Wurde einem Asylbewerber bereits in einem anderen EU-Mitgliedsstaat (subsidiärer) Schutz gewährt, ist dieser EU-Staat nach Art. 12 Dublin-III-Verordnung für die Bearbeitung auch des in Deutschland gestellten Asylantrags zuständig.

Die Zuständigkeit kann aber auf das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übergehen, etwa wenn die Frist für den Vollzug der Rücküberstellung nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung verstrichen ist. Dann ist über den Asylantrag nach deutschem Asylrecht zu entscheiden und dieser als unzulässig zurückzuweisen.
Denn ein Asylsuchender, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Schutz gewährt worden ist, hat keinen Anspruch auf Asyl in Deutschland; sein Antrag ist unzulässig1.
Ein Betroffener, dem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Asyl gewährt und dessen weiterer Asylantrag in Deutschland als unzulässig zurückgewiesen worden ist, ist nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in diesen Mitgliedstaat abzuschieben, wenn die Durchführung sichergestellt ist. Denn die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind nach § 26a Abs. 2 AsylVfG sichere Drittstaaten. Zur Sicherung einer solchen Abschiebung kann Haft unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG angeordnet werden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Oktober 2015 – V ZB 79/15
- BVerwG, Urteil vom 17.06.2014 – 10 C 7.13, BVerwGE 150, 29 Rn. 29[↩]