Statthafte Klageart für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Berichtigung des Melderegisters ist die Verpflichtungsklage. Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch ist Art. 16 Satz 1 DSGVO. Bei Geltendmachung eines Berichtigungsanspruchs nach Art. 16 Satz 1 DSGVO trägt der Betroffene die Beweislast für die Richtigkeit des von ihm angegebenen Datums.

Die Verpflichtungsklage ist gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, wenn die Verurteilung einer Behörde zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt wird. Sie ist auch dann einschlägig, wenn eine Klage auf ein tatsächliches Handeln einer Behörde gerichtet ist, dem begehrten tatsächlichen Handeln der Behörde aber ein Verwaltungsakt vorausgeht. In diesen Fällen ist der rechtliche Schwerpunkt der behördlichen Tätigkeit nicht in der tatsächlichen Handlung als solcher, sondern in der zugrundeliegenden Entscheidung zu sehen, die in der Form eines Verwaltungsakts ergeht1. Dies ist etwa der Fall, wenn die Behörde vor der tatsächlichen Handlung eine Entscheidung trifft, die auf der Grundlage eines gesetzlichen Prüfprogramms zu treffen ist und bei der die Behörde besondere verfahrensrechtliche Vorkehrungen wie etwa Begründungs- oder Anhörungspflichten zu beachten hat2. Dabei setzt der für einen Verwaltungsakt erforderliche Regelungscharakter der Entscheidung voraus, dass diese nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge zu setzen. Sie muss für den Betroffenen rechtsverbindlich Rechte oder Pflichten begründen, inhaltlich ausgestalten, ändern, aufheben, feststellen oder einen derartigen Ausspruch rechtsverbindlich ablehnen. Ein feststellender Verwaltungsakt liegt demnach vor, wenn das Ergebnis der behördlichen Rechtsanwendung rechtsverbindlich festgeschrieben wird3.
Hiervon ausgehend ist der Anspruch auf Berichtigung des Melderegisters auf Grund der nach Maßgabe der folgenden Darlegungen anzuwendenden Vorschrift des Art. 16 Satz 1 DSGVO nicht allein auf ein tatsächliches Verwaltungshandeln – die Änderung des Melderegisters, sondern auf einen zuvor ergehenden Verwaltungsakt gerichtet. Rechtlicher Schwerpunkt des begehrten hoheitlichen Handelns ist nicht die tatsächliche Änderung des Eintrags im Melderegister. Der Schwerpunkt liegt vielmehr in der dem Prüfprogramm des Art. 16 Satz 1 DSGVO entsprechenden Entscheidung über diese Änderung, in deren Rahmen die Behörde insbesondere eine Aussage über die Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit der in Rede stehenden Daten trifft. Damit regelt die Behörde die Konfliktlage, die durch das Aufeinandertreffen des „alten“, bereits gespeicherten Datums und des durch den Antragsteller an die Behörde herangetragenen „neuen“ Datums gekennzeichnet ist. Das durch das Berichtigungsbegehren entstandene streitbefangene Rechtsverhältnis wird damit einer – dem Interesse der Rechtssicherheit dienenden – Klärung zugeführt, der Berichtigungsanspruch verbindlich festgestellt. Die Auflösung dieser spezifischen Konfliktlage unterscheidet die durch den Berichtigungsantrag geschaffene Situation von anderen Konstellationen wie etwa der Fortschreibung des Melderegisters von Amts wegen oder der Ersteintragung eines Datums ins Register4. Die mit der Entscheidung verbundene Feststellung der Richtigkeit des in Rede stehenden Datums betrifft den jeweiligen Anspruchsteller als außerhalb der Verwaltung stehende natürliche Person in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und entfaltet damit auch unmittelbare Außenwirkung.
