Zum Prüfungsprogramm für die Erteilung einer Bodenabbaugenehmigung gehört nach § 10 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG auch das öffentliche Baurecht. Nach § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn ein Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Ausprägung des Rücksichtnahmegebotes, die für unzumutbar betroffene Nachbarn wehrfähig ist. Die Zumutbarkeitsschwelle für schädliche Umwelteinwirkungen ist dabei nicht niedriger anzusetzen als im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, der ebenfalls eine spezielle gesetzliche Ausprägung des Rücksichtnahmegebotes ist. Es gibt kein baurechtliches Rücksichtnahmegebot, das dem Verursacher von Umwelteinwirkungen mehr an Rücksichtnahme abverlangt, als es das Bundesimmissionsschutzgesetz gebietet1. Nach der Grundpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG muss die nach dem zurzeit der Entscheidung gegebenen technisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand begründete Möglichkeit ausgeschlossen sein, dass die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen wird.
Die Frage, ob von dem genehmigten Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen in der Form von Lärmimmissionen auf das Grundstück des Antragstellers einwirken, ist am Maßstab der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – vom 26. August 1998 zu überprüfen. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und sie das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen regelt2.
Die Berücksichtigung von Straßenverkehrsgeräuschen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der genehmigten Anlage stehen, ist in den Absätzen 1 bis 3 von Nr. 7.4 TA Lärm geregelt, die folgenden Wortlaut haben:
(1) Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, sind der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen bei der Ermittlung der Zusatzbelastung zu erfassen und zu beurteilen. Sonstige Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sind bei der Ermittlung der Vorbelastung zu erfassen und zu beurteilen. Für Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen gelten die Absätze 2 bis 4.
(2) Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c bis f sollen durch Maßnahmen organisatorischer Art sowie wie möglich vermindert werden, soweit
– sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen,
– keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und
– die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden.
(3) Der Beurteilungspegel für den Straßenverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen ist zu berechnen nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 1990 – RLS-90, bekanntgemacht im Verkehrsblatt, Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.) Nr. 7 vom 14. April 1990 unter lfd. Nr. 79.
Im vorliegenden Fall ist der Transportverkehr auf der Straße „E.“ bis zu dessen Einmündung in die K 61 nicht nach Absatz 1, sondern nach den Absätzen 2 und 3 der Vorschrift zu beurteilen. Die Regelung differenziert ausdrücklich zwischen Verkehrsgeräuschen auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt (Abs. 1 Satz 1) sowie Geräuschen des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen (Abs. 2). Da die Straße „E.“ eine öffentlich gewidmete Verkehrsstraße ist, kann der Fahrzeugverkehr auf dieser Straße nicht als Einfahrt auf das bzw. Abfahrt von dem Betriebsgrundstück gewertet werden. Bei einem Kraftfahrzeug beginnt die Einfahrt auf das Betriebsgrundstück erst, sobald seine erste Achse die Fahrbahn der öffentlichen Straße verlässt; die Ausfahrt endet, wenn es sich mit allen Achsen auf der öffentlichen Straße befindet3. Die Subsumtion des Transportverkehrs auf der Straße „E.“ unter Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm widerspricht auch nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der der unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Straße abgewickelte Zu- und Abgangsverkehr der Anlage zuzurechnen ist, durch deren Nutzung er ausgelöst wird, sofern er sich innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereiches bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist4. Vielmehr stellt die Regelung in Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm eine zulässige Konkretisierung dieser Rechtsprechung dar5.
Nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm wäre der Antragsgegner im Rahmen der erteilten Genehmigung gehalten gewesen, organisatorische Auflagen zur Lärmverminderung aufzugeben, soweit die Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen und die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. Ob diese Werte auf dem Grundstück des Antragstellers überschritten oder eingehalten werden, hat der Antragsgegner im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nicht aufgeklärt. Dabei ist er von einem falschen Verständnis der Regelung ausgegangen.
