Die örtliche Ordnungsbehörde kann einen vom Veranstalter einer Versammlung gewünschten Alkoholausschank untersagen. Das Verwaltungsgericht Dresden hält es insoweit nicht für angebracht, eine solche Veranstaltung mit Weihnachtsmärkten, Sportveranstaltungen und Volksfesten gleich zu setzen. Der Alkoholkonsum gehöre nicht zu dem geschützten Kernbereich des Versammlungsrechts. Dass einer unterstützenden Brauerei die Möglicheit einer wirtschaftlichen Betätigung geboten werden solle, ändere daran nichts.

Der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen erhoben werden.
Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss vom 12. Februar 2009 – 6 L 40/09