Anspruchsgrundlage für das Begehren, sein Geburtsjahr im Melderegister zu ändern, ist Art. 16 Satz 1 DSGVO:
Der Anwendung der Datenschutzgrundverordnung steht nicht entgegen, dass diese am 25.05.2018 und damit erst während des Berufungsverfahrens in Kraft getreten ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich die für die gerichtliche Entscheidung maßgebliche Rechtslage aus dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage oder eines Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen5. Maßgeblich ist daher, welche Rechtsvorschriften sich nach ihrem Geltungswillen im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens Geltung beimessen und zwar gleichgültig, ob es sich um eine Feststellungsklage, eine Leistungsklage, eine Anfechtungsklage oder eine Verpflichtungsklage handelt6. Dies wird bei der hier vorliegenden Leistungskonstellation, in der von der Behörde ein Handeln verlangt wird, in der Regel die letzte mündliche Verhandlung sein, wenn sich aus dem materiellen Recht kein Anhaltspunkt für einen abweichenden Zeitpunkt ergibt7.
Der Datenschutz-Grundverordnung selbst lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass über Auskunftsanträge, die vor ihrem Inkrafttreten gestellt worden sind, noch nach altem Recht zu entscheiden wäre8. Vielmehr beansprucht sie gemäß ihrem Art. 99 Abs. 2 ab dem 25.05.2018 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten uneingeschränkte Geltung9. Anders verhält es sich nur in Bezug auf abgeschlossene Sachverhalte, über die die Behörde bereits nach altem Recht entschieden hat10. Der hier maßgebliche Sachverhalt, die Verarbeitung des Geburtsdatums des Klägers im Melderegister, ist jedoch noch nicht abgeschlossen, sondern wirkt fort. Auch dem Bundesmeldegesetz in der seit dem 26.11.2019 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.201911 lässt sich nicht entnehmen, dass vor Inkrafttreten der Änderungen gestellte Berichtigungsanträge noch nach alter Rechtslage, d.h. nach § 12 BMG a.F., zu beurteilen sein sollten.
Der sachliche Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung ist gemäß Art. 2 DSGVO eröffnet. Bei der Speicherung des Geburtsdatums des Klägers im Melderegister der Beklagten handelt es sich um eine Datenverarbeitung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 DSGVO. Die Ausnahmetatbestände des Art. 2 Abs. 2 DSGVO greifen nicht ein. Insbesondere ist die Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung nicht nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO ausgeschlossen. Hiernach findet die Verordnung keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) ist diese Ausnahmevorschrift eng auszulegen und in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. b DSGVO sowie ihrem 16. Erwägungsgrund zu lesen. Danach gilt diese Verordnung nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, weil sie etwa die nationale Sicherheit betreffen oder im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union erfolgen. Überdies ist dieser Ausnahmegrund im Lichte seiner Vorgängerregelung zu verstehen, an die er teilweise anknüpft. Bereits zu Art. 3 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr12 – Datenschutz-Richtlinie, DSRL – war anerkannt, dass diese Richtlinie keine Anwendung fand u.a. bei der Ausübung von Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fielen und ausdrücklich in der Norm genannt waren, beispielsweise Verarbeitungen betreffend die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung oder die Sicherheit des Staates13. Daher reicht der bloße Umstand, dass eine Tätigkeit eine spezifische Tätigkeit des Staates oder einer Behörde ist, nach Ansicht des EuGH auch für den Ausnahmetatbestand des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO nicht aus. Für sein Eingreifen ist vielmehr erforderlich, dass es sich um eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch staatliche Stellen im Rahmen einer Tätigkeit handelt, die der Wahrung der nationalen Sicherheit dient, oder einer Tätigkeit, die derselben Kategorie zugeordnet werden kann. Die auf die Wahrung der nationalen Sicherheit abzielenden Tätigkeiten umfassen insbesondere solche, die den Schutz der grundlegenden Funktionen des Staates und der grundlegenden Interessen der Gesellschaft bezwecken14.
