Die sofortige Vollziehung der Entfernung von brennbarer Wärmedämmung an Hochhäusern darf angeordnet werden.

So hat das Verwaltungsgericht Neustadt in dem hier vorliegenden Fall einer Wohnungseigentümergemeinschaft entschieden und den Eilantrag abgelehnt. Mehrere Hochhäuser in der Innenstadt von Ludwigshafen stehen im Eigentum der Antragstellerin. Mit Bescheiden vom 6. und 7. Februar 2020 verlangte die Stadt Ludwigshafen von der Antragstellerin die Entfernung von brennbarer Wärmedämmung an den Hochhäusern und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte die Stadt Ludwigshafen u.a. aus, beim derzeitigen Zustand der Fassadendämmung, insbesondere im Bereich des Treppenraumes könne nicht davon ausgegangen werden, dass der erforderliche Brandschutz der Gebäude, insbesondere die Benutzbarkeit der Flucht- und Rettungswege im Brandfall gesichert sei.
Dagegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein und suchte zugleich um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz mit der Begründung nach, trotz der baurechtswidrigen Zustände seien keine erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit gegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Neustadt verstoße die Dämmung der betroffenen Hochhäuser mit Polystyrol, d.h. einem brennbaren Dämmstoff, gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften. So seien die Außenwände von Hochhäusern aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. Außerdem müsse ein Sicherheitstreppenraum so angeordnet und beschaffen sein, dass Feuer und Rauch nicht eindringen könnten. Dies schließe dort die Benutzung von brennbaren Baustoffen aus.
Die Verletzung des materiellen Bauordnungsrechts stelle auch die Antragstellerin nicht in Abrede. Sie sei vielmehr der Auffassung, dass durch diese baurechtswidrigen Zustände keine erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit einhergingen. Dieser Argumentation vermochte das Verwaltungsgericht nicht ansatzweise zu folgen.
Das Verwaltungsgericht Neustadt verwies auf den Brand des Grenfell Tower in London im Jahr 2017, wodurch auf dramatische Weise bestätigt wurde, dass von der brennbaren Dämmung eines Hochhauses im Brandfall erhebliche Gefahren für Leib und Leben der Bewohner ausgingen. Dies gelte auch im vorliegenden Fall, denn die Dämmung der Außenfassaden der Hochhäuser der Antragstellerin mit brennbaren Polystyrol führten zu einer vergleichbaren Gefahrenlage. Zudem beeinträchtige vorliegend die Verwendung von brennbaren Dämmstoffen im Bereich der Sicherheitstreppenräume in besonderer Weise die Brandsicherheit. Dies führe dazu, dass im Brandfall die Nutzung dieser (jeweils einzigen) Rettungswege keineswegs sichergestellt sei und deshalb die Hochhäuser für ihre Bewohner zur tödlichen Falle werden könnten.
Aus diesen Gründen sei die Stadt Ludwigshafen im Hinblick auf die Gefahrenlage nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, zur Gefahrabwehr die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Angesichts der dargestellten Gefahrenlage könne auch nicht mit dem Vollzug der offensichtlich rechtmäßigen Beseitigungsverfügungen bis zu ihrer Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen sei, abgewartet werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 2. März 2020 – 4 L 181/20.NW