Auch Bordelle, die in einem Sperrbezirk betrieben werden, können Bestandsschutz geniesen, wie eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgericht Neustadt zeigt. Die Verwaltungsrichter von der Weinstraße hielten das Vorgehen der Stadt Pirmasens gegen ein Wohnungsbordell wegen eines Ermessensfehlers für rechtswidrig.
In dem vom Verwaltungsgericht Neustadt entschiedenen Fall betrieb die Klägerin von 1996 bis Ende Oktober 2008 in einem angemieteten Wohngebäude in Pirmasens ein Bordell. In der Vergangenheit duldete die Stadt solche Betriebe, obwohl nach der „Rechtsverordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstands für den Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz“ die Ausübung der Prostitution in Gemeinden mit weniger als 50 000 Einwohnern verboten ist. Dieses Verbot trifft auch die kreisfreie Stadt Pirmasens, denn Pirmasens hat zwar das (nach eigener Aussage) weltgrößte Schuhhandelszentrum, aber nur 45.000 Einwohner.
Als die Klägerin aber den Betrieb in ein von ihr angekauftes Wohngebäude verlagerte, untersagte ihr die Stadt Pirmasens, die Zimmer zur Prostitution zu nutzen. Ein Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos: Es fehle, so die Stadt Pirmasens, zum einen die erforderliche Baugenehmigung, zum anderen würden neue Bordelle nicht mehr geduldet. Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht erhoben: Ihr Betrieb sei nicht neu, sondern sie sei lediglich umgezogen und genieße daher Bestandsschutz.
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die von der Stadt Pirmasens ausgesprochene Nutzungsuntersagung nun aufgehoben: Die Stadt Pirmasens habe das ihr gesetzlich eingeräumte Ermessen, gegen die nicht genehmigte Nutzung eines Wohngebäudes zu Prostitutionszwecken einschreiten zu können, fehlerhaft ausgeübt. Sie dürfe zwar gegen Neubetriebe einschreiten und zulässigerweise auch bei einem Umzug von einem Neubetrieb ausgehen. Ein solches Vorgehen müsse aber im Interesse einer Gleichbehandlung nach einheitlichen Kriterien erfolgen. Die Stadt müsse zweifelsfrei festlegen, welche Betriebe als Neubetriebe keinen Bestandsschutz erhielten. Daran fehle es im Fall der Klägerin. Es sei unklar geblieben, ob der hierfür maßgebliche Stichtag vor oder nach der Verlagerung des Bordells der Klägerin gesetzt worden und es daher ein Alt- oder Neubetrieb sei.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 18. Januar 2010 – 3 K 642/09.NW
UPDATE: Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt aufgehoben und die Klage abgewiesen1.
- OVG RLP, Urteil vom 23.06.2010 – 8 A 10559/10.OVG[↩]










