In Bremer Beamtensachen handelt die Widerspruchsbehörde für den Senat der Freien Hansestadt Bremen als Landesregierung (oberste Dienstbehörde) und nicht als Organ der beklagten Stadtgemeinde Bremen.

Der bremische Staat führt den Namen „Freie Hansestadt Bremen“ (Art. 64 LV Bremen). Die Stadt Bremen bildet für sich eine Gemeinde des bremischen Staates und ist eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 143 Abs. 1, Art. 144 Satz 1 LV Bremen). Der Senat ist die Landesregierung der Freien Hansestadt Bremen (Art. 107 Abs. 1 LV Bremen) und hat die Aufsicht über die Gemeinden (Art. 147 Abs. 1 LV Bremen). Er ist zugleich gesetzliches Organ der Stadtgemeinde Bremen (Art. 148 Abs. 1 Satz 1 LV Bremen).
Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis, zu denen auch Klagen auf Einstellung in das Beamtenverhältnis gehören [1], erlässt gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BRRG und dem am 1.04.2009 in Kraft getretenen, gleichlautenden § 54 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG den Widerspruchsbescheid die oberste Dienstbehörde. Dies ist für das Land und die Stadtgemeinde Bremen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bremischen Beamtengesetzes [2] der Senat der Freien Hansestadt Bremen, das heißt des bremischen Staates (vgl. Art. 64 LV Bremen), und damit die Landesregierung. Der Bremer Senat hat die Entscheidung über Widersprüche nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 BRRG (= § 54 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG) auf seine Mitglieder für ihren jeweiligen Geschäftsbereich übertragen (Art. 3 Abs. 5 der Anordnung des Senats zur Übertragung von dienstrechtlichen Befugnissen vom 07.12 1999).
Nach der vorstehenden gesetzlichen Kompetenzverteilung hätte der Amtsträger der Widerspruchsbehörde, Herr M. , für den Senat der Freien Hansestadt Bremen als Landesregierung (oberste Dienstbehörde) und nicht als Organ der beklagten Stadtgemeinde handeln müssen. Dem Senat oblag einerseits die Ernennung der Beamten im Schuldienst (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BremBG) als Organ der Stadtgemeinde Bremen (Art. 148 Abs. 1 Satz 1 LV Bremen) und andererseits die Entscheidung über Widersprüche nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 BRRG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bremischen Beamtengesetzes (i.d.F. v. 15.09.1995) als Organ der Freien Hansestadt Bremen, das heißt des Landes.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. August 2019 – III ZR 18/19
- BVerwGE 100, 280, 283 mwN; Eck in Schütz/Maiwald aaO § 54 BeamtStG Rn. 25; Burkholz in v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, 15. Upd. 5/2019, § 54 Rn. 16[↩]
- i.d.F. v. 15.09.1995; ähnlich § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Bremisches Beamtengesetz i.d.F. vom 22.12 2009[↩]
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