Der Beginn der bevorstehenden neuen Fußballsaison wirft seine Schatten voraus: Ein 18jähriger „Fan“ der Sportfreunde Siegen e.V. wird in der nächsten Saison keines der Heim- oder Auswärtsspiele der Sportfreunde live verfolgen können. Das Verwaltungsgericht Arnsberg bestätigte in einem Eilverfahren ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot (verbunden mit Meldeauflagen), mit dem die Kreispolizeibehörde Siegen dem 18jährigen verboten hat, sich in den nächsten drei Monaten in der Zeit von zwei Stunden vor bis zwei Stunden nach den Spielen seines Clubs in der Nähe der jeweiligen Stadien bzw. im Bereich des Siegener Bahnhofes aufzuhalten. Darüber hinaus hat der Verein gegen ihn bis 2012 ein Stadionverbot verhängt. Mit seinem Eilantrag gegen den sofortigen Vollzug des Betretungs- und Aufenthaltsverbots hatte der junge Mann erreichen wollen, sich wenn schon nicht im jeweiligen Stadion, so doch im unmittelbaren räumlichen Umfeld aufhalten zu dürfen.

Das Verwaltungsgericht führt in ihrem Beschluss vom 1. Juli 2009 im Wesentlichen aus: Der Antragsteller gehöre nach eigenen Angaben der „Brigada Siegena“ an und damit einer Gruppierung, die neben einer weiteren Gruppe im Laufe der vergangenen Spielzeit in einer Vielzahl von Fällen mit zunehmend außergewöhnlich aggressivem und gewaltbereitem Verhalten gegenüber anderen – friedlichen – Fans, Ordnern und der Polizei aufgefallen sei. Er selbst sei bei dem vorläufigen Höhepunkt der Geschehnisse am 8. Mai 2009 wegen des Verdachts des schweren Landfriedensbruches festgenommen worden, nachdem aus der Gruppe heraus u.a. Äste und Stöcke gegen die Polizei geworfen worden seien, wobei zwei Polizisten verletzt worden seien. Angesichts dessen spreche viel für die Annahme der Polizei, die „Brigada Siegena“ und auch der Antragsteller, der bei seiner Festnahme hooligan-typische Bekleidung mit sich geführt habe, werde künftige Spiele der Sportfreunde Siegen zu Straftaten, insbesondere Gewalttätigkeiten i.o.S., nutzen. Der Antragsteller sei zwar erst einmal selbst aufgefallen. Er fördere indes allein durch die offen zum Ausdruck gebrachte Zugehörigkeit zur „Brigada Siegena“ die Gewaltbereitschaft der übrigen Gruppenmitglieder und unterstütze sie dadurch psychologisch. Das Aufenthaltsverbot stelle allerdings trotz des eng umrissenen zeitlichen und örtlichen Geltungsbereichs einen nicht unerheblichen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit dar. Im vorliegenden Fall sei dies aber deshalb nicht besonders hoch zu gewichten, weil der Antragsteller die Stadien ohnehin nicht betreten dürfe und daher sein Interesse, sich unmittelbar vor, während oder nach den Spielen im Umfeld der Stadien aufzuhalten, objektiv nur gering einzuschätzen sei. Der Bahnhofsbereich sei, weil diese Umgebung typischerweise für Ankunft, den Marsch, das Fahrzeugparken und das Sammeln der jeweiligen Fangruppen genutzt werde, ebenfalls ein besonders gefahrenträchtiger Bereich im hier interessierenden Sinne. Außerdem könne der Antragsteller zur Erledigung dringender persönlicher Anliegen im erfassten Bereich (wie Arztbesuche o.ä.) Ausnahmen erreichen. Insgesamt überwiege daher die im öffentlichen Interesse liegende Zielsetzung der polizeilichen Maßnahme die privaten Interessen des Antragstellers.
Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss vom 1. Juli 2009 – 3 L 345/09