Beweisaufnahme durch einen beauftragten Richter

Für die Frage, ob ein Gericht nach § 96 Abs. 2 VwGO schon vor der mündlichen Verhandlung Beweis durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter erheben lassen kann, gelten die Kriterien für die Beweisaufnahme durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter im vorbereitenden Verfahren nach § 87 Abs. 3 Satz 2 VwGO1.

Beweisaufnahme durch einen beauftragten Richter

Es kommt darauf an, dass von vornherein anzunehmen ist, dass das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag2. Die Entscheidung hierüber steht im vom Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbaren Ermessen des Tatsachengerichts3.

Für das Vorliegen eines geeigneten Falles im Sinne des § 96 Abs. 2 VwGO ist auf die ex-ante-Sicht im Zeitpunkt der Fassung des Beweisbeschlusses abzustellen und nicht auf eine ex-post-Betrachtung nach Durchführung der Beweisaufnahme und der gerichtlichen Beweiswürdigung.

Kommt eine Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht in Betracht, geht die weitere Verfahrensrüge einer Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO, die allein mit der Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme begründet wird, ins Leere.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2017 – 6 B 31.17

  1. BVerwG, Beschluss vom 21.04.1994 – 1 B 14.94, Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 54 S. 2 f.[]
  2. BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 – 4 C 12.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:190315U4C12.14.0], NVwZ 2015, 1769 Rn. 24[]
  3. BVerwG, Urteil vom 08.09.1983 – 6 C 16.83, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 29[]
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