Um solche Datenverarbeitungen geht es hier jedoch ersichtlich nicht. Vielmehr dient die Führung des Melderegisters neben der in § 2 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.05.201315, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 28.03.202116 bestimmten Pflicht zur Identifizierung der Einwohner als Informationsgrundlage für eine Vielzahl öffentlicher Stellen, wie sich aus § 2 Abs. 3 BMG entnehmen lässt. Ungeachtet der damit einhergehenden großen praktischen Bedeutung des Melderegisters ist nicht erkennbar, dass hierbei der Schutz der grundlegenden Funktionen des Staates oder ebensolcher Interessen der Gesellschaft bzw. eine gleich gewichtige Tätigkeit in Rede steht. Im Übrigen ist auch der nationale Gesetzgeber von der Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung im Bereich des Meldewesens ausgegangen, wie aus § 12 BMG in der aktuell geltenden Fassung des Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetzes EU sowie aus der Gesetzesbegründung hierzu17 hervorgeht.
Nach Art. 16 Satz 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen.
Die Vorschrift ist hier anwendbar, denn bei der Angabe des Geburtsjahres des Klägers handelt es sich um eine Information, die sich auf eine identifizierte natürliche Person bezieht, mithin um ein personenbezogenes Datum im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Der Kläger ist auch betroffene Person im Sinne des Art. 16 Satz 1 DSGVO und die Beklagte Verantwortliche für die in Rede stehende Datenverarbeitung in ihrem Melderegister. Verantwortlich in diesem Sinne ist nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Die Beklagte als für die Führung des in Rede stehenden kommunalen Melderegisters zuständige Meldebehörde (vgl. § 1 BMG i.V.m. § 1 Abs. 2 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 107 Abs. 4 PolG BW) ist damit Verantwortliche im Sinne der Vorschrift.
Voraussetzung für den Berichtigungsanspruch des Art. 16 Satz 1 DSGVO ist weiter, dass er sich auf die Ersetzung eines unrichtigen Datums durch ein richtiges Datum richtet18.
Maßstab für die Qualifizierung eines Datums als „richtig“ oder „unrichtig“ im Sinne des Art. 16 Satz 1 DSGVO ist zunächst die objektive Wirklichkeit. Richtig ist ein Datum, das mit der Wirklichkeit übereinstimmt; unrichtig ist es, wenn es ihr nicht entspricht19.
Insbesondere führt die nach § 2 Abs. 1 BMG bestehende Identifizierungsfunktion des Melderegisters entgegen der Auffassung des Klägers nicht dazu, bei eine Person identifizierenden Merkmalen für die Richtigkeit nicht auf die Realität, sondern auf die Eintragungen in Ausweispapieren abzustellen. Den Zwecken des Melderegisters, insbesondere der Unterstützungsfunktion für andere behördliche Tätigkeitsbereiche durch Vorhaltung der zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen20 wird in aller Regel am besten durch die Realität möglichst zutreffend abbildende Daten Genüge getan. Dies gilt angesichts zahlreicher Bereiche, für die das Alter des jeweiligen Einwohners maßgebend ist – wie z.B. die Aufstellung von Wählerlisten (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1 BMG) oder die Erfassung zur Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für das Geburtsdatum einer Person. Ein aus der Identifizierungsfunktion fließendes Bedürfnis für das vom Kläger geforderte Abweichen vom Kriterium der objektiven Wirklichkeit zugunsten der Angaben in Ausweispapieren besteht angesichts der Möglichkeiten, etwaige Abweichungen in verschiedenen Dokumenten offen zu legen und zu dokumentieren – wie dies hier etwa beim Kläger durch den Hinweis in seiner Niederlassungserlaubnis erfolgt ist – nicht.
