Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes im Sinne von § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO sind die Kraftfahrzeuge, die von den nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Trägern des öffentlichen Rettungsdienstes oder den von den Aufgabenträgern konzessionierten privaten Leistungserbringern im Rahmen des öffentlichen Rettungsdienstes zur Notfallrettung oder zum Krankentransport eingesetzt werden (institutioneller Begriff des Rettungsdienstes).
Die zum qualifizierten Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes eingesetzten Fahrzeuge sind keine Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes im Sinne von § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO. Sie können daher nicht auf der Grundlage dieser Bestimmung – und damit genehmigungsfrei – mit Blaulicht ausgestattet werden.
Gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO dürfen Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind, mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht – Rundumlicht – ausgerüstet sein. In der Nummer 2 dieser Vorschrift wird dasselbe Recht für Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes gewährt.
Die Voraussetzungen für den Einsatz des Blaulichts und die sich daraus ergebenden Sonderrechte sind in § 38 StVO geregelt. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Bestimmung darf blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn – soweit hier von Interesse – nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden oder bedeutende Sachwerte zu erhalten; es ordnet nach Satz 2 an, dass alle übrigen Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn zu schaffen haben. Gemäß § 38 Abs. 2 StVO darf blaues Blinklicht allein nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden. Ergänzend bestimmt § 35 Abs. 5a StVO, dass Fahrzeuge des Rettungsdienstes von den Vorschriften dieser Verordnung befreit sind, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes im Sinne von § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO sind die Kraftfahrzeuge, die von den nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Trägern des öffentlichen Rettungsdienstes – das sind in Sachsen-Anhalt gemäß § 4 Abs. 1 RettDG LSA die Landkreise und kreisfreien Städte sowie nach § 4 Abs. 2 RettDG LSA die von benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten gebildeten Rettungsdienstzweckverbände – oder den von den Trägern des Rettungsdienstes gemäß § 12 Abs. 2 RettDG LSA durch Erteilung einer entsprechenden Genehmigung konzessionierten Leistungserbringern zur Notfallrettung und/oder zum Krankentransport eingesetzt werden. Somit liegt § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO ein „institutionelles“ Verständnis des Begriffs Rettungsdienst zugrunde; es genügt mit anderen Worten nicht, dass das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes zum Zwecke der Notfallrettung oder des qualifizierten Krankentransports eingesetzt wird, wie der Krankentransportbetrieb meint („funktionales“ Verständnis des Begriffs Rettungsdienst). Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung in Zusammenschau mit deren Entstehungsgeschichte sowie deren Sinn und Zweck.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO für eine Blaulichtberechtigung beschränken sich nicht darauf, dass die Kraftfahrzeuge für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind, was auf ein funktionales Verständnis hindeuten würde. Gefordert wird vielmehr zusätzlich, dass es sich um Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes handelt. Bereits die Verwendung des Genitiv spricht dafür, dass das Kraftfahrzeug einer bestimmten Einrichtung, hier also dem Rettungsdienst, organisatorisch-institutionell zugeordnet sein muss; bei einem funktionalen Verständnis hätte der Verordnungsgeber ohne Weiteres eine Formulierung wie „zu Rettungsdienstzwecken eingesetzte Fahrzeuge“ wählen können. Hinzu kommt, dass der Wortlaut der Nummer 4 von anderen Regelungen in § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO abweicht, die ihrerseits eher auf einen funktionalen Zusammenhang als auf eine organisatorische-institutionelle Eingliederung abzustellen scheinen. So ist in § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVZO von Kraftfahrzeugen die Rede, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, der Bundespolizei oder des Zolldienstes „dienen“1. Eine vergleichbare Formulierung hat der Verordnungsgeber bei der Nummer 4 nicht gewählt; er hat vielmehr – wie sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung ergibt – mit diesem Zusatz gerade ein anderes Regelungsziel verfolgt.
Die Einfügung des einschränkenden Zusatzes „des Rettungsdienstes“ in § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO geht auf die 15. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23.06.19932 zurück. Der Verordnungsgeber hat diese Worte mit dem Ziel eingefügt, eine nur funktionale Zuordnung des Fahrzeugs zum Rettungsdienst – hier durch die Ausrüstung des Fahrzeugs als Krankenkraftwagen – nicht mehr genügen zu lassen. So heißt es in der Begründung für diese Änderung: „Nach dem bisherigen Wortlaut des Absatzes 3 Nr. 4 kann die Zulassung eines Kraftfahrzeugs, das als Krankenkraftwagen eingerichtet und beschrieben ist, niemand verweigert werden. Dies hat zur Folge, dass in diesem Fall auch jeder Kennleuchten für blaues Blinklicht führen, aber nicht benutzen darf. Dies ist nicht gewollt und soll verhindert werden“3.
