Die Versagung von Eilrechtsschutz im beschleunigten Verfahren gemäß § 36 Abs. 3 AsylG ohne dass die angekündigte Antragsbegründungsschrift abgewartet wird, ist verfassungswidrig.

Das verwaltungsgerichtliche Verfahren
In dem hier entschiedenen Fall eines Kurden, der 2015 in das Bundesgebiet eingereist war, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag im Juli 2020 als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen, und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an.
Gegen diesen Bescheid erhob dieser mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 23.07.2020 Klage und stellte einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Er führte aus: „Die Begründung bleibt einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten; Bescheid ist beigefügt.“ Das Verwaltungsgericht Magdeburg bestätigte den Eingang am selben Tag mit Schreiben vom 24.07.2020. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 27.07.2020, dem Asylbewerber zugegangen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) am 28.07.2020 um 12:24 Uhr, lehnte das Verwaltungsgericht Magdeburg den Antrag ab [1]. Das Bundesamt stütze seine Entscheidung, den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, zu Recht auf § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG. Dem Asylbewerber habe aufgrund der Ausweisung mit Bescheid vom 27.08.2019, der am 28.10.2019 in Bestandskraft erwachsen sei, die Aufenthaltsbeendigung gedroht und er habe seitdem auch ausreichend Gelegenheit gehabt, einen Asylantrag zu stellen. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise habe das Bundesamt den Asylantrag gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Das Gericht folge hier den Ausführungen des Bundesamtes und bewerte das Vorbringen des Asylbewerbers insbesondere im Hinblick auf die angebliche Rückkehr in die Türkei Ende August 2018 und die damit verbundenen Schilderungen zu seiner angeblichen Inhaftierung als nicht glaubhaft. Insgesamt seien die Schilderungen zu vage, detaillos und unsubstantiiert gewesen. Auch das Vorbringen des Asylbewerbers zum Verbleib seines Reisepasses sei in sich widersprüchlich. Sofern man jedoch zugunsten des Asylbewerbers unterstelle, dass jedenfalls sein Vorbringen, er wolle in der Türkei keinen Wehrdienst leisten und habe deshalb die Türkei verlassen, als glaubhaft zu bewerten sei, so lägen dennoch die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes nicht vor. Ebenso habe der Asylbewerber keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG.
Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge wies das Verwaltungsgericht zurück [2]. Auch einen Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht Magdeburg ab [3]. Der Antrag sei bereits nicht statthaft, da der Asylbewerber in dem ursprünglichen Verfahren nicht ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die entscheidungserheblichen Umstände geltend zu machen. Entgegen der Auffassung des Asylbewerbers habe das Gericht seine Entscheidung in dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auch nicht verfrüht getroffen. Zwar sei der Beschluss unter dem 27.07.2020 von der Einzelrichterin unterzeichnet worden, jedoch sei er erst am nächsten Tag von der Geschäftsstelle zur zentralen Poststelle des Verwaltungsgerichts gegeben worden, sodass nach dem gewöhnlichen Ablauf eine Aufgabe zur Post frühestens am 29.07.2020 erfolgt sei. Jedenfalls am 28.07.2020 hätte der Asylbewerber noch Gelegenheit gehabt, seine Umstände darzulegen.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht nahm die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gab ihr statt:
Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts des Asylbewerbers aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet.
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
Der Asylbewerber hat den Rechtsweg erschöpft (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Zwar stellt sich die von ihm erhobene Anhörungsrüge nach § 152a VwGO teilweise als eine Art Rechtsmittelbegründung gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27.07.2020 dar. Entscheidend und deshalb ausreichend ist jedoch, dass er auch eine Gehörsverletzung durch diesen Beschluss geltend gemacht hat.
Die Begründung der Verfassungsbeschwerde genügt den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Der Asylbewerber hat substantiiert dargelegt, dass das Verwaltungsgericht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen haben könnte, indem es über seinen Antrag entschieden hat, ohne eine angemessene Frist für die vorbehaltene Begründung zu setzen oder abzuwarten. Auch die Möglichkeit des Beruhens der angegriffenen Entscheidung auf diesem Verstoß hat der Asylbewerber aufgezeigt. Er hat hierzu ausgeführt, was er bei Gewährung des rechtlichen Gehörs im fachgerichtlichen Verfahren vorgetragen hätte [4].
Offensichtliche Begründetheit der Verfassungsbeschwerde
Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.
Der angegriffene Beschluss vom 27.07.2020 verletzt den Beschwerde-führer in seinem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.
Art. 103 Abs. 1 GG gibt dem Einzelnen ein Recht darauf, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt zu äußern, damit er Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen kann [5]. Einer gerichtlichen Entscheidung dürfen daher grundsätzlich nur solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten [6].
