Hat das Verwaltungsgericht eine Klage als unzulässig abgewiesen und greifen demgegenüber geltend gemachte Zulassungsgründe nicht durch, so setzt eine Zulassung der Berufung in Anknüpfung an Ausführungen, die das angefochtene Urteil auch zur Unbegründetheit der Klage enthält, voraus: Der Zulassungsantragsteller muss dargelegt haben, dass diese Ausführungen nicht lediglich als ein obiter dictum verstanden werden können und weshalb ein Rechtsschutzbedürfnis für die Zulassung des Rechtsmittels auch dann besteht, wenn die Berufung lediglich zum Ergehen eines weiterhin abweisenden, aber nunmehr ausschließlichen Prozessurteils führen würde.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird [1]. Die Richtigkeitszweifel müssen sich allerdings auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird [2]. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substanziell mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen [3]. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist [4].
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. Januar 2012 – 7 LA 138/11
- BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 , DVBl.2000, 1458 [1459][↩]
- Nds. OVG, Beschluss vom 17. 11.2011 – 10 LA 16/10; und Beschluss vom 27.03.1997 – 12 M 1731/97, NVwZ 1997, 1225 [1228]; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 – BVerwG 7 AV 4.03 , DVBl.2004, 838 [839][↩]
- Nds. OVG, Beschluss vom 17. 11.2011 – 10 LA 16/10; und vom 17.02.2010 – 5 LA 342/08[↩]
- vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl.2010, § 124a Rn. 64, m. w. N.[↩]
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