Zudem hat der Verordnungsgeber bei der Fortentwicklung von § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass der Kreis der Fahrzeuge, die mit Blaulicht ausgerüstet werden dürfen, möglichst klein bleiben soll, um dessen Wirkung nicht zu beeinträchtigen4.
Diese Deutung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung deckt sich schließlich mit der vom Verordnungsgeber selbst vertretenen Auslegung. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist, wie der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt hat, der Auffassung, dass mit Kraftfahrzeugen „des Rettungsdienstes“ im Sinne von § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO nur Fahrzeuge des öffentlich-rechtlichen Rettungsdienstes gemeint seien sowie Fahrzeuge von Dritten, die mit den Aufgaben des Rettungsdienstes betraut seien.
Für § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO, wo durch die 15. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 14.06.19885 schon zuvor der Zusatz „des Rettungsdienstes“ eingefügt worden war, war das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 26.01.2012 mit denselben Erwägungen ebenfalls bereits zu dem Ergebnis gelangt, dass auch dort der Einsatz der Fahrzeuge zu Zwecken des Rettungsdienstes allein nicht genügt, damit es sich um Einsatzfahrzeuge „des Rettungsdienstes“ im Sinne dieser Regelung handelt6. Mit diesem Urteil ist zugleich geklärt, dass der Hauptantrag? – unabhängig davon, inwieweit die weiteren in der Nummer 2 aufgeführten tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind – schon wegen der fehlenden Einbeziehung der Fahrzeuge in den öffentlichen Rettungsdienst auch nicht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO gestützt werden kann.
Richtig ist zwar, dass in § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO der Krankentransport und die Notfallrettung gleichberechtigt nebeneinander stehen. Das ändert aber nichts daran, dass es sich bei den zu diesen Zwecken eingesetzten Fahrzeugen außerdem um solche „des Rettungsdienstes“ und zwar – wie gezeigt – im institutionellen Sinne handeln muss. Darin liegt weder eine unzulässige Verkürzung auf Notfallsituationen noch war es angesichts des in der Zusammenschau eindeutigen Befundes erforderlich, dass die mit diesem Zusatz verbundene Unterscheidung zwischen öffentlichem Rettungsdienst und anderen Anbietern von qualifizierten Krankentransporten im Wortlaut der Regelung noch einen weitergehenden Niederschlag findet. Der Verordnungsgeber hat damit zugleich eine typisierende Regelung getroffen; insofern hilft es dem Krankentransportbetrieb auch nicht weiter, dass in zwei Prozent der Krankentransporte der Einsatz von Sondersignalen erforderlich wird7.
Diese Auslegung von § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO verletzt einen Krankentransportbetrieb nicht in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit.
Berührt ist hier nur die Berufsausübungsfreiheit, da der Krankentransportbetrieb qualifizierte Krankentransporte auch ohne Ausstattung seiner Fahrzeuge mit Blaulicht durchführen kann und er somit durch die Beschränkung der Blaulichtberechtigung auf in den öffentlichen Rettungsdienst eingebundene Fahrzeuge nicht an einer Ausübung seines Berufs gehindert wird. Feststellungen dahin gehend, dass der Krankentransportbetrieb zumindest für die Durchführung von Auslandsrückholungen zwingend eine Blaulichtberechtigung benötigt und dieser Teil seiner Tätigkeit so bedeutsam ist, dass ohne ihn die wirtschaftliche Existenz des Betriebs gefährdet würde, hat das Berufungsgericht nicht getroffen; Rügen hiergegen werden in der Revisionsbegründung nicht vorgetragen.
