Berufsschulpflicht

Die Berufsschulpflicht verstößt nicht gegen höherrangiges Recht oder das Erziehungsrecht der Eltern. Sie wird durch den Besuch der Berufsschule erfüllt. Der Besuch anderer Einrichtungen kann (nur) zum Ruhen der Berufsschulpflicht führen.

Berufsschulpflicht

Die Schulpflicht verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Sie dient insbesondere der Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags und ist mit dem Elternrecht auf Mitbestimmung bei Erziehung und Bildung der Kinder (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 15 Abs. 3 LV B-W) vereinbar1. Die Schulpflicht verletzt dabei nicht die Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG oder Vorschriften des Gemeinschaftsrechts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.10.2009, a.a.O.)).

Verantwortlich für die Erfüllung der Schulpflicht sind die Erziehungsberechtigten (§ 85 Abs. 1 Satz 1 SchG B-W). Nach dieser Vorschrift haben sie zur Erfüllung der Schulpflicht die Anmeldung des Kindes zur Schule vorzunehmen und dafür Sorge zu tragen, dass der Schüler am Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt.

Kommen die Erziehungsberechtigten ihrer Pflicht nach § 85 Abs. 1 SchG nicht nach, kann die obere Schulaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld festsetzen (§ 86 Abs. 1 SchG). Diese Vorschrift ermöglicht den Erlass einer Verfügung, mit der die Erziehungsberechtigten aufgefordert werden, die Maßnahmen zu ergreifen, die der Erfüllung der Schulpflicht dienen und – bei Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung – gleichzeitig ein Zwangsgeld nach § 20 Abs. 1 und 2 LVwVG anzudrohen2.

Weiterlesen:
Syrische Wehrdienstentzieher - und die Gruppenverfolgung

Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 7. Januar 2010 – 12 K 4511/09

  1. so die ständige obergerichtliche Rechtsprechung: vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15.03.2007 – 1 BvR 2780/06, vom 29.04.2003 – 1 BvR 436/03; und vom 21.04.1989 – 1 BvR 235/89; BVerwG, Beschlüsse vom 15.10.2009 – 6 B 27.09; und vom 08.05.2008, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 132[]
  2. vgl. Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, § 86 Anm. 2[]