Taxiunternehmen mit Sitz in Berlin dürfen Fahrgäste vom Flughafen BER nur mit einer besonderen Genehmigung befördern.

In dem hier vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Eilverfahren war das antragstellende, in Berlin ansässige Taxiunternehmen im Besitz einer sog. Ladeberechtigung zur Beförderung von Fahrgästen vom Flughafen BER für sechs ihrer insgesamt 30 Fahrzeuge. Nachdem eines ihrer hiervon nicht erfassten Taxis am BER bei der Aufnahme eines Fahrgastes angetroffen worden war, widerrief das hierfür zuständige Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten die Erlaubnis für sämtliche Fahrzeuge unter Anordnung der sofortigen Vollziehung.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat den hiergegen gerichteten Eilantrag des Taxiunternehmens zurückgewiesen:
Der Widerruf sei nicht zu beanstanden, befand das Verwaltungsgericht. Denn das Taxiunternehmen habe gegen das Personenbeförderungsgesetz verstoßen, wonach Taxen grundsätzlich nur in der Gemeinde des Betriebssitzes des Unternehmers bereitgehalten werden dürfen. Abweichend von diesem Verbot hätten das Land Berlin und der Landkreis Dahme-Spreewald zwar eine Vereinbarung getroffen, wonach eine begrenzte Anzahl von Berliner Taxen außerhalb ihrer Betriebssitzgemeinde am Flughafen BER zugelassen sei.
Die auf dieser Grundlage erteilte Ausnahmegenehmigung betreffe im Fall des antragstellenden Taxiunternehmens aber nur sechs jeweils mit amtlichen Kennzeichen konkret bezeichnete Taxen, nicht jedoch dessen weiteres Fahrzeug, das sich am BER bereitgehalten habe.
Das Taxiunternehmen könne sich nicht darauf berufen, der bei ihm beschäftigte Fahrer habe sich nicht an seine Anweisungen gehalten. Denn es obliege dem Taxiunternehmen selbst, für die Einhaltung der Genehmigung Sorge zu tragen.
Der Widerruf der Ladeberechtigung sei auch verhältnismäßig, weil er nur sechs der Fahrzeuge des Taxiunternehmens betreffe und es diesen weiterhin erlaubt sei, sich innerhalb des Stadtgebietes in Berlin bereitzuhalten und Fahrgäste auch zum Flughafen BER zu befördern.
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 12. Oktober 2023 – 11 L 276/23
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