Dass § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO eine genehmigungsfreie Ausrüstung von außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes eingesetzten Krankentransportfahrzeugen mit Blaulicht nicht gestattet, findet seine Rechtfertigung in vernünftigen Gründen des Allgemeinwohls; die Regelung genügt auch den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. In der Rechtsprechung – auch des erkennendas Bundesverwaltungsgerichts – ist anerkannt, dass eine möglichst enge Begrenzung des Kreises der Blaulichtberechtigten notwendig ist, um – erstens – die Wirkung der Warneinrichtungen nicht dadurch zu beeinträchtigen, dass durch deren Inflationierung die Akzeptanz von Blaulichtfahrzeugen in der Bevölkerung schwindet, und weil – zweitens – mit jeder genehmigten Blaulichtanlage die Gefahr des Fehlgebrauchs oder sogar des Missbrauchs und damit die Gefahr schwerster Unfälle vergrößert wird8. Das Erreichen dieser dem Schutz von Leben und Gesundheit und damit höchster Rechtsgüter dienenden Regelungszwecke würde erheblich erschwert, wenn der grundsätzlich offenen Zahl von privaten Dienstleistern, die außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes qualifizierte Krankentransporte durchführen wollen, allein aufgrund dieses Umstands genehmigungsfrei die Blaulichtberechtigung zuerkannt würde. Überdies ist zu berücksichtigen, dass ihnen damit eine Ausstattung ihrer Krankentransportfahrzeuge mit Blaulicht keineswegs vollständig und endgültig verwehrt bleibt. Eine solche Sonderausstattung kann ihnen, bei Nachweis eines entsprechenden Bedarfs, im Wege einer Ausnahme nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO genehmigt werden.
Wer Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes wahrnimmt und damit zum Rettungsdienst im institutionellen Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO gehört, bestimmt sich nach dem jeweiligen Landesrecht, hier also nach dem Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt. Die Regelung des Rettungswesens gehört nach Art. 70 Abs. 1 GG zur ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder, die damit auch festlegen, welche Aufgaben zum öffentlichen Rettungsdienst gehören und die Träger dieser Aufgaben bestimmen. Anhaltspunkte dafür, dass der Bundesverordnungsgeber dem in § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 4 StVZO verwendeten Begriff des Rettungsdienstes ein eigenes bundesrechtliches Begriffsverständnis hätte beilegen wollen, sind nicht zu erkennen9.
Ein solches landesrechtliches Verständnis des Zusatzes „des Rettungsdienstes“ und damit ein Abstellen auf die Landesrettungsdienstgesetze entspricht auch der Auffassung, die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung schon bislang überwiegend vertreten wurde10. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 04.06.199211 für die Beantwortung der – etwas anders gelagerten – Frage, ob eine Unfallfahrt mit einem Krankenwagen des Deutschen Roten Kreuzes im Rahmen des (öffentlichen) Rettungsdienstes erfolgt war, ebenfalls auf das jeweilige Landesrecht abgestellt11. Die gegenteilige Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts12 vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Wenn ein in einer bundesrechtlichen Regelung verwendeter Begriff aufgrund der grundgesetzlichen Zuordnung der Gesetzgebungskompetenzen – wie hier – eindeutig landesrechtlich vorgeprägt ist, bedarf es nicht erst einer ausdrücklichen Verweisung, um für dessen Auslegung dieses Landesrecht heranzuziehen. Ein bundeseinheitliches Begriffsverständnis mag wünschenswert sein, ist aber in solchen Fällen ohne eine Legaldefinition im Bundesrecht oder aber zumindest sonstige klare Anhaltspunkte für ein spezifisch bundesrechtliches Verständnis nicht erreichbar. Darüber hinaus begegnet der Lösungsansatz des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, das den Zusatz „des Rettungsdienstes“ in § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO dahin auslegt, dass darunter nur solche Fahrzeuge fallen, die im Regelfall dazu eingesetzt werden können, mit Sondersignal (Blaulicht und Martinshorn) Menschen in Notsituationen zu retten13, auch inhaltlichen Bedenken. Zum einen führt das Abstellen auf den Regelfall zu Unsicherheiten. Es muss dann nämlich bestimmt werden, was als Regelfall anzusehen ist; spätestens an dieser Stelle wird auch ein Rückgriff auf die landesrechtlichen Regelungen zur Organisation des Rettungsdienstes nicht mehr zu vermeiden sein. Vor allem aber wird mit der vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht gewählten Auslegung die Gleichstellung von Notfallrettung und Krankentransport in § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO wieder ausgehebelt. Denn beim qualifizierten Krankentransport wird schon definitionsgemäß und auch nach der vom Berufungsgericht angeführten Statistik der Einsatz des Sondersignals nur ausnahmsweise erforderlich. Damit dürften aber konsequenterweise nur zur Notfallrettung eingesetzte Fahrzeuge mit Blaulicht ausgerüstet werden. Das entspricht erkennbar nicht der Konzeption des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO. Umgekehrt erschließt sich nicht, warum ein mit einer unterschiedlichen landesrechtlichen Ausgestaltung einhergehendes ?- zudem allenfalls teilweise – divergierendes Verständnis des Begriffs „Rettungsdienst“ zu Unschärfen führen soll, die nicht im Wege einer verständigen Auslegung bewältigt werden können.
Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wurden die in Rede stehenden Krankentransportfahrzeuge in der Vergangenheit nur außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes eingesetzt. Die Genehmigung für die Wahrnehmung des bodengebundenen Rettungsdienstes im Gebiet des Landkreises Stendal war für die Jahre 2009 bis 2014 der Johanniter Unfallhilfe erteilt. Die vormalige Krankentransportbetriebin besaß keine solche Genehmigung, sondern erbrachte nur nicht genehmigungspflichtige Leistungen nach § 1 Satz 2 RettDG LSA (a.F.). Daran hat sich für die Zeit ab dem 1.01.2015 nichts geändert. Die Behörde hat mitgeteilt, dass die Johanniter Unfallhilfe auch für die Zeit ab dem 1.01.2015 wieder mit der Durchführung des Rettungsdienstes im Landkreis Stendal beauftragt wurde. Die Firma des Krankentransportbetriebs ist – wie weiter mitgeteilt und von ihm nicht bestritten wurde – nach wie vor nicht Teil des öffentlichen Rettungsdienstes.
Nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO können die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen unter anderem von der Vorschrift des § 52 StVZO genehmigen.
Auf eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO besteht kein Rechtsanspruch; ihre Erteilung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Mit der Ausnahmegenehmigung soll besonderen Ausnahmesituationen Rechnung getragen werden, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten. Ob ein solcher besonderer Ausnahmefall vorliegt, bemisst sich nach dem Ergebnis eines Vergleichs der Umstände des konkreten Falls mit dem typischen Regelfall, der dem generellen Verbot zugrunde liegt. Das so gewonnene Merkmal einer Ausnahmesituation ist dann unverzichtbarer Bestandteil der einheitlich zu treffenden Ermessensentscheidung. Die Ausnahmegenehmigung müsste demnach geboten sein, um ansonsten nicht beherrschbaren Gefahren begegnen zu können14.
Hier hat der Krankentransportbetrieb weder infolge einer Ermessensreduzierung auf Null einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung, noch ist der Behörde ein Ermessensfehler unterlaufen, der dem Krankentransportbetrieb – als minus – zumindest einen Anspruch auf fehlerfreie Neubescheidung eröffnet.
Gründe, aus denen sich eine Reduzierung des der Behörde zustehenden Ermessens auf Null und die Verdichtung zu einem Genehmigungsanspruch ergeben könnte, sind für das Bundesverwaltungsgericht im hier entschiedenen Fall nicht zu erkennen. Vielmehr handhabt die Behörde die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zum Führen von Blaulicht einheitlich restriktiv. Eine Ermessensbindung für den Behörde – vermittelt über den allgemeinen Gleichheitssatz – würde sich auch dann nicht ergeben, wenn andernorts Ausnahmegenehmigungen großzügiger erteilt würden. Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 1 GG können durch ein Handeln anderer Träger öffentlicher Gewalt nicht begründet werden15.
Ebenso wenig liegt auf Seiten des Behörde ein zur Neubescheidung verpflichtender Ermessensausfall vor. Das Berufungsgericht ist in Auslegung des Bescheids zu dem Ergebnis gekommen, dass die Behörde von dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat. Zulässige und begründete Rügen, die diese Wertung in Frage stellen, enthält die Revisionsbegründung nicht. Insbesondere ergibt sich kein Ermessensausfall daraus, dass die Behörde die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen grundsätzlich restriktiv handhabt, um die Zahl der Blaulichtfahrzeuge gering zu halten. Das ist im Hinblick auf die vom Verordnungsgeber verfolgten Ziele auch ansonsten nicht zu beanstanden. Ausgehend davon ist die Behörde, der sich, wie sich aus dem Bescheid klar ergibt, bewusst war, dass er eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte, ergänzend in die Prüfung eingetreten, ob Besonderheiten im Betrieb der vormaligen Krankentransportbetriebin die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung rechtfertigten. Er hat dies verneint und die dafür wesentlichen Erwägungen offengelegt.
