Beschränkung der Anspruchsgrundlagen für die Einbürgerung

Der An­trag eines Aus­län­ders auf Ein­bür­ge­rung in den deut­schen Staats­ver­band ist grund­sätz­lich auf sämt­li­che denk­ba­ren An­spruchs­grund­la­gen ge­stützt. Soll aus­nahms­wei­se etwas an­de­res gel­ten, muss dies ge­gen­über der Be­hör­de klar und un­miss­ver­ständ­lich zum Aus­druck ge­bracht wer­den.

Beschränkung der Anspruchsgrundlagen für die Einbürgerung

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass der Antrag eines Ausländers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband grundsätzlich sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren unter sämtlichen denkbaren Anspruchsgrundlagen zu prüfen ist. Der Antrag ist regelmäßig auf die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband gerichtet unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage diese beruht. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Einbürgerungsbewerber von der Möglichkeit Gebrauch macht, seinen Antrag auf eine bestimmte Rechtsgrundlage zu beschränken. Eine solche Beschränkung setzt eine eindeutige Erklärung des Ausländers voraus, der ein entsprechender Wille unzweifelhaft zu entnehmen ist1. So verhält es sich hier.

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hat der Kläger seinen ursprünglichen Einbürgerungsantrag vom 22.07.1997 gegenüber der Behörde am 20.06.2000 ausdrücklich „von § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz nach § 85 Ausländergesetz“ umgestellt. Er hat dadurch mit der erforderlichen Eindeutigkeit und Klarheit zu erkennen gegeben, dass über seinen Einbürgerungsanspruch nur noch unter dem Gesichtspunkt der Anspruchseinbürgerung nach § 85 AuslG (jetzt: § 10 StAG) entschieden werden soll. Diese Beschränkung hat er in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt. Der Senat ist berechtigt, den Inhalt des klägerischen Begehrens eigenständig zu ermitteln. Zwar handelt es sich dabei um eine dem Revisionsgericht grundsätzlich verwehrte Tatsachenfeststellung. Diese kann hier jedoch vom Revisionsgericht ausnahmsweise jedenfalls deshalb vorgenommen werden, weil das Oberverwaltungsgericht keine Auslegung des Antrags des Klägers vorgenommen hat2.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. März 2012 – 5 C 1.11

  1. BVerwG, Urteil vom 20.04.2004 – 1 C 16.03, BVerwGE 120, 305, 308 = Buchholz 402.240 § 102a AuslG Nr. 3 S. 4 f.; vgl. Nr. 8.1.1 Abs. 3 StARVwV sowie Nr. 8.1.1 Abs. 3 VAHStAG[]
  2. vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2005 – 7 C 8.05, Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 36 Rn. 30[]