Aus § 3 Abs. 1 BMG und § 23 Abs. 1 Satz 1 BMG folgt nichts Anderes. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BMG hat eine meldepflichtige Person der Meldebehörde zur Erfüllung der Meldepflicht einen ausgefüllten und unterschriebenen Meldeschein zusammen mit einem Ausweisdokument vorzulegen; dieses Ausweisdokument ist gemäß § 3 Abs. 1 BMG als zum Nachweis der Richtigkeit der gespeicherten Daten erforderlicher Hinweis im Melderegister zu speichern. Die Bestimmung in § 23 Abs. 1 BMG geht insoweit davon aus, dass die Meldebehörde in der Situation der Erstanmeldung – auch aus Gründen der Praktikabilität – grundsätzlich unterstellen kann, dass die im Ausweisdokument aufgeführten Daten zutreffend sind, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen. Im Rahmen des Berichtigungsanspruchs geht es jedoch hiervon abweichend darum, zu entscheiden, ob das gespeicherte Datum oder aber das vom jeweiligen Antragsteller angegebene, gegebenenfalls in (neuen) Ausweispapieren enthaltene Datum richtig ist. Dass die Meldebehörde auch in solchen Fällen, in denen die Richtigkeit der im Ausweispapier enthaltenen Daten gerade unklar und umstritten ist, gezwungen wäre, diese ungeprüft zu übernehmen, kann § 23 Abs. 1 BMG nicht entnommen werden. Auch aus § 3 Abs. 1 BMG ergibt sich nicht, dass für die Richtigkeit eines Datums auf andere Aspekte als die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen ist. Dies ist – wie ausgeführt – auch im Hinblick auf die Identifizierungsfunktion des Melderegisters nicht angezeigt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es in der prozessrechtlich zwischen Tatsachengericht und Revisionsinstanz vorgesehenen Kompetenzverteilung Sache des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung die Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Der in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO niedergelegte Grundsatz der freien Beweiswürdigung eröffnet dem Tatrichter dafür einen Wertungsrahmen. Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist von dem Bundesverwaltungsgericht nicht daraufhin nachzuprüfen, ob die Gewichtung einzelner Umstände und deren Gesamtwürdigung überzeugend erscheinen. Sie wird dementsprechend nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass ein Beteiligter aus dem vorliegenden Tatsachenmaterial andere Schlüsse ziehen will als das Tatsachengericht. Ein nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO beachtlicher Mangel bei der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn der gerügte Fehler sich hinreichend deutlich von der materiell-rechtlichen Subsumtion, das heißt der korrekten Anwendung des sachlichen Rechts abgrenzen lässt und der Tatrichter den ihm bei der Tatsachenfeststellung durch den Grundsatz freier Beweiswürdigung eröffneten Wertungsrahmen verlassen hat. Eine Überschreitung dieses Wertungsrahmens kann etwa in einer Nichtbeachtung der Denkgesetze, gesetzlicher Beweisregeln oder allgemeiner Erfahrungssätze oder auch in einer objektiv willkürlichen oder aktenwidrigen Sachverhaltswürdigung bestehen21.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei einer solchen Überschreitung des durch § 108 Abs. 1 VwGO gesetzten Rahmens um einen Verfahrensmangel22, der nur auf Rüge des Klägers zu prüfen ist23. Das Berufungsgericht hat unabhängig hiervon in der Sache keine gesetzlichen Beweisregeln verkannt, indem es eine Bindung an die Angabe des Geburtsjahres des Klägers in seinem Reisepass, im Urteil des Landgerichts Kayseri und im vorgelegten Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister verneint hat.
Eine Bindung an die Angabe des Geburtsdatums im Reisepass des Klägers folgt nicht aus den Regeln über den Urkundsbeweis aus § 98 VwGO i.V.m. §§ 415 ff. ZPO. Für die Frage der Beweiskraft des Reisepasses ist § 418 ZPO heranzuziehen, weil es sich bei ihm weder um eine öffentliche Urkunde über Erklärungen (§ 415 ZPO) noch um eine solche über Anordnungen, Verfügungen oder Entscheidungen (§ 417 ZPO) handelt. Vollen Beweis begründet eine solche Urkunde nach § 418 Abs. 3 ZPO nur für Tatsachen, die der Aussteller aufgrund eigener Wahrnehmung beurkundet hat, was bei dem Geburtsdatum des Klägers nicht der Fall ist.