Auch der Einwand, die Abwägung habe nicht alle für die Ermessensentscheidung wesentlichen Gesichtspunkte umfasst, ist unbegründet. Hierzu wird – wie bereits in den Vorinstanzen – geltend gemacht, dass auch bei qualifizierten Krankentransporten höchste Eile zur Lebensrettung oder zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden geboten sein könne. Mit diesem Vorbringen hat sich die Behörde indes ausdrücklich befasst. Er – und ihm folgend das Berufungsgericht – sind ihm unter anderem deshalb nicht gefolgt, weil die vormalige Krankentransportbetriebin trotz Aufforderung durch den Behörde keine Angaben dazu gemacht hatte, in wie vielen Fällen bei den von ihr durchgeführten Krankentransporten eine Notlage eingetreten war, die den Einsatz von Sondersignalen gerechtfertigt hätte und die auch durch eine Nachalarmierung des öffentlichen Rettungsdienstes nicht hätte bewältigt werden können. Das ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung setzt – wie gezeigt – eine Sondersituation voraus. Deren Vorliegen haben der Krankentransportbetrieb und seine Rechtsvorgängerin nicht dargetan, vielmehr eine konkrete Auskunft für ihren Betrieb gerade verweigert und damit zugleich eine weitere Aufklärung von entscheidungserheblichen Umständen verhindert, die ihrer Wissens- und Einflusssphäre zuzurechnen sind. Zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO muss auch nicht führen, dass nach statistischen Angaben in zwei Prozent der Fälle eine Notfallsituation entsteht, die den Einsatz des Sondersignals erforderlich macht7. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass damit nicht in Bezug auf einen einzelnen Antragsteller eine gerade ihn betreffende atypische Fallkonstellation behauptet oder gar nachgewiesen werde, sondern es sich um eine Krankentransporten allgemein innewohnende Gefahr handele. Auch dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Das Berufungsgericht verweist zu Recht darauf, dass die Entscheidung des Verordnungsgebers, der die Blaulichtberechtigung trotz dieses allgemeinen Risikos eines „Umschlagens“ auf die am öffentlichen Rettungsdienst teilnehmenden Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes beschränkt habe, ohne einen besonderen, gerade beim Antragsteller vorliegenden Bedarf nicht konterkariert werden dürfe.
- vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 – 3 C 1.11, BVerwGE 141, 376 Rn. 15 ff.[↩]
- BGBl. I S. 1024[↩]
- VkBl 1993, 599, 614[↩]
- vgl. etwa die Begründungen bei der Einführung der neuen Nummer 5, VkBl 1970, 826, 832, und bei deren späterer Streichung mit der 31. Verordnung zur Änderung des Straßenverkehrsrechts vom 23.03.2000, VkBl 2000, 346, 366[↩]
- BGBl. I S. 765[↩]
- BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 – 3 C 1.11, BVerwGE 141, 376 Rn. 15 ff.[↩]
- vgl. Petersen, NZV 1997, 249, 253[↩][↩]
- vgl. BVerwG, Urteile vom 26.01.2012 – 3 C 1.11, BVerwGE 141, 376 Rn. 22 sowie vom 21.02.2002 – 3 C 33.01 – NZV 2002, 426, 427 m.w.N.[↩]
- vgl. zur Auslegung des im [Bundes-]Telegraphenwege-Gesetz verwendeten Begriffs „öffentliche Gewässer“ nach dem jeweiligen Landesrecht: BVerwG, Urteil vom 29.06.1967 – 4 C 36.66, BVerwGE 27, 253, 254[↩]
- vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 24.05.2006 – 3 Bs 155/05 – VRS 111, 234, 236 sowie Urteil vom 02.11.2010 – 3 Bf 82/09 – VRS 120, 226, 233 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 23.01.2001 – 1 A 361/00 – NordÖR 2001, 167 f.; für ein landesrechtliches Verständnis des Begriffs Katastrophenschutz in § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO: OVG Saarland, Beschluss vom 29.08.2006 – 1 Q 12/06 9 ff.; ebenso Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl.2015, § 52 StVZO Rn. 6 sowie Petersen, NZV 1997, 249, 251 f.[↩]
- BGH, Urteil vom 04.06.1992 – III ZR 93/91, NJW 1992, 2882[↩][↩]
- Nds. OVG, Urteil vom 26.11.1998 – 12 L 4158/97 45 f.; und Beschluss vom 01.11.2002 – 12 ME 636/02 6 ff.[↩]
- Nds. OVG, Urteil vom 26.11.1998 – 12 L 4158/97, 48[↩]
- stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013 – 3 C 9.12, BVerwGE 146, 357 Rn. 29 m.w.N.[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013 – 3 C 9.12, BVerwGE 146, 357 Rn. 34; BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 – 2 BvR 1053/98, BVerfGE 106, 225, 241[↩]











