Bürgerbegehren – und ihre Antragsfrist

Die nach einer Gemeindeordnung vorgeschriebene Antragsfrist für ein Bürgerbegehren wird nicht dadurch gehemmt, dass der Stadt die Absicht, ein Bürgerbegehren durchzuführen, zwischenzeitlich per E-Mail mitgeteilt wurde. Das ist nur dann der Fall, wenn die E-Mail eine elektronische Signatur enthält.

Bürgerbegehren – und ihre Antragsfrist

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen den Antrag der Vertretungsberechtigten für das „Bürgerbegehren Musikzentrum“ in Bochum auf Vorläufigen Rechtsschutz gegen den Beginn der Bauarbeiten abgelehnt. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens sollte der Stadt Bochum der Beginn von Vollzugsmaßnahmen zur Errichtung des Musikzentrums untersagt werden. 31 Bäume sollen für das Musikzentrum gefällt werden.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ist das Bürgerbegehren gegen den Ratsbeschluss vom 5. Juli 2012 unzulässig, da es erst am 25. Oktober 2012 eingereicht wurde und deshalb die in der Gemeindeordnung vorgeschriebene Antragsfrist von 3 Monaten nicht eingehalten worden ist. Diese Frist ist auch nicht dadurch gehemmt, dass der Stadt die Absicht, ein Bürgerbergehren durchzuführen, zwischenzeitlich mitgeteilt wurde. Die Vertreter des Bürgerbegehrens hatten diese Absicht der Stadt zwar per E-Mail mitgeteilt. Ein solches elektronisches Dokument erfüllt die gesetzlichen Formerfordernisse allerdings nur dann, wenn es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz verbunden ist, um den im Rechtsverkehr gerade bei elektronischen Dokumenten erforderlichen Schutz vor Fälschungen zu gewährleisten. An einer solchen elektronischen Signatur fehlte es vorliegend.

Weiterlesen:
Gefährderabschiebung - ohne Anhörung

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 2. November 2012 – 15 L 1326/12