Die Anerkennung ausländischer Urteile richtet sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 328 ZPO, der diejenigen Fälle regelt, in denen die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ausgeschlossen ist. § 328 ZPO gilt nicht, wenn es um die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts geht, dessen Entscheidungsausspruch nach deutschem Recht in den Anwendungsbereich des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) fällt. Dann wird die entsprechende Anwendung des § 328 ZPO durch die Regelungen in den §§ 108 und 109 FamFG verdrängt24. Nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen hat das Landgericht Kayseri das Standesamt zur Berichtigung des klägerischen Geburtsjahres im dortigen Personenstandsregister verurteilt. Auf Rechtsstreitigkeiten über Berichtigungen von Eintragungen im Personenstandsregister sind nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Gemäß § 108 Abs. 1 FamFG werden ausländische Entscheidungen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Entscheidungen in Ehesachen und Entscheidungen nach § 1 Abs. 2 des Adoptionswirkungsgesetzes – anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Diese Anerkennung bedeutet indes nur, dass die Entscheidung grundsätzlich im Inland die Wirkung entfaltet, die ihr der Entscheidungsstaat beilegt25. Das Urteil des Landgerichts Kayseri begründet aber lediglich die Pflicht des türkischen Standesbeamten, das türkische Personenstandsregister zu ändern. Eine darüber hinausgehende Bindung anderer, etwa deutscher Behörden folgt hieraus nicht. Eine Bindung an die dem Rechtsfolgenausspruch zugrundeliegenden tatsächlichen Annahmen des ausländischen Gerichts sieht § 108 FamFG nicht vor26.
Aus Art. 8 des Übereinkommens über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern vom 08.09.197627 – CIE- C-Übereinkommen Nr. 16 – folgt keine Bindung an die Angabe des Geburtsdatums im vorgelegten Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister. Nach Art. 8 Satz 2 und 3 CIE- C-Übereinkommen Nr. 16 haben die in diesem Übereinkommen geregelten mehrsprachigen Auszüge die gleiche Kraft wie die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Staates – das heißt hier des türkischen Staates – ausgestellten Auszüge. Sie sind ohne Legalisation, Beglaubigung oder gleichwertige Förmlichkeit im Hoheitsgebiet jedes durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates anzunehmen. Auf diese Regelung kann der Kläger sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bereits deshalb nicht berufen, weil der vorgelegte Auszug nicht den im Übereinkommen geregelten Formvorschriften genügt, insbesondere nicht auf Grundlage des vorgesehenen Formblatts (Art. 1 i.V.m. Anhang des Übereinkommens) erstellt worden ist.
Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ist bei einem Verweis auf das Recht des Staates, dem eine Person angehört, für den Fall, dass eine Person mehreren Staaten angehört, das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens. Die weiteren Absätze der Vorschrift regeln Entsprechendes für den Fall der Staatenlosigkeit und für den Verweis auf das Recht des Staates des (gewöhnlichen) Aufenthalts einer Person. Die Annahme, aus dieser Norm könne sich eine Bindung an die gerichtliche Feststellung des Geburtsdatums des Klägers durch das Landgericht Kayseri oder an die Eintragung im türkischen Personenstandsregister ergeben, geht bereits deshalb fehl, weil Art. 5 Abs. 1 EGBGB nach seinem Wortlaut nur dann eingreift, wenn eine andere Norm auf das Recht eines Staates verweist, dem eine Person angehört. Für diesen Fall klärt Art. 5 EGBGB als sogenannte unselbstständige Kollisionsnorm oder Hilfskollisionsnorm lediglich einige Zweifelsfragen, die in besonderen Konstellationen bei der Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit (Art. 5 Abs. 1 und 2) oder an den gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 5 Abs. 3) auftreten können28. Eine derartige Verweisungsnorm, die im vorliegenden Fall Anwendung finden könnte, ist aber nicht erkennbar; insbesondere enthält auch das Bundesmeldegesetz keinen derartigen Verweis. Allein der Umstand, dass überhaupt ein Sachverhalt mit Auslandsbezug vorliegt, reicht entgegen der Auffassung des Klägers angesichts von Wortlaut und Funktion des Art. 5 EGBGB nicht aus. Darüber hinaus hat Art. 5 Abs. 1 EGBGB allein den Zweck, für den Fall, dass eine Norm auf das Recht des Landes der Staatsangehörigkeit einer Person verweist, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, zu regeln, welche dieser Staatsangehörigkeiten maßgeblich sein soll. Eine derartige Fallkonstellation liegt hier nicht vor.
