Beruht die Nichteinhaltung der für Eilverfahren geltenden Fristen (Art. 18 Abs. 6, Art. 20 Abs. 1 Buchstabe b Dublin II-Verordnung) auch auf Versäumnissen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, ist auf einen Antrag des Betroffenen nach § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG die zur Sicherung der Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union angeordnete Zurückschiebungshaft aufzuheben.

Beschleunigungsgebot
Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, alle notwendigen Anstrengungen zu unternehmen, damit der Vollzug der Haft auf eine möglichst kurze Zeit beschränkt werden kann1. Die Gerichte müssen, wenn sie auf Grund eines Rechtsmittels oder eines Aufhebungsantrags mit einer nach § 62 Abs. 2 AufenthG erlassenen Haftanordnung befasst sind, stets prüfen, ob die Behörde die Zurück- oder Abschiebung des Ausländers ernstlich und mit der größtmöglichen Beschleunigung betreibt2.
Das Beschleunigungsgebot gilt auch für die Auf- und Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 17, 20 Dublin II-Verordnung und für die Überstellungen nach Art. 19 der Verordnung in den für die Sachentscheidung über den von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Asylantrag zuständigen Mitgliedstaat der Europäischen Union, wenn sich der Asylbewerber wegen verweigerter oder illegaler Einreise in Zurückweisungs- oder Zurückschiebungshaft befindet. Versäumnisse des in der Bundesrepublik Deutschland für die Auf- und Wiederaufnahmeersuchen und die Modalitäten der Überstellung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AsylZBV zuständigen Bundesamts sind der für die Beantragung der Haft zuständigen Ausländerbehörde zuzurechen3.
Die Beachtung des Beschleunigungsgebots erfordert, dass die Ersuchen um Auf- und Wiederaufnahme des Asylbewerbers nach Art. 17, 20 Dublin II-Verordnung korrekt unter Einhaltung der Vorschriften der Durchführungsverordnung der Kommission4 an den anderen Mitgliedstaat gestellt werden. In ihnen sind die die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaats begründenden Umstände richtig und vollständig anzugeben und die Beweismittel – soweit in der Verordnung vorgesehen – beizufügen. Anfragen der Behörden zur Vorlage von Beweismitteln des um Auf- oder Wiederaufnahme des Ausländers ersuchten Mitgliedstaats müssen unverzüglich beantwortet werden. Nur wenn diese Voraussetzungen eingehalten werden, kann eine Prüfung und Entscheidung durch die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats innerhalb kurzer Frist erwartet werden5.
Rechtsfolge von Verstößen gegen das Beschleunigungsverbot
Sofern die Nichteinhaltung der für Eilverfahren geltenden Fristen auch auf Fehlern und Versäumnissen des Bundesamts beruht, ist ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz festzustellen. Ist die Zurück- oder Abschiebung von der Behörde nicht mit der gebotenen Beschleunigung betrieben worden, stellt sich die weitere Fortdauer der Haft als ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen dar. Die Haftanordnung wäre daher auf den Aufhebungsantrag des Betroffenen nach § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG aufzuheben gewesen. Auf den Feststellungsantrag des Betroffenen ist daher entsprechend § 62 Abs. 1 FamFG auszusprechen, dass er durch die die Zurückweisung dieses Antrags durch die von ihm angefochtenen gerichtlichen Entscheidungen in seinen Rechten verletzt worden ist.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. April 2011 – V ZB 111/10
- vgl. BGH, Beschluss vom 11.07.1996 – V ZB 14/96, BGHZ 133, 235, 239[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 10.06.2010 – V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172, 1173 Rn. 21 und vom 18.08.2010 – V ZB 119/10[↩]
- Marx, AsylVfG, 7. Aufl., § 14 Rn. 95[↩]
- Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 vom 02.09. 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist[↩]
- vgl. Lehnert/Pelzer, ZAR 2010, 41, 43[↩]