Beleidigungen in der Verfassungsbeschwerde – und die Missbrauchsgebühr zu Lasten des Bevollmächtigten

Ein Missbrauch im Sinne des § 34 Abs. 2 BVerfGG liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde in ihrer äußeren Form beleidigenden oder verletzenden Charakter aufweist und jegliche Sachlichkeit vermissen lässt1.

Beleidigungen in der Verfassungsbeschwerde – und die Missbrauchsgebühr zu Lasten des Bevollmächtigten

Dies sah das Bundesverfassungsgericht im vorliegend entschiedenen Fall als gegeben an: Der Bevollmächtigte, Rechtsanwalt B…, äußert sich in herabsetzender Weise über die sowohl im Ausgangsverfahren tätig gewesenen Richter, als auch die Richter und Bediensteten des Bundesverfassungsgerichts.

Das machte dann eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 €. Festgesetzt gegen den Bevollmächtigten.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. Januar 2017 – 1 BvR 2324/16

  1. vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.02.2015 – 1 BvR 3349/14, 1 BvR 3351/14, 1 BvR 3352/14, 1 BvR 175/15, juris; Beschluss vom 23.06.1998 – 2 BvR 1916/97[]
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