Der Rechtsmittelführer ist in dem Beschluss über die Zulassung der Berufung über die Notwendigkeit der fristgebundenen Berufungsbegründung zu belehren1. Es ist nicht erforderlich, dass die Belehrung über die Berufungsbegründung von den Gründen des Zulassungsbeschlusses abgesetzt und mit einer gesonderten Überschrift versehen wird2. Die Rechtsmittelbelehrung in einem Zulassungsbeschluss ist nicht deshalb unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, weil sie keinen Hinweis auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO enthält3.
Der Rechtsmittelführer ist gemäß § 58 Abs. 1 VwGO in dem Beschluss über die Zulassung der Berufung über die Notwendigkeit der fristgebundenen Berufungsbegründung (§ 124a Abs. 6 VwGO) zu belehren. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei zweistufig aufgebauten Rechtsmitteln, bei denen auf die erste Stufe der Einlegung die zweite Stufe einer fristgebundenen Begründung folgt, jeweils auch über die zweite Stufe, d.h. die Begründungsfrist, zu belehren4. Dies gilt erst recht, wenn von dem ursprünglich zweistufigen Rechtsmittel nur noch die zweite Stufe, nämlich die Begründung, übriggeblieben ist, weil es der Einlegung des Rechtsmittels selbst gemäß § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO nicht mehr bedarf5.
Es ist aber nicht erforderlich, dass die Belehrung über die Berufungsbegründung von den Gründen des Zulassungsbeschlusses abgesetzt und mit einer gesonderten Überschrift versehen wird. § 117 Abs. 2 Nr. 6 VwGO gilt für Urteile und findet für urteilsvertretende und in ihrer Bedeutung vergleichbare Beschlüsse zwar in seinem Kern, nicht hingegen in allen Einzelheiten Anwendung. So lässt sich der Vorschrift etwa auch für urteilsvertretende Beschlüsse nicht entnehmen, dass Tatbestand und Entscheidungsgründe voneinander abgesetzt werden müssten6. Nichts anderes gilt für die Rechtsmittelbelehrung. Natürlich muss diese, auch wenn sie Bestandteil der Beschlussgründe ist, ihre Hinweis- und Belehrungsfunktion erfüllen. Sie darf deshalb nicht etwa in einer vielseitigen Begründung irgendwo versteckt werden, sondern sollte nach den sachlichen Erwägungen zur Begründung des Beschlusses an dessen Ende gerückt werden, kann sich aber durchaus vor einer Begründung der Kostenentscheidung und der Streitwertfestsetzung finden7.
Die Rechtsmittelbelehrung in dem Zulassungsbeschluss ist auch nicht deshalb unrichtig i.S.d. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, weil sie keinen Hinweis auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO enthält. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine Rechtsmittelbelehrung gemäß § 58 Abs. 1 VwGO nicht über einen gesetzlichen Vertretungszwang belehren muss, um die Rechtsmittelfrist in Lauf zu setzen8.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Oktober 2012 – 1 B 23.12
- wie BVerwG, Urteile vom 30.06.1998 – 9 C 6.98, BVerwGE 107, 117, 122 f.; und vom 04.10.1999 – 6 C 31.98, BVerwGE 109, 336, 339 ff.[↩]
- wie BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 – 3 C 23.08, BVerwGE 134, 41 Rn. 14[↩]
- wie BVerwG, Urteil vom 15.04.1977 – 4 C 3.74, BVerwGE 52, 226, 231 f.[↩]
- grundlegend BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 05.07.1957 – Gr.Sen.01.57, BVerwGE 5, 178 f.[↩]
- BVerwG, Urteile vom 30.06.1998 – 9 C 6.98, BVerwGE 107, 117, 122 f.; und vom 04.10.1999 – 6 C 31.98, BVerwGE 109, 336, 339 ff.; Beschlüsse vom 08.09.2000 – 11 B 50.00; und vom 23.10.2000 – 9 B 372.00, Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 18[↩]
- BVerwG, Urteil vom 04.10.1999 a.a.O. S. 343[↩]
- BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 – 3 C 23.08, BVerwGE 134, 41 Rn. 14[↩]
- BVerwG, Urteil vom 15.04.1977 – 4 C 3.74, BVerwGE 52, 226, 231 f. m.w.N.; Beschlüsse vom 27.08.1997 – 1 B 145.97, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 67 = NVwZ 1997, 1211 und vom 07.10.2009 – 9 B 83.09, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 266 = NVwZ-RR 2010, 36[↩]