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es – soweit der jeweils maßgebliche unionsrechtliche Rechtsakt keine spezifischen Bestimmungen hierzu enthält – Sache des nationalen Gerichts, die Beweislastregelungen der nationalen Rechtsordnung anzuwenden, sofern damit die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigt und die Einhaltung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen sichergestellt wird29.
Die Datenschutz-Grundverordnung enthält indes in Art. 5 Abs. 2 eine spezifische Bestimmung, wer die Beweislast für die Richtigkeit des nach dem Begehren der betroffenen Person neu einzutragenden Datums trägt. Danach ist der für die Datenverarbeitung Verantwortliche für die Einhaltung der in Art. 5 Abs. 1 DSGVO enthaltenen Grundsätze der Datenverarbeitung verantwortlich und muss deren Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).
Diese Vorschrift statuiert nicht nur Rechenschafts- und Nachweispflichten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen gegenüber der Aufsichtsbehörde30, sondern regelt nach der Rechtsprechung des EuGH auch die Beweislast, soweit die Einhaltung der Grundsätze des Art. 5 Abs. 1 DSGVO in einem Rechtsstreit zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person im Streit steht. Dies hat der EuGH in einer aktuellen Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen, das im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einem Internetportal und der lettischen Steuerverwaltung ergangen war, klargestellt und ausgeführt, dass aufgrund des in Art. 5 Abs. 2 DSGVO verankerten Grundsatzes der Rechenschaftspflicht der für die Datenverarbeitung Verantwortliche nachweisen können müsse, dass er die in Art. 5 Abs. 1 DSGVO festgelegten Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten einhalte. Hieraus ergebe sich, dass dem Verantwortlichen insoweit die Beweislast obliege31. Nach dieser Rechtsprechung enthält Art. 5 Abs. 2 DSGVO mithin eine Beweislastregelung für Streitigkeiten, in denen die Einhaltung der Grundsätze der Datenverarbeitung nach Art. 5 Abs. 1 DSGVO in Frage steht.
Damit bestimmt die Vorschrift auch die Beweislastverteilung im Rahmen des Berichtigungsanspruchs nach Art. 16 Satz 1 DSGVO, soweit die Frage der Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit der betroffenen Daten im Streit steht. Der Berichtigungsanspruch dient der Verwirklichung des Grundsatzes der Datenrichtigkeit nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. d DSGVO. Hiernach müssen personenbezogene Daten sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“). Soweit im Rahmen eines Berichtigungsbegehrens die Richtigkeit eines Datums umstritten ist, ist damit unmittelbar auch die Frage verbunden, ob der für die Verarbeitung Verantwortliche mit der Verarbeitung des „alten“ oder aber des „neuen“ Datums seiner Pflicht zur Einhaltung des Grundsatzes der Datenrichtigkeit gerecht wird. Für diese Streitigkeit sind, wie sich aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt, der Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 DSGVO Beweislastregeln zu entnehmen. Für einen Rückgriff auf die nationalen Beweislastregeln ist damit kein Raum.
Aus Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Buchst. d DSGVO ergibt sich, dass die Nichterweislichkeit der Richtigkeit des Datums, dessen Verarbeitung der jeweilige Anspruchsteller mit dem Berichtigungsanspruch nach Art. 16 Satz 1 DSGVO begehrt, zu Lasten des Anspruchstellers geht. Dies folgt daraus, dass nach diesen Vorschriften der für die Datenverarbeitung Verantwortliche die Beweislast dafür trägt, dass die von ihm verarbeiteten Daten sachlich richtig sind. Obliegt ihm dieser Nachweis, kann von ihm nicht verlangt werden, ein vom Antragsteller angegebenes Datum, dessen Richtigkeit sich nicht feststellen lässt, einzutragen und weiter zu verarbeiten. In einem solchen Fall könnte er den ihm obliegenden Nachweis der Richtigkeit des verarbeiteten Datums nicht führen. Durch die Eintragung des neuen Datums würde er mithin gegen seine Pflicht aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. d i.V.m. Art. 5 Abs. 2 DSGVO verstoßen. Damit kann der Verantwortliche im Rahmen des Berichtigungsanspruchs nur zur Verarbeitung solcher Daten verpflichtet sein, deren Richtigkeit sich feststellen lässt. Ist dies – wie hier – nicht der Fall, kann der Anspruchsteller die Berichtigung nicht verlangen und die Nichterweislichkeit der Richtigkeit des Datums, dessen Verarbeitung er verlangt, geht zu seinen Lasten.