Hinsichtlich der in Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm geregelten Abstandsgrenze von 500 m kann das Verwaltungsgericht offen lassen, ob diese im vorliegenden Fall überschritten ist, wie das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt meint. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass die 500-m-Grenze im vorliegenden Fall überschritten ist, führt dies nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht dazu, dass der Verkehrslärm zwischen der Abbaustätte und der Einmündung der Straße „E.“ in die K 61 generell keine unzumutbaren Lärmeinwirkungen auf die in der näheren Umgebung liegende Wohnbebauung verursachen kann. Das Verwaltungsgericht folgt insoweit der Auffassung, dass die Abstandsgrenze von 500 m in Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm entgegen des Wortlautes keine absolute Obergrenze darstellt, sondern nur im Regelfall gilt6. Die Abstandsregelung in der TA Lärm basiert auf der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die tatsächliche Entfernung des Zu- und Abgangsverkehrs von der Anlage ein Indiz für oder gegen die Zurechnung des Verkehrslärms darstellt. Die Formulierung einer starren Obergrenze hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung jedoch stets vermieden. In diesem Sinne mag die in der TA Lärm formulierte 500-m-Grenze ihren guten Sinn als Entscheidungshilfe haben, wenn sich auf anderem Wege schwer ermitteln lässt, an welchem genauen Ort eine Vermischung des Abfahrtverkehrs mit dem übrigen Verkehr stattfindet, weil sie nicht an einem klar markierbaren Verkehrspunkt, sondern im Wege einer schleichenden graduellen Durchmischung erfolgt.
In Fällen, in denen – wie hier die Straße „E.“ – öffentliche Verkehrsflächen in einem bestimmten klar abtrennbaren Abschnitt faktisch ausschließlich der Abwicklung des Zu- und Abgangsverkehrs einer Anlage dienen, hat die 500-m-Grenze im Wege einer teleologischen Reduktion für die Bewertung des Verkehrslärms hingegen keine ausschlaggebende Bedeutung. Anderenfalls hinge der Schutz vor Lärmeinwirkungen auf einer ausschließlich als Betriebszufahrt genutzten Straße von der Zufälligkeit ab, ob es sich um eine gewidmete öffentliche Verkehrsfläche handelt (dann kein Lärmschutz außerhalb des 500-m-Bereichs) oder um eine Privatstraße, die dem Anwendungsbereich von Nr. 7.4 Abs. 1 TA Lärm unterfällt. Diese Anwendung der TA Lärm wäre auch mit der gesetzlichen Grundpflicht des Anlagenbetreibers zur Verhinderung von vermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen nicht zu vereinbaren. Im Ergebnis gäbe es keinerlei Schutz von Anwohnern gegen Verkehrslärm auf einer öffentlichen Straße, die faktisch nur als Betriebszufahrt genutzt wird, sobald die 500-m-Grenze überschritten wäre. Selbst Schwerlastverkehr zur Nachtzeit in dichter Kolonne in unmittelbarer Nachbarschaft zu Wohnbebauung wäre dann auf derartigen Streckenabschnitten ohne Einschränkung zulässig.
Ferner legt das Verwaltungsgericht Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm dahingehend aus, dass nicht der An- und Abfahrtverkehr selbst durch Gebiete nach Nr. 6.1 c bis f TA Lärm führen muss. Vielmehr reicht es aus, dass die durch den Verkehrslärm verursachten Geräusche auf Gebiete nach Nr. 6.1 c bis f TA Lärm einwirken und dort die in Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm genannten Werte überschreiten. Maßgeblich ist also, ob das Grundstück des Nachbarn, der die erteilte Genehmigung anfechtet, einem Gebiet nach Nr. 6.1 c bis f TA Lärm zuzuordnen ist7. Der Antragsgegner durfte daher nicht allein deshalb auf eine nähere Ermittlung des auf das Grundstück des Antragstellers einwirkenden Verkehrslärms verzichten, weil der Einmündungsbereich der Straße „E.“ wenige Meter vom bebauten Ortszusammenhang entfernt im Außenbereich in die K 61 einmündet. Das abweichende Normverständnis des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes, auf das sich der Antragsgegner stützt, würde erneut zu dem untragbaren Ergebnis führen, dass Nachbarn rechtlich überhaupt keine Handhabe gegen Verkehrslärm auf einer faktisch ausschließlich als Betriebszufahrt genutzten öffentlichen Verkehrsfläche haben würden, nur weil diese knapp im Außenbereich gelegen an der Wohnbebauung vorbeiführt. Soweit in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass Wohnbebauung an der Grenze zum Außenbereich einen verminderten Schutzanspruch gegenüber emittierenden Anlagen genießt8, kann das Verwaltungsgericht offen lassen, ob dem ggf. dadurch Rechnung zu tragen ist, dass bei der Anwendung der ohnehin hohen Immissionsgrenzwerte nach § 2 der 16. BImSchV, auf die Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm verweist, ggf. Aufschläge vorzunehmen und Zwischenwerte zu bilden sind. Jedenfalls aber kann der Schutz der Anwohner vor schädlichen Geräuscheinwirkungen nicht allein deshalb gänzlich entfallen, weil eine ausschließlich als Betriebszufahrt genutzte öffentliche Straße knapp im Außenbereich liegt.
