Beweiswürdigung – und ihre Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.

Beweiswürdigung – und ihre Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht

Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der Beurteilung des Revisionsgerichts nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht.

Rügefähig ist damit nicht das Ergebnis der Beweiswürdigung, sondern nur ein Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin.

Derartige Mängel liegen insbesondere vor, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also etwa entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert1. Das Gericht darf nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse nicht in die rechtliche Würdigung einbezieht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist2.

Das Ergebnis der gerichtlichen Beweiswürdigung selbst ist vom Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob es gegen Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze verstößt oder gedankliche Brüche und Widersprüche enthält3.

Einen derartigen Verfahrensmangel wird nicht aufgezeigt, wenn die Beweiswürdigung des Berufungsurteils lediglich in der Art eines zulassungsfreien Rechtsmittels angegriffen wird, indem der Würdigung des Berufungsgerichts lediglich eine eigene, davon abweichende Würdigung entgegenhalten, aber kein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgezeigt wird.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Januar 2018 – 2 B 38.17

  1. BVerwG, Beschlüsse vom 13.02.2012 – 9 B 77.11, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 73 Rn. 7; und vom 23.12 2015 – 2 B 40.14, Buchholz 449 § 3 SG Nr. 82 Rn. 53 m.w.N.[]
  2. BVerwG, Urteile vom 02.02.1984 – 6 C 134.81, BVerwGE 68, 338, 339; und vom 05.07.1994 – 9 C 158.94, BVerwGE 96, 200, 208 f.; Beschlüsse vom 18.11.2008 – 2 B 63.08, Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1 Rn. 27; vom 31.10.2012 – 2 B 33.12, NVwZ-RR 2013, 115 Rn. 12; und vom 20.12 2013 – 2 B 35.13, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 21 Rn.19[]
  3. stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 – 2 C 30.05, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 Rn. 16 sowie Beschluss vom 23.09.2013 – 2 B 51.13 19[]