Der Betrieb eines „BierBike“ auf öffentlichen Straßen ist straßenrechtlich dann nicht mehr Gemeingebrauch, sondern eine erlaubnispflichtige Sondernutzung, wenn eine Gesamtschau der äußerlich erkennbaren Merkmale aus der Perspektive eines objektiven Beobachters ergibt, dass es vorwiegend nicht zur Teilnahme am Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird.
Aus dem Überwiegen eines anderen Nutzungszweckes als dem der Verkehrsteilnahme folgt, dass es sich um eine straßenrechtliche Sondernutzung handelt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass nach § 7 Abs. 1 Satz 3 FStrG kein Gemeingebrauch vorliegt, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt1.
Bei einer Gesamtschau dient die Benutzung der vermieteten „BierBikes“ nicht vorwiegend der Teilnahme am Verkehr zum Zweck des Transports von Personen oder Gütern. Das wäre jedoch – wie gezeigt – nach ständiger Rechtsprechung eine der Voraussetzungen dafür, dass der Einsatz dieser Fahrzeuge im öffentlichen Straßenraum noch als Gemeingebrauch eingestuft werden kann. Dass die von der Klägerin vermieteten „BierBikes“ daneben auch Beförderungszwecken dienen mögen, reicht – wie sich aus der bisherigen Rechtsprechung ebenfalls ohne Weiteres ableiten lässt – für die Annahme von Gemeingebrauch nicht aus. Ebenso liegt auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung auf der Hand, dass ein solcher zusätzlicher nach den Feststellungen des Berufungsgerichts allenfalls untergeordneter weiterer Nutzungszweck nicht daran hindert, den Gebrauch der „BierBikes“ als straßenrechtliche Sondernutzung einzuordnen.
Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Fahrzeug vorrangig zu Verkehrszwecken oder verkehrsfremd im öffentlichen Straßenraum befindet, kann es nur auf objektive Merkmale ankommen. Bei einem äußerlich am Verkehr teilnehmenden Verkehrs- oder Fortbewegungsmittel, das aus Sicht eines objektiven Beobachters nach seinem Erscheinungsbild eine andere oder überwiegend andere Funktion als die eines Verkehrsmittels habe, handelt es sich um eine verkehrsfremde Sache. Auf die Motive, die in den konkreten Umständen der Straßenbenutzung nicht hervortreten, kommt es nicht an2. Ein solcher auf äußerlich erkennbare Merkmale und deren Bewertung durch einen objektiven Beobachter abstellender Ansatz ist schon deshalb geboten, um möglichen Schutzbehauptungen des Nutzers in Bezug auf seine Motivation keinen Raum zu geben. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 17. Mai 20063 keine Einwände gegen das dort angegriffene Berufungsurteil erhoben, in dem die Frage, ob eine verkehrsfremde Nutzung vorliegt – dort ging es um das Abstellen eines Fahrzeugs als Werbeanlage -, ebenfalls auf der Grundlage einer auf die objektiven Gegebenheiten abstellenden Gesamtschau beantwortet worden war.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.08.2012 – 3 B 8.12
- stRspr; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22.01.1971 – 7 C 61.70, Buchholz 442.15 § 5 StVO Nr. 3 S. 3; zum Vorliegen von Sondernutzung beim Aufstellen eines Verkaufswagens: BVerwG, Urteil vom 15.07.1988 – 7 C 5.87, BVerwGE 80, 36, 39[↩]
- vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 04.07.1996 – 11 B 23.96, Buchholz 407.56 NStrG Nr. 5 S. 7 f. = NJW 1997, 406, 407[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 17.05.2006 – 3 B 145.05[↩]










