BierBike ade

Der Be­trieb eines „Bier­Bike“ auf öf­fent­li­chen Stra­ßen ist stra­ßen­recht­lich dann nicht mehr Ge­mein­ge­brauch, son­dern eine er­laub­nis­pflich­ti­ge Son­der­nut­zung, wenn eine Ge­samt­schau der äu­ßer­lich er­kenn­ba­ren Merk­ma­le aus der Per­spek­ti­ve eines ob­jek­ti­ven Be­ob­ach­ters er­gibt, dass es vor­wie­gend nicht zur Teil­nah­me am Ver­kehr, son­dern zu an­de­ren Zwe­cken be­nutzt wird.

BierBike ade

Aus dem Über­wie­gen eines an­de­ren Nut­zungs­zwe­ckes als dem der Ver­kehrs­teil­nah­me folgt, dass es sich um eine stra­ßen­recht­li­che Son­der­nut­zung han­delt. In der Recht­spre­chung des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts ist ge­klärt, dass nach § 7 Abs. 1 Satz 3 FStrG kein Ge­mein­ge­brauch vor­liegt, wenn je­mand die Stra­ße nicht vor­wie­gend zum Ver­kehr, son­dern zu an­de­ren Zwe­cken be­nutzt1.

Bei einer Ge­samt­schau dient die Be­nut­zung der ver­mie­te­ten „Bier­Bikes“ nicht vor­wie­gend der Teil­nah­me am Ver­kehr zum Zweck des Trans­ports von Per­so­nen oder Gü­tern. Das wäre je­doch – wie ge­zeigt – nach stän­di­ger Recht­spre­chung eine der Vor­aus­set­zun­gen dafür, dass der Ein­satz die­ser Fahr­zeu­ge im öf­fent­li­chen Stra­ßen­raum noch als Ge­mein­ge­brauch ein­ge­stuft wer­den kann. Dass die von der Klä­ge­rin ver­mie­te­ten „Bier­Bikes“ da­ne­ben auch Be­för­de­rungs­zwe­cken die­nen mögen, reicht – wie sich aus der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung eben­falls ohne Wei­te­res ab­lei­ten lässt – für die An­nah­me von Ge­mein­ge­brauch nicht aus. Eben­so liegt auf der Grund­la­ge der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung auf der Hand, dass ein sol­cher zu­sätz­li­cher nach den Fest­stel­lun­gen des Be­ru­fungs­ge­richts al­len­falls un­ter­ge­ord­ne­ter wei­te­rer Nut­zungs­zweck nicht daran hin­dert, den Ge­brauch der „Bier­Bikes“ als stra­ßen­recht­li­che Son­der­nut­zung ein­zu­ord­nen.

Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Fahrzeug vorrangig zu Verkehrszwecken oder verkehrsfremd im öffentlichen Straßenraum befindet, kann es nur auf objektive Merkmale ankommen. Bei einem äußerlich am Verkehr teilnehmenden Verkehrs- oder Fortbewegungsmittel, das aus Sicht eines objektiven Beobachters nach seinem Erscheinungsbild eine andere oder überwiegend andere Funktion als die eines Verkehrsmittels habe, handelt es sich um eine verkehrsfremde Sache. Auf die Motive, die in den konkreten Umständen der Straßenbenutzung nicht hervortreten, kommt es nicht an2. Ein solcher auf äußerlich erkennbare Merkmale und deren Bewertung durch einen objektiven Beobachter abstellender Ansatz ist schon deshalb geboten, um möglichen Schutzbehauptungen des Nutzers in Bezug auf seine Motivation keinen Raum zu geben. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 17. Mai 20063 keine Einwände gegen das dort angegriffene Berufungsurteil erhoben, in dem die Frage, ob eine verkehrsfremde Nutzung vorliegt – dort ging es um das Abstellen eines Fahrzeugs als Werbeanlage -, ebenfalls auf der Grundlage einer auf die objektiven Gegebenheiten abstellenden Gesamtschau beantwortet worden war.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.08.2012 – 3 B 8.12

  1. stRspr; vgl. etwa BVerwG, Ur­teil vom 22.01.1971 – 7 C 61.70, Buch­holz 442.15 § 5 StVO Nr. 3 S. 3; zum Vor­lie­gen von Son­der­nut­zung beim Auf­stel­len eines Ver­kaufs­wa­gens: BVerwG, Ur­teil vom 15.07.1988 – 7 C 5.87, BVerw­GE 80, 36, 39[]
  2. vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 04.07.1996 – 11 B 23.96, Buchholz 407.56 NStrG Nr. 5 S. 7 f. = NJW 1997, 406, 407[]
  3. BVerwG, Beschluss vom 17.05.2006 – 3 B 145.05[]