Straßenreinigungsgebühren werden nicht für die Reinhaltung der „Kehrfläche“ vor den einzelnen Grundstücken erhoben, sondern für die Reinhaltung der Straße auf ihrer ganzen Länge. Zur Berechnung ist die Grundstücksgröße ein sachgerechter Maßstab.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Lüneburg in dem hier vorliegenden Fall die Klagen dreier Anlieger, die sich gegen die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren durch die Hansestadt Lüneburg für das Jahr 2018 gewandt hatten, abgewiesen und die Satzung der Hansestadt Lüneburg über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren als rechtmäßig erklärt.
Von der Hansestadt Lüneburg wird die Straßenreinigung im Stadtgebiet überwiegend selbst durchgeführt und hierfür von den Anliegern Straßenreinigungsgebühren auf Grundlage ihrer Gebührensatzung erhoben. Bis 2017 richtete sich die Gebührenhöhe nach der Frontlänge des an die gereinigte Straße angrenzenden Grundstücks (sog. Frontmetermaßstab). Zum 1. Januar 2018 führte die Hansestadt Lüneburg eine neue Berechnungsmethode ein, den sog. Quadratwurzelmaßstab, bei dem die Grundstücksgröße des jeweiligen Anlieger- oder durch die gereinigte Straße erschlossenen Hinterliegergrundstücks für die Berechnung der Gebührenhöhe maßgeblich ist.
Dagegen haben sich die Kläger gewehrt. Sie waren der Meinung, der neue Gebührenmaßstab sei rechtswidrig, weil für den auf den jeweiligen Anlieger entfallenden Reinigungsaufwand nur die Länge des zu reinigenden Straßenabschnitts vor seinem Grundstück relevant sei. Außerdem führe der neue Maßstab zu einer unangemessenen Benachteiligung von Eigentümern großer Grundstücke und von Eckgrundstücken.
In seiner Urteilsbegründung hat das Verwaltungsgericht Lüneburg deutlich erklärt, dass die Straßenreinigungsgebühren – entgegen der Auffassung der Kläger – nicht für die Reinhaltung der „Kehrfläche“ vor den einzelnen Grundstücken erhoben würden, sondern für die Reinhaltung der Straße auf ihrer ganzen Länge. Für den dem jeweiligen Grundstück durch die Reinigung der gesamten Straße zu Gute kommenden Vorteil sei die Grundstücksgröße ein sachgerechter Maßstab. Zudem hänge bei einem flächenbezogenen Maßstab die individuelle Gebührenhöhe – anders als beim Frontmetermaßstab – weniger von Zufälligkeiten ab, wie beispielsweise der Frage, ob ein Grundstück mit seiner schmalen oder seiner langen Seite an der Straße anliege.
Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteile vom 27. Mai 2020 – 3 A 94/18; 3 A 96/18 und 3 A 221/18
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