichheitsgrundsatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen – insbesondere im Bereich der Massenverwaltung wie im Abgabenrecht – aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungleichbehandlung oder Gleichbehandlung noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht und die Anzahl der Durchbrechungen gering ist3.

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Nach Maßgabe dessen ist eine Differenzierung der Beiträge mit Blick auf eine nicht erwerbswirtschaftliche Haltung von Tieren nicht zwingend erforderlich. Die Erforderlichkeit einer unterschiedlichen Behandlung derjenigen, die Tiere aus nicht erwerbswirtschaftlichen Gründen halten, zu denen, die Tiere zum Zwecke der Erwerbswirtschaft halten, lässt sich nicht mit einer wesentlich unterschiedlichen Tierseuchengefahr oder Teilhabe an den Leistungen der Beklagten begründen. Von Tierbesitzern im Sinne des Tierseuchengesetzes werden Beiträge zur Tierseuchenkasse erhoben, um deren Leistungen, Verwaltungskosten und die notwendigen Rücklagen aufzubringen. Den Leistungen der Tierseuchenkasse für Entschädigungen von Tierverlusten kommt mit Blick auf die Gesamtausgaben der Tierseuchenkasse eine wesentliche Bedeutung nicht mehr zu. So hat die Tierseuchenkasse in dem Jahr vor der hier streitigen Veranlagung für Impfstoffe, Untersuchungsgebühren und sonstige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen sowie für die Tierkörperbeseitigung allein rd. 84% der Gesamtausgaben aufgewendet. Für Entschädigungen, Beihilfen und Härtebeihilfen nebst Schätzkosten hat die Tierseuchenkasse weniger als 3% ihrer Gesamtausgaben aufbringen müssen. Sofern tatsächlich Unterschiede zwischen den vorgenannten Gruppen in Bezug auf die Gefahr des Eintritts eines Seuchenfalls sowie hinsichtlich der Höhe der Entschädigungsleistungen gegeben sein sollte, so kommt ihnen im Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung kein derart hohes Gewicht zu, dass es geboten wäre, die Beitragspflicht abweichend zu regeln.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Juli 2009 – 10 LA 13/08

  1. Tierseuchengesetz in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Tierzuchtrechts sowie zur Änderung des Tierseuchengesetzes, des Tierschutzgesetzes und des Arzneimittelgesetzes vom 21. Dezember 2006 – BGBl. I S. 3294[]
  2. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 – BVerwG 10 C 4.04 -, NVwZ 2006, 589 m.w.N.[]
  3. Grundsatz der Typengerechtigkeit – BVerwG, Beschluss vom 19. September 2005 – BVerwG 10 BN 2.05; Beschluss vom 6. April 2005 – BVerwG 10 B 24.04; Beschluss vom 28. März 1995 – BVerwG 8 N 3.93 -, NVwZ-RR 1995, 594 m.w.N.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 19. Dezember 2006 – 10 LC 80/04 -, AUR 2007, 314[]
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