Veranlasst eine Stadt nach § 31 Abs. 2 BestattG BW selbst die Bestattung eines Verstorbenen, so handelt sie nicht wettbewerbswidrig, wenn sie mit der Bestattung ausschließlich ihren Eigenbetrieb beauftragt, der unter anderem erwerbswirtschaftlich und in Konkurrenz zu anderen örtlichen privaten Bestattungsunternehmungen einen Bestattungsdienst betreibt.
Nach § 31 Bestattungsgesetz müssen für die Bestattung die Angehörigen sorgen. Wird nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt, so hat die zuständige Behörde, das ist hier die Stadt Freiburg als Ordnungsbehörde, diese anzuordnen oder auf Kosten der Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn die Verstorbenen nicht einem anatomischen Instituts zugeführt werden. § 31 Abs. 2. Alt. 2 Bestattungsgesetz stellt eine sonderpolizeirechtliche Regelung einer unmittelbaren Ausführung dar1. Die unmittelbare Ausführung dient der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Gesundheit und soll zum anderen eine Verletzung des in der Menschenwürde wurzelnden Gebots der Pietät gegenüber Verstorbenen und des sittlichen Empfindens in der Bevölkerung verhüten, die typischerweise (abstrakt) durch den fortschreitenden Verwesungsprozess nicht bestatteter menschlicher Leichen drohen. Darüber hinaus verlangt der Schutz der Totenruhe, die ebenfalls grundgesetzlich gefordert ist, eine würdige Totenbestattung, die sicherzustellen nach allgemeiner Auffassung eine öffentliche Aufgabe ist. Dies zielt auf die Bestattung als solche und hat, soweit noch von Bedeutung, den Friedhofszwang im Auge, während Trauerfeierlichkeiten außerhalb des Regelungsbereichs des Bestattungsgesetzes liegen. Deshalb sind beispielsweise die auf die Feierhallenbenutzung und das Orgelspiel entfallende Beträge nicht erstattungsfähig2.
Soweit die Stadt Bestattungen unmittelbar ausführt und sich hierzu ihres Eigenbetriebs bedient, handelt es sich nicht um eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet geschäftliche Handlung nämlich jedes Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. An einer geschäftlichen Handlung fehlt es, wenn die öffentliche Hand aufgrund gesetzlicher Ermächtigung hoheitlich tätig wird. Dieser Bereich staatlichen Handelns ist anders als die erwerbswirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand und die allgemeine öffentliche Aufgabenerfüllung ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung einer Überprüfung anhand des Wettbewerbsrechts entzogen3. Das Wettbewerbsrecht legt der öffentlichen Hand nicht die Verpflichtung auf, sich die für die Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben erforderlichen sachlichen Mittel auf dem Markt von privaten Anbietern zu verschaffen4.
Vorliegend geht es nicht um einen Informationsvorsprung der Stadt, sondern vielmehr darum, dass die Stadt die ihr nach § 31 Bestattungsgesetz obliegenden Aufgaben der unmittelbaren Ausführung erfüllt. Wenn die Stadt sich insoweit ihres Eigenbetriebs bedient, ist dies nicht zu beanstanden. Ohne Bedeutung ist, dass der Eigenbetrieb, soweit er überhaupt erwerbswirtschaftlich tätig wird, mit privaten Anbietern konkurriert.
Landgericht Freiburg, Urteil vom 26. September 2014 – 12 O 150/13