Diese Auslegung des Art. 5 Abs. 2 im Rahmen der Anspruchsprüfung des Art. 16 Satz 1 DSGVO ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt und ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV zur Auslegung des Art. 5 Abs. 2 DSGVO unterbleiben kann32. Eine abweichende Auslegung, nach der die Nichterweislichkeit der Richtigkeit eines Datums, dessen Verarbeitung der Anspruchsteller mit dem Berichtigungsanspruch nach Art. 16 Satz 1 DSGVO begehrt, zu Lasten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen geht, würde zu unauflösbaren Widersprüchen mit dem Grundsatz der Datenrichtigkeit aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. d DSGVO und der Beweislast des Verantwortlichen für dessen Einhaltung führen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 2. März 2022 – 6 C 7.20
- BVerwG, Urteile vom 28.11.2007 – 6 A 2.07, BVerwGE 130, 29 Rn. 13; und vom 16.09.2020 – 6 C 10.19, Buchholz 403.1 Allg DatenschutzR Nr. 21 Rn. 12[↩]
- BVerwG, Urteil vom 16.09.2020 – 6 C 10.19, Buchholz 403.1 Allg DatenschutzR Nr. 21 Rn. 12[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2017 – 6 C 3.16, BVerwGE 159, 148 Rn. 12 m.w.N.[↩]
- vgl. zu diesen Konstellationen etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.01.1993 – 7 A 11526/92 19 f.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.06.1999 – 1 M 63/99, NVwZ-RR 2009, 93 <93 f.> OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.04.2014 – 11 ME 64/14 7 f. und OVG NRW, Beschluss vom 24.05.2017 – 16 E 1119/16 11[↩]
- BVerwG, Urteile vom 31.03.2004 – 8 C 5.03, BVerwGE 120, 246 <250> und vom 16.09.2020 – 6 C 10.19, Buchholz 403.1 Allg. DatenschutzR Nr. 21 Rn. 13[↩]
- BVerwG, Urteil vom 16.09.2020 – 6 C 10.19, Buchholz 403.1 Allg. DatenschutzR Nr. 21 Rn. 13[↩]
- vgl. BVerwG, Urteile vom 09.06.2010 – 6 C 5.09, BVerwGE 137, 113 Rn. 23; vom 04.12.2014 – 4 C 33.13, BVerwGE 151, 36 Rn. 18; und vom 16.09.2020 – 6 C 10.19, Buchholz 403.1 Allg. DatenschutzR Nr. 21 Rn. 14[↩]
- vgl. auch EuGH, Urteil vom 01.10.2019 – C-673/17 [ECLI:?EU:?C:?2019:?801], Rn. 41[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.2020 – 6 C 10.19, Buchholz 403.1 Allg. DatenschutzR Nr. 21 Rn. 14; BGH, Urteil vom 12.07.2018 – III ZR 183/17 – BGHZ 219, 243 Rn. 66[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.2020 – 6 C 10.19, Buchholz 403.1 Allg. DatenschutzR Nr. 21 Rn. 14 mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 27.03.2019 – 6 C 2.18, BVerwGE 165, 111 Rn. 8 ff.; vgl. hierzu auch EuGH, Urteil vom 11.11.2020 – C-61/19 [ECLI:?EU:?C:?2020:?901], Rn. 31[↩]
- BGBl. I 1626[↩]
- ABl. L 281 S. 31[↩]
- vgl. dazu EuGH, Urteile vom 27.09.2017 – C-73/16 [ECLI:?EU:?C:?2017:?725], Rn. 37; und vom 10.07.2018 – C-25/17 [ECLI:?EU:?C:?2018:?551], Rn. 38[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 22.06.2021 – C-439/19 [ECLI:?EU:?C:?2021:?504], Rn. 62 ff.[↩]
- BGBl. I S. 1084[↩]
- BGBl. I S. 591[↩]