Bei Anwendung dieses Maßstabes hätte es der Antragsgegner nicht unterlassen dürfen, prognostisch näher zu prüfen, ob der bei Ausnutzung der erteilten Genehmigung zu erwartende An- und Abfahrtsverkehr auf der Straße „E.“ bis zu deren Einmündung in die K 61 zu Lärmeinwirkungen auf das Grundstück des Antragstellers führt, welche die in Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm geregelten Werte überschreiten. Dem Verwaltungsgericht ist auch das Vorbringen des Antragstellers nachvollziehbar, dass es gerade an der Einmündung der Straße „Am Kalksandsteinwerk“ in die K 61, die in unmittelbarer Nähe zu seinem Grundstück liegt, voraussichtlich zu erheblichen Fahrzeuggeräuschen kommen wird, weil die Transportfahrzeuge an dieser Stelle sowohl bei der An- als auch bei der Abfahrt zunächst vor dem Abbiegen bremsen und dann wieder anfahren müssen. Das Hausgrundstück des Antragstellers, auf das der Verkehrslärm einwirkt, liegt auch unzweifelhaft in einem der in Nr. 6.1 c bis f TA Lärm aufgeführten Baugebiete, wobei die Beteiligten allerdings darüber streiten, ob es sich um ein Dorfgebiet (Buchst. c) oder ein reines Wohngebiet (Buchst. e) handelt. Da zurzeit keine alternative Zufahrt zu der Betriebsstätte existiert, über die der Transportverkehr abgewickelt werden kann, hätte dies für den Antragsgegner Anlass sein müssen, prognostisch zu ermitteln, in welchem Umfang bei Erteilung der Genehmigung Lärm des auf der Straße „E.“ bis zur Einmündung in die K 61 abgewickelten Transportverkehrs auf das nahegelegene Hausgrundstücks des Antragstellers einwirken wird.
Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass die genehmigte Abbaustätte der Beigeladenen nach dem übereinstimmenden Vortrag von Antragsgegner und Beigeladener in einem Gebiet liegt, das im Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen 2008 und im einschlägigen Regionalen Raumordnungsprogramm als Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung ausgewiesen ist. Nach § 35 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BauGB stehen öffentliche Belange raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nur dann nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Ob das Vorhaben der Beigeladenen, das nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert sein dürfte, raumbedeutsam ist, kann dahinstehen. Jedenfalls haben weder der Antragsgegner, der selbst der zuständige Träger der regionalen Raumplanung ist, noch die Beigeladene vorgetragen, dass bei den getroffenen raumordnerischen Planungsentscheidungen der öffentliche Belang der Hervorrufung schädlicher Umwelteinwirkungen bereits umfassend und abwägungsfehlerfrei berücksichtigt worden ist.
Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 21. Februar 2011 – 2 B 85/10
- BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 – 4 C 74.78, BVerwGE 68, 58[↩]
- BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 – 4 C 2.07, BVerwGE 129, 209[↩]
- Hansmann in Landmann-Rohmer, UmweltR, Bd. IV, Nr. 7 TA Lärm [Dezember 2006] Rdnr. 41[↩]
- BVerwG, Urteil vom 27.08.1998 – 4 C 5.98, NVwZ 1999, 523 = BauR 1999, 152[↩]
- Hansmann, aaO, Rdnr. 50[↩]
- SächsOVG, Urteil vom 08.06.2004 – 4 D 24/00, UPR 2005, 78; Hansmann, aaO, Rdnr. 51; a.A.: BayVGH, Beschluss vom 05.04.2005 – 25 ZB 00.1208[↩]
- OVG NRW, Urteil vom 13.09.2010 – 7 A 1186/08[↩]
- BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 – 7 C 77.87, BVerwGE 81, 197[↩]











