Bullterrier oder Mini-Bullterrier: Nicht nur die Höhe machts !

Nach dem Landeshundegesetz NRW gehören Standard Bullterrier zu den gefährlichen Hunden. Sie unterscheiden sich von Miniatur Bullterriern in erster Linie anhand der Widerristhöhe und ergänzend anhand weiterer Kriterien.

Bullterrier oder Mini-Bullterrier: Nicht nur die Höhe machts !

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Münster in den hier vorliegenden Fällen zwei Miniatur Bullterrier mit einer für diese Rasse nur geringfügig überschrittenen Widerristhöhe nicht als Standard Bullterrier eingestuft. Die Besitzerinnen der Hunde „Jagger“ und „Louis“ streiten in zwei Verfahren jeweils mit der Stadt Düsseldorf um die Einstufung ihrer Hunde als Bullterrier.

Der Bullterrier ist nach dem Landeshundegesetz ein sogenannter Listenhund, dessen Haltung grundsätzlich verboten ist. Wird die Haltung ausnahmsweise erlaubt, gelten strenge gesetzliche Anforderungen (etwa Erlaubnisbedürftigkeit der Haltung, erweiterte Leinenpflicht, Maulkorbzwang).

„Jagger“ und „Louis“ sind als Miniatur Bullterrier erworben worden. Der Rassestandard des Miniatur Bullterriers unterscheidet sich von dem des Bullterriers hinsichtlich der Widerristhöhe, die bei Ersterem 35,5 cm nicht überschreiten soll. Daneben wird beim Bullterrier ein „Ausdruck höchstmöglicher Substanz“ gefordert. Die hier betroffenen Tiere sind jeweils einige Zentimeter größer als 35,5 cm. Die Stadt Düsseldorf hat die Hunde als Bullterrier und damit als gefährlichen Hund eingestuft. Die gegen diese Feststellung erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf abgewiesen.1 Hiergegen haben sich die Klägerinnen mit den vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Berufungen gewandt.

In seiner Urteilsbegründung hat das Oberverwaltungsgericht Münster betont, dass sich die Abgrenzung zwischen Miniatur Bullterrier und Standard Bullterrier zwar vorrangig an der Widerristhöhe des Hundes orientiere. Allerdings sei angesichts der Soll-Bestimmung des Rassestandards eine Überschreitung von ca. 10 % regelmäßig unschädlich. Oberhalb dieser Widerristhöhe sei zu vermuten, dass es sich zumindest um einen Standard Bullterrier-Mischling handele. Diese Vermutung könne allerdings widerlegt werden, wenn starke Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Überschreitung der Widerristhöhe nicht auf der Einkreuzung eines Standard Bullterriers beruhe.

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Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Oberverwaltungsgericht Münster nach Befragung von zwei Amtsveterinären beiden Klagen stattgegeben. Beide Hunde überschreiten mit einer Höhe von 39-40 cm die Widerristhöhe nur geringfügig und weisen nicht das sehr kompakte Erscheinungsbild eines Standard Bullterriers auf.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Februar 2020 – 5 A 3227/17; 5 A 1631/18

  1. VG Düsseldorf, Urteile vom 06.12.2017 – 18 K 6659/16 und vom 05.04.2018 – 18 K 11662/16[]

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