Berufungsbegründung – und die Bezugnahme auf das Zulassungsverfahren

§ 124a Abs. 3 VwGO macht die Zulässigkeit der Berufung von einer form- und fristgerechten Begründung abhängig. Diese muss nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Entsprechendes gilt nach Zulassung der Berufung durch das Berufungsgericht (§ 124a Abs. 6 Satz 3 VwGO).

Berufungsbegründung – und die Bezugnahme auf das Zulassungsverfahren

Der Bedeutungsgehalt der Regelung des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt1. Danach muss die Berufungsbegründung substantiiert und konkret auf den zu entscheidenden Fall bezogen sein.

Sie muss erkennen lassen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig sein soll und geändert werden muss.

Soweit der Berufungsführer bereits im Zulassungsantrag erschöpfend vorgetragen hat, genügt es, wenn er darauf in einem innerhalb der Begründungsfrist eingehenden Schriftsatz Bezug nimmt2.

Das gesetzliche Erfordernis der Einreichung eines Schriftsatzes zur Berufungsbegründung kann grundsätzlich auch eine auf die erfolgreiche Begründung des Zulassungsantrags verweisende Begründung erfüllen, wenn damit hinreichend zum Ausdruck gebracht werden kann, dass und weshalb das erstinstanzliche Urteil angefochten wird3.

Welche Mindestanforderungen an die Berufungsbegründung sich aus diesen Grundsätzen ergeben, hängt wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab4. In sogenannten klassischen verwaltungsrechtlichen Verfahren5 gelten insoweit die gleichen Maßstäbe wie in asylrechtlichen Verfahren6.

Bezugnahme auf schriftliche Stellungnahmen, die sich in den Gerichtsakten befinden, und insbesondere auf den Zulassungsantrag, sind grundsätzlich zulässig7. Soweit der Berufungsführer bereits im Zulassungsantrag erschöpfend vorgetragen hat, genügt es, wenn er darauf Bezug nimmt und hierdurch hinreichend zum Ausdruck bringt, dass und weshalb das Urteil weiterhin angefochten wird8.

Hat die Klägerin klargestellt, dass sie das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das ihre Klage abgewiesen worden ist, insgesamt mit der Berufung angreifen will und wird zugleich aus der Berufungsbegründung noch hinreichend deutlich, weshalb sie abweichend vom Verwaltungsgericht die Klage für begründet hält, reicht dies als Berufungsbegründung aus. Eine darüber hinausgehende substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen des verwaltungsgerichtlichen Urteiles verlangt § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO nicht. Der Berufungsführer genügt grundsätzlich seiner gesetzlichen Begründungspflicht, wenn er in der Berufungsbegründung an seiner in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend konkret erläuterten Auffassung festhält und zum Ausdruck bringt, dass er von den gegenteiligen Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht überzeugt ist9.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Februar 2018 – 1 B 1.18

  1. vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12 2015 – 6 B 24.15, Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 48 Rn. 7[]
  2. BVerwG, Beschlüsse vom 30.01.2009 – 5 B 44.08, Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 39 Rn. 2; und vom 21.09.2011 – 3 B 56.11 6, jeweils m.w.N.[]
  3. BVerwG, Beschlüsse vom 30.01.2009 – 5 B 44.08, Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 39 Rn. 2; und vom 03.08.2016 – 1 B 79.16 – InfAuslR 2016, 449 Rn. 3[]
  4. BVerwG, Beschlüsse vom 16.02.2012 – 9 B 71.11, Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 42 Rn. 5 m.w.N.; und vom 03.08.2016 – 1 B 79.16 – InfAuslR 2016, 449 Rn. 3[]
  5. wie dem vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren[]
  6. vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 03.08.2016 – 1 B 79.16 – InfAuslR 2016, 449 Rn. 3[]
  7. BVerwG, Beschluss vom 17.12 2015 – 6 B 24.15, Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 48 Rn. 7 m.w.N.[]
  8. BVerwG, Beschluss vom 30.01.2009 – 5 B 44.08, Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 39 Rn. 2 m.w.N.[]
  9. vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.06.2005 – 10 B 4.05 5[]