Die Bundesligaspiele im SC-Freiburg Stadion sind wahrscheinlich zu Unrecht als seltene Ereignisse im Sinne der Sportanlagenlärmschutzverordnung eingestuft worden. Daher verletzen die erteilte Baugenehmigung hinsichtlich dieser Fußballspiele voraussichtlich die Rechte von Nachbarn in einem Wohngebiet.

So hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden und den Anwohnern teilweise recht gegeben, die sich gegen die vorläufige Zulassung von Spielen im zukünftigen SC-Stadion in den täglichen Ruhezeiten zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr, den sonntäglichen Ruhezeiten zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr sowie der Nachtzeit ab 22:00 Uhr gewehrt haben.
Bereits mit Beschluss vom 2. Oktober 2019 untersagte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf Antrag von Anwohnern (Antragsteller) vorläufig die Nutzung des Stadions für Fußballspiele zu diesen Zeiten. Auf die Anhörungsrügen des Antragsgegners (Land Baden-Württemberg) und der Beigeladenen (Betreibergesellschaft des Stadions) hat der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren durch Beschluss vom 19. Mai 2020 fortgesetzt, soweit er im Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 2. Oktober 2019 den Antragstellern recht gegeben hatte. Der Beschluss vom 2. Oktober 2019 ist dagegen unanfechtbar geworden, soweit darin die Beschwerden der Antragsteller im Übrigen zurückgewiesen wurden, also hinsichtlich der Zulässigkeit der Errichtung des Fußballstadions samt Nebenanlagen, der Nutzung des Stadions für Fußballspiele an Werk- und Sonntagen tags außerhalb der Ruhezeiten und für Drittveranstaltungen sowie hinsichtlich der Nutzung des Trainingsgeländes.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg sei im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sei davon auszugehen, dass die erteilte Baugenehmigung hinsichtlich dieser Fußballspiele voraussichtlich die Rechte der in einem benachbarten Wohngebiet ansässigen Antragsteller verletze. Denn diese Spiele seien wahrscheinlich zu Unrecht als seltene Ereignisse im Sinne der Sportanlagenlärmschutzverordnung eingestuft worden. Seltene Ereignisse in diesem Sinne setzten eine besondere, vom Normalbetrieb qualitativ abweichende