- BT-Drs.19/4674 S. 224[↩]
- vgl. zum Berichtigungsanspruch nach dem früher geltenden Melderechtsrahmengesetz BVerwG, Urteil vom 30.09.2015 – 6 C 38.14, BVerwGE 153, 89 Rn. 10; siehe auch Meents/Hinzpeter in: Taeger/Gabel, DSGVO – BDSG – TTDSG, 4. Aufl.2022, Art. 16 Rn. 15[↩]
- so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.07.2020 – 3 S 24/20 6; LSG Essen, Urteil vom 24.07.2020 – L 21 AS 195/19 24; Meents/Hinzpeter, in: Taeger/Gabel, DSGVO – BDSG – TTDSG, 4. Aufl.2022, Art. 16 Rn. 8; Paal, in Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung, 3. Aufl.2021, Art. 16 DSGVO Rn. 15; Peuker, in: Sydow, Europäische Datenschutzverordnung, 2. Auflage 2018, Art. 16 Rn. 11; vgl. zum Berichtigungsanspruch nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG a.F. auch BVerwG, Beschluss vom 04.03.2004 – 1 WB 32.03, BVerwGE 120, 188 <190>[↩]
- vgl. hierzu Gamp, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl.2021, S. 1408 Rn. 336[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2020 – 6 C 11.18, BVerwGE 171, 59 Rn. 40 und Beschlüsse vom 05.10.2018 – 6 B 148.18 9 f.; vom 09.07.2019 – 6 B 2.18, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 31 Rn. 22; und vom 31.03.2021 – 6 B 55.20 4 f.[↩]
- BVerwG, Urteil vom 14.12.2020 – 6 C 11.18, BVerwGE 171, 59 Rn. 40 und Beschlüsse vom 05.10.2018 – 6 B 148.18 8; und vom 31.03.2021 – 6 B 55.20 5[↩]
- vgl. Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl.2018, § 137 Rn. 176[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 – 10 C 4.12, BVerwGE 145, 153 Rn.19[↩]
- vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2014 – II-2 WF 57/14 – FamRZ 2014, 1935 <1936>[↩]
- vgl. Dimmler, in: Keidel, FamFG, 20. Aufl.2020, § 108 Rn. 3 und 10; zu § 16a FGG: BVerwG, Beschluss vom 09.08.1990 – 1 B 103.90, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 35 S. 10; BSG, Beschluss vom 16.06.1994 – 13 RJ 47/93 38[↩]
- BGBl. II 1998, 775[↩]
- vgl. v. Hein, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl.2020, EGBGB Art. 5 Rn. 1[↩]
- vgl. EuGH, Urteile vom 03.10.2013 – C-113/12 [ECLI:?EU:?C:?2013:?627], Rn. 61; vom 09.07.2020 – C-86/19 [ECLI:?EU:?C:?2020:?538], Rn. 44; und vom 21.12.2021 – C-124/20 [ECLI:?EU:?C:?2021:?1035], Rn. 65; siehe auch Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.06.2019 – C-212/18 [ECLI:?EU:?C:?2019:?520], Rn. 47[↩]
- so aber wohl Hoeren, MMR 2018, 637, 638; vgl. zu den Pflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde auch Herbst, in: Kühling/Buchner, DSGVO – BDSG, 3. Aufl.2020, Art. 5 DSGVO Rn. 79; Frenzel, in: Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung, 3. Aufl.2021 Rn. 52[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 24.02.2022 – C-175/20 [ECLI:?EU:?C:?2022:?124], Rn. 77, 81[↩]
- vgl. zu den Voraussetzungen EuGH, Urteil vom 06.10.2021 – C-561/19 [ECLI:?EU:?C:?2021:?799], Rn. 32 ff.[↩]
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