Benutzungszwang für die Entsorgung gefährlicher Schlachtabfälle

Der Zwang, für die Entsorgung von Schlachtabfällen der Risikokategorien 1 und 2 die Tierkörperbeseitigungsanlage des örtlich zuständigen Beseitigungspflichtigen zu benutzen, ist nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht mit europäischem Unionsrecht vereinbar.

Benutzungszwang für die Entsorgung gefährlicher Schlachtabfälle

Die Klägerin des jetzt vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall ist ein Fleischvermarktungsunternehmen, das in Bayern unweit der deutsch-österreichischen Grenze einen Schlachthof betreibt. Sie beantragte die Genehmigung, ihre Schlachtabfälle in Oberösterreich entsorgen zu lassen, weil sie damit monatliche Kosten i.H.v. 10.000 € einsparen könne. Mit ihrer gegen die Ablehnung der Genehmigung gerichteten Klage begehrte sie darüber hinaus die Feststellung, dass sie für die Verbringung ihrer Schlachtabfälle nach Oberösterreich schon keiner Genehmigung bedürfe.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Verwaltungsgericht München1 und diesem folgend der Bayerische Verwaltungsgerichtshof2haben das beklagte Land Bayern verurteilt, über den Genehmigungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte treffe keine abschließende Regelung über die Möglichkeit, Schlachtabfälle zur Entsorgung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu verbringen. Vielmehr seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, auf ihrem Hoheitsgebiet ein angemessenes System zur Behandlung tierischer Nebenprodukte zu gewährleisten. Dem entspreche das deutsche System, das einen ortsgebundenen Benutzungszwang vorsehe. Soweit sich die Klägerin auf die Warenverkehrsfreiheit berufen könne, sei deren Beschränkung aus Gründen des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt.

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Das Bundesverwaltungsgericht hat nun das Münchener Berufungsurteil in der Sache bestätigt und die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, auf ihrem Hoheitsgebiet ein angemessenes Entsorgungssystem zu gewährleisten, geht der Unionsgesetzgeber von dem Prinzip der Entsorgungsautarkie aus und überlässt die Ausgestaltung der jeweiligen Systeme den Mitgliedstaaten. Der nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vorgesehene ortsgebundene Benutzungszwang bleibt innerhalb des hierdurch gesetzten Rahmens, denn die mit ihm verbundenen Beschränkungen der unionsrechtlichen Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheiten sind durch das Ziel gerechtfertigt, im Interesse des Gesundheitsschutzes ein gesichertes, jederzeit funktionsfähiges Netz von Tierkörperbeseitigungsanlagen vorzuhalten. Nicht beabsichtigten Härten im Einzelfall kann durch eine Ausnahmegenehmigung Rechnung getragen werden.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2014 – 3 C 29.2013 –

  1. VG München, Urteil vom 25.05.2011 – M 18 K 09.2210[]
  2. BayVGH, Urteil vom 27.09.2012 – 20 BV 11.2690[]