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss ein Gericht deshalb, wenn sich ein Antragsteller oder Asylbewerber ausdrücklich die Begründung seines Rechtsschutzbegehrens vorbehalten hat, entweder eine Frist für die Begründung setzen oder, wenn es davon absieht, mit einer nicht stattgebenden Entscheidung angemessene Zeit warten. Entscheidet es vor Ablauf der Frist oder sonst angemessener Zeit, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt [7]. Die Frage, welcher Zeitraum ange-messen ist, kann nicht abstrakt bestimmt werden, sondern hängt vom konkreten Einzelfall ab [8]. Eine Gehörsverletzung liegt vor, wenn das Gericht zu einem Zeitpunkt entscheidet, zu dem der Betroffene mit einer Entscheidung noch nicht zu rechnen brauchte.
Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es dem Asylbewerber keine ausreichende Gelegenheit zur Begründung seines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegeben hat.
Der Asylbewerber hat sich eine Begründung seines Antrags bei Antragstellung ausdrücklich vorbehalten. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, wie der Vorbehalt des Asylbewerbers vorliegend auszulegen war. Zwar dürften die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten in der Antragsschrift entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht dahingehend zu verstehen gewesen sein, dass dieser sich eine Begründung lediglich offengehalten hat und damit auch die Möglichkeit bestand, dass eine Antragsbegründung nicht erfolgen wird. Die Formulierung („Die Begründung bleibt einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten“) legt eher nahe, dass eine Begründung zu einem späteren Zeitpunkt in einem gesonderten Schriftsatz eingereicht werden sollte. Ungeachtet dessen ist festzustellen, dass der Asylbewerber einen Vorbehalt erklärt hat. Selbst wenn das Gericht dabei mit der Möglichkeit gerechnet haben sollte, dass eine Antragsbegründung nicht erfolgen werde, hätte es dem Asylbewerber eine angemessene Frist zur Vorlage setzen oder auf die anstehende Entscheidung hinweisen können. Beides hat es jedoch unterlassen.
Angesichts dessen war der hier verbleibende Zeitraum von vier Tagen bis zur Ablehnung des Antrags unangemessen kurz, weil der Asylbewerber noch nicht mit einer Entscheidung rechnen musste.
Im Asylprozess soll die Entscheidung über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung bei Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Ausreisefrist nach Absatz 1 ergehen (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 5 AsylG) [9]. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist um jeweils eine weitere Woche verlängern; dies ist ab der zweiten Verlängerung jedoch nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 6 und 7 AsylG). Die Regelung ist Ausdruck des Beschleunigungswillens des Gesetzgebers [10]. Verfahrensbeteiligte müssen daher damit rechnen, dass über das streitgegenständliche Begehren innerhalb von wenigen Tagen entschieden wird. Auch eine Entscheidung noch vor Beginn der Wochenfrist ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen; eine Pflicht des Gerichts, nach Antragseingang unabhängig vom Inhalt des Antrags mit der Entscheidung zuzuwarten, sieht das Asylgesetz nicht vor. In dieser Situation können diejenigen Antragsteller, die nicht schon mit der Antragsschrift eine vollständige Antragsbegründung verbinden wollen oder können, auf ihre Absicht, eine solche Begründung noch vorlegen zu wollen, ausdrücklich hinweisen. Zwar muss ein Antragsteller auch nach einem solchen Hinweis mit einer Entscheidung des Gerichts vor Ablauf der Wochenfrist rechnen. Art.19 Abs. 4 GG als Ausprägung des Fairnessgrundsatzes sowie Art. 103 Abs. 1 GG verpflichten allerdings das Gericht, die mitgeteilte Absicht zur (weiteren) Begründung des Antrags zur Kenntnis zu nehmen und in die Gestaltung des weiteren Verfahrensablaufs einfließen zu lassen. Dies kann durch eine dem Antragsteller auferlegte Frist zur Vorlage der angekündigten Begründung oder durch die Mitteilung des beabsichtigten Entscheidungszeitpunkts ebenso geschehen wie durch ein den konkreten Umständen des Einzelfalls genügendes bloßes Zuwarten mit der Entscheidung oder eine andere geeignete Verfahrensweise. Der Antragsteller muss sich allerdings darauf verlassen können, dass seiner Absicht, sein Begehren mit einer Begründung zu versehen, innerhalb des engen durch § 36 Abs. 1 und 3 AsylG gesetzten Rahmens in der Weise Rechnung getragen wird, dass ihm ein realistisch bemessener Zeitraum für die Abfassung und Vorlage der Begründung verbleibt.
