Berufsausbildung und vorzeitiges Zivildienst-Ende

Nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG kann ein Dienstleistender auf seinen Antrag aus dem Zivildienst entlassen werden, wenn das Verbleiben im Zivildienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe, die nach dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt entstanden sind, eine besondere Härte bedeuten würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts1 kann ein zusätzlicher Zeitverlust von mehr als sechs Monaten zwischen der vorgesehenen Dienstzeit und dem nächstmöglichen Ausbildungsbeginn eine besondere Härte darstellen.

Berufsausbildung und vorzeitiges Zivildienst-Ende

Das Bundesamt für den Zivildienst berechnet diesen Zeitverlust ausgehend von dem ohne den Zivildienst möglichen Ausbildungsbeginn (hier: 16. August 2010) und stellt dann darauf ab, wann der nächstmögliche Termin für den Ausbildungsbeginn nach Ableistung des Zivildienstes sei (hier: 16. August 2011). Dieser sich dabei ergebende Zeitverlust (hier: zwölf Monate) sei dann um die volle Dauer des Zivildienstes von neun Monaten (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 1a WPflG) zu kürzen, wodurch im konkreten, jetzt vom Verwaltungsgericht Oldenburg entschiedenen Fall des Antragstellers sich ein Zeitverlust von dann nur drei Monaten errechnet. Zur Begründung dieser Berechnungsmethode beruft sich die Antragsgegnerin auf den als ermessensbindende Verwaltungsvorschrift zu qualifizierenden Erlass des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 21. Dezember 2009 betreffend die Berechnung des Zeitverlustes als besondere Härte nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG.

Gemäß diesem Ministerialerlass ist für die Ermittlung des eine besondere Härte im Sinne von §§ 11 Abs. 4 Satz 1 bzw. 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG begründenden Zeitverlustes der Zeitraum zwischen dem ohne den Zivildienst möglichen Studien- oder Ausbildungsbeginn und dem nächstmöglichen Termin nach Ableistung des Zivildienstes maßgebend. Erst wenn dieser Zeitraum nach Abzug der abzuleistenden Zivildienstdauer neun Monate oder – wie hier – zumindest sechs Monate übersteigt, ist grundsätzlich von einer besonderen Härte auszugehen oder eine Entscheidung nach der Billigkeitsregelung zu treffen.

Dieser Ministerialerlass wird nach Ansicht des Verwaltungsgericht Oldenburg vom Bundesamt für den Zivildienst jedoch fehlerhaft angewendet. Insoweit folgt das Verwaltungsgericht Oldenburg den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Neustadt in dessen Beschluss vom 27. Juli 20102:

Dass mit dem in dem Ministererlass enthaltenen Passus „Abzug der abzuleistenden Zivildienstdauer“ stets die volle, also die gesetzliche Dauer des Zivildienstes von 9 Monaten (§ 24 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 1a WPflG) gemeint ist, kann im Hinblick auf die mit diesem Ministerialerlass bezweckte einheitliche, auf eine gleichartige Behandlung dieser Fälle abzielende sachgerechte Ermessensausübung der Behörde bei der Prüfung des Vorliegens einer besonderen Härte wegen Zeitverlustes nicht angenommen werden. Denn würde man der Berechnungsmethode der Antragsgegnerin folgen, so käme man in den Fällen, in denen der Dienstpflichtige seinen Dienst bereits angetreten hat und deshalb wegen einer vor dem Ende der regulären Dienstzeit beginnenden Ausbildung nur eine vorzeitige Entlassung nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG in Betracht kommt, unter keiner vorstellbaren Konstellation zu einem Zeitverlust, der 6 Monate übersteigt. Mithin käme man in diesen Fällen auch nie zum Vorliegen einer nach diesem Ministerialerlass ab einem Zeitverlust von mehr als 6 Monaten anzunehmenden besonderen Härte. Bei der Berechnungsmethode der Antragstellerin wird derjenige, der seinen Dienst angetreten und damit im Zeitpunkt der nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG erfolgten Antragstellung auf vorzeitige Entlassung schon eine gewisse Dienstzeit abgeleistet hat, gegenüber demjenigen benachteiligt, der seinen Dienst erst noch anzutreten hat, also noch die volle Zivildienstdauer abzuleisten hat. Denn dem den Dienst bereits ableistenden Zivildienstleistenden wird bei der Berechnungsmethode der Antragsgegnerin die Zivildienstzeit bei der Ermittlung des Zeitverlustes praktisch „doppelt“ in Abzug gebracht, denn zum einen hat dieser bereits eine gewisse Dauer Zivildienst geleistet – womit bereits ein – allerdings hinzunehmender – Zeitverlust bei seiner Ausbildung entsteht, und zum anderen muss er sich nochmals die volle gesetzliche Zivildienstdauer bei der Berechnung des Zeitverlustes in Abzug bringen lassen, wodurch sich dann rein rechnerisch sein Zeitverlust erheblich – nämlich stets um 9 Monate – reduziert, obwohl er nach dem regulären Ende seines Zivildienstes tatsächlich aber einen über 6 Monate betragenden Zeitverlust bis zum Beginn seiner Ausbildung hat. Der Passus „nach Abzug der abzuleistenden Zivildienstdauer“ kann deshalb sachgerechterweise nur die noch abzuleistende Zivildienstdauer meinen, die bei einem den Dienst noch nicht angetretenen Zivildienstleistenden mit den vollen 9 Monaten und bei einem den Dienst bereits ableistenden Zivildienstleistenden – wie auch dem Antragsteller – mit der von diesem noch abzuleistenden Restdauer des Zivildienstes anzusetzen ist. Nur bei einem solchen Verständnis macht der sich nicht nur auf die Zurückstellung vom, sondern auch auf die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst wegen besonderer Härte nach §§ 11 Abs. 4 Satz 1 bzw. 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG beziehende Ministerialerlass als ermessensbindende Verwaltungsvorschrift Sinn.

Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 1. September 2010 – 7 B 2151/10

  1. vgl. BVerwG, Urteile vom 13.11.1969 – VIII C 92.69, BVerwGE 34, 188 ff., vom 28.11.1973 – 8 C 166.71, und vom 25.10.1978 – VIII C 25.77[]
  2. VG Neustadt, Beschluss vom 27.07.2010 – 3 L 701/10.NW[]