Ein Grundstückseigentümer, dem gegenüber eine Grundabtretung nach den §§ 77 ff. BBergG in Gestalt der Belastung mit Nutzungsrechten für einen Bergbaubetrieb auf der benötigten Grundstücksteilfläche verfügt worden ist, kann stattdessen die Entziehung des Eigentums einer Teilfläche nur nach Maßgabe des § 82 Abs. 1 und 2 BBergG und die Ausdehnung der Eigentumsentziehung auf das Gesamtgrundstück nur nach Maßgabe des § 82 Abs. 3 BBergG beanspruchen. § 81 Abs. 1 BBergG allein bietet hingegen keine Grundlage für einen Anspruch auf Übernahme des Gesamtgrundstücks.
Die Grundabtretung nach §§ 77 ff. BBergG ist nach § 81 Abs. 1 Satz 1 BBergG auf das erforderliche Maß beschränkt. Sie ist vorrangig auf die Benutzung von Grundstücken durch die Einräumung von Nutzungsrechten auf der hierfür benötigten Grundstücksfläche gerichtet1. Der in dieser Weise rechtlich und tatsächlich beschränkte Umfang zulässiger Grundabtretung kann gemäß § 82 BBergG zur Wahrung des verfassungsrechtlichen Übermaßverbots im Interesse des grundabtretungspflichtigen Grundstückseigentümers oder sonstigen Rechtsinhabers (§ 80 Abs. 2 BBergG) auf deren Antrag ausgedehnt werden. Dabei unterscheidet das Gesetz – im Anschluss an andere enteignungsrechtliche Regelungen (siehe insbes. § 92 Abs. 2 und 3 BauGB2) – zwischen der Ausdehnung nach der rechtlichen Form und nach dem tatsächlichen Gegenstand. Die Form bezieht sich auf das Maß der Grundstücksbelastung, die bis zur Eigentumsentziehung reichen kann, und damit auf die Intensität des rechtlichen Eingriffs (siehe § 78 BBergG a.E.). Neben der insoweit in § 82 Abs. 1 und 2 BBergG geregelten modalen, „eingriffsorientierten“ Ausdehnung steht die in § 82 Abs. 3 BBergG normierte räumliche, „objektsorientierte“ Ausdehnung auf das Restgrundstück3. Hieraus folgt, dass der von der Klägerin zu 1 geltend gemachte Übernahmeanspruch in Bezug auf das gesamte betroffene Grundstück seine Rechtsgrundlage nicht (allein) in § 82 Abs. 1 BBergG finden kann; vielmehr kommt es auf das kumulative Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen sowohl des § 82 Abs. 1 als auch des Abs. 3 BBergG an4.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Juli 2012 – 7 B 33.12