Nach diesen Grundsätzen stellt die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Einzelfall eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG dar. Der Bescheid des Bundesamts vom 16.07.2020 wurde dem Asylbewerber am 20.07.2020 bekanntgegeben, sodass die Ausreisefrist am 27.07.2020 abgelaufen ist. Die Wochenfrist, innerhalb derer das Verwaltungsgericht über den Antrag entscheiden sollte, endete damit am 3.08.2020. Sein Rechtsschutzbegehren hatte der Asylbewerber bereits am 23.07.2020, dem dritten Tag der Ausreisefrist gemäß § 36 Abs. 1 AsylG, auf elektronischem Wege bei dem Verwaltungsgericht unter Beifügung des Bescheids anhängig gemacht; eine Begründung enthielt die Klage- und Antragsschrift nicht, lediglich den Hinweis auf die Absicht einer gesondert vorzulegenden Begründung. Der angegriffene Beschluss erging am 27.07.2020, mithin am letzten Tag der Ausreisefrist, und wurde am 28.07.2020, dem ersten Tag der Entscheidungsfrist des § 36 Abs. 3 Satz 5 AsylG, elektronisch übermittelt. Zu diesem Zeitpunkt musste der Asylbewerber noch nicht damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht seinen Antrag ablehnen würde, ohne die zuvor angekündigte Begründung abzuwarten, zumal das Verwaltungsgericht auf seine Ankündigung nicht erkennbar reagiert hatte und er deshalb von einem stillschweigenden Einverständnis mit einer realistischen Frist zur Vorlage der Begründung ausgehen durfte. Denn zum einen war der Antragsschrift bisher überhaupt keine Begründung beigefügt, so dass nicht lediglich der Vorbehalt der Übersendung einer „weiteren“ oder vertiefenden Begründung in Rede stand, sondern die erstmalige Mitteilung der für den Antrag geltend gemachten Gesichtspunkte an das Gericht. Zum anderen stand dem Gericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch die gesamte Dauer der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 5 AsylG zur Verfügung, so dass sich etwa die Frage einer der Kammer vorbehaltenen „Verlängerungsentscheidung“ nach § 36 Abs. 3 Satz 6 AsylG noch nicht stellte. In dieser Situation, in der eine Begründung ausdrücklich angekündigt war und bis zum Ablauf der Wochenfrist nach § 36 Abs. 3 Satz 5 AsylG noch elf Tage zur Verfügung standen, musste der Asylbewerber mit einem Verfahrensabschluss binnen vier Tagen nicht rechnen.
Dem steht nicht entgegen, dass der Beschluss vom 27.07.2020 dem Asylbewerber erst am 28.07.2020 bekanntgegeben worden ist. Soweit das Gericht in dem Beschluss über die Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 7 VwGO ausführt, eine Aufgabe zur Post sei „frühestens“ am 29.07.2020 erfolgt, ist dies schon deshalb unzutreffend, weil der Beschluss dem Asylbewerber ausweislich des vorgelegten und in der Akte des Ausgangsverfahrens befindlichen Prüfprotokolls bereits am 28.07.2020 um 12:24 Uhr elektronisch übersandt worden ist.
Vor diesem Hintergrund kommt es auf die weiteren Ausführungen des Gerichts, dass dem Asylbewerber im Zeitpunkt der Antragstellung bereits alle Umstände zur Begründung des Antrags bekannt gewesen seien, nicht an. Im Übrigen hat der Bevollmächtigte des Asylbewerbers zutreffend darauf hingewiesen, dass trotz Übermittlung einer Kopie der Asylakte mit Zustellung des Bescheids durch das Bundesamt (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 1 AsylG) noch eine – wenn auch kurzfristige – Rücksprache mit dem Mandanten notwendig sein kann. Auch dies hätte das Verwaltungsgericht im Rahmen einer angemessenen Fristsetzung für die Vorlage der Antragsbegründung berücksichtigen müssen [11].
Der angegriffene Beschluss beruht auf dem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung des vom Asylbewerber bei ausreichender Gelegenheit zur Antragsbegründung in Aussicht gestellten Vorbringens zu einer für diesen günstigeren Entscheidung gekommen wäre. Zwar stellt sich das Vorbringen des Asylbewerbers im Rahmen der Anhörungsrüge teilweise als eine Art Rechtsmittelbegründung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dar. Ungeachtet dessen lässt sich den Ausführungen entnehmen, dass sich der Asylbewerber in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gegen die Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet – sowohl wegen der zuvor erfolgten Ausweisung als auch hinsichtlich seines als unsubstantiiert und widersprüchlich gewerteten Vorbringens – gewendet hätte. Dieser Vortrag ist gemessen am Maßstab des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nicht von vornherein ungeeignet, um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung zu begründen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1532/20
- VG Magdeburg, Beschluss vom 27.07.2020 – 7 B 330/20 MD[↩]
- VG Magdeburg, Beschluss vom 17.08.2020 – 7 B 362/20 MD[↩]
- VG Magdeburg, Beschluss vom 04.09.2020 – 7 B 394/20 MD[↩]
- vgl. BVerfGE 28, 17 <20> 72, 122 <132>[↩]
- vgl. BVerfGE 89, 28 <35> 101, 106 <129> stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 89, 381 <392> 101, 106 <129> stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 4, 190 <192> 8, 89 <91> 17, 191 <193> 24, 23 <25 f.> 60, 313 <317 f.> BVerfG, Beschluss vom 22.01.2019 – 2 BvR 93/19, Rn. 2[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.2002 – 2 BvR 654/02, Rn. 4[↩]
- Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl.2020, § 36 AsylG Rn. 30; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 36 Rn. 108[↩]
- vgl. BT-Drs. 12/4450, S. 24[↩]
- vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 05.02.2003 – 2 BvR 153/02, Rn. 29 ff.[↩]
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