Mit der Frage der Neutralitätspflicht kommunaler Amtsträger bei einer Kommunalwahl hatte sich jetzt das Verwaltungsgericht Karlsruhe zu befassen.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Karlsruhe ist die Bürgermeisterwahl in Baiersbronn gültig, da keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass eine gesetzwidrige Wahlbeeinflussung seitens des Bürgermeisters oder andere Mitglieder des Gemeinderates stattgefunden hat. Ein Mitbewerber hatte die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Baiersbronn vom 10. Juli 2011angefochten. Er rügte im Rahmen der einwöchigen Einspruchsfrist einen Verstoß gegen die Neutralitätspflicht sowie den Umstand, dass der Beigeladene aufgrund seines Amtes als Beigeordneter der Gemeinde nicht wählbar ist.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist eine Bürgermeisterwahl dann für ungültig zu erklären, wenn ihr Ergebnis dadurch beeinflusst worden ist, dass Dritte bei der Wahl eine gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung begangen haben oder wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung oder über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unbeachtet geblieben sind. Der Kläger hat im Rahmen der einwöchigen Einspruchsfrist im Wesentlichen einen Verstoß gegen die Neutralitätspflicht durch den Gemeinderat und den früheren Bürgermeister sowie den Umstand, dass der Beigeladene aufgrund seines Amtes als Beigeordneter der Gemeinde nicht wählbar sowie zudem charakterlich ungeeignet ist, gerügt.
Es ist nicht ersichtlich, dass insoweit eine gesetzwidrige Wahlbeeinflussung stattgefunden hat. Nach dem alle Wahlen beherrschenden Grundgedanken dürfen amtliche Befugnisse nicht im Sinn einer Wahlwerbung ausgeübt werden. Amtsträger unterliegen im Wahlkampf daher einer Neutralitätspflicht. Diese Neutralitätspflicht gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Die vom Volke ausgehende Willensbildung bei Kommunalwahlen verbietet es, dass amtliche Organe das ihnen aufgrund ihrer amtlichen Tätigkeit zufallende Gewicht und die ihnen kraft ihrer Ämter gegebenen Einflussmöglichkeiten in einer Weise nutzen, die mit ihrer der Allgemeinheit verpflichteten Aufgabe unvereinbar ist; insbesondere dürfen sie sich nicht in amtlicher Funktion mit Wahlbewerbern identifizieren und sie mit öffentlichen Mitteln unterstützen oder bekämpfen. Entscheidend ist eine Trennung von amtlicher Eigenschaft und persönlicher Meinungsäußerung. Mit dem Grundsatz der freien Wahl und dem Gebot der Neutralität der öffentlichen Gewalt im Wahlkampf unvereinbar sind grundsätzlich nur Äußerungen eines Amtsinhabers in amtlicher Funktion. Wer sich im Wahlkampf für einen Bewerber einsetzt, darf nicht seine Funktion als Amtsträger missbrauchen und versuchen, hierdurch Einfluss auf die Wählerentscheidung auszuüben. Ebenso wenig darf er durch seinen Einsatz in Widerstreit zu seinen jeweiligen Amtspflichten geraten, wobei jedoch noch nicht pflichtwidrig handelt, wer als einzelnes Mitglied von Gemeinderat oder Wahlausschuss für oder gegen einen Bewerber Partei ergreift. Anhaltspunkte dafür, dass der Bürgermeister oder andere Mitglieder des Gemeinderates Baiersbronn vorliegend die Grenzen zulässiger Wahlwerbung überschritten und damit gegen die ihnen als Amtsträger obliegende Neutralitätspflicht verstoßen haben, sind vom Kläger weder substantiiert vorgetragen noch sind diese sonst auch nur ansatzweise ersichtlich. Gründe, die der Wählbarkeit des Beigeladenen entgegenstehen, sind ebenfalls nicht erkennbar.
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 26. Januar 2012 – 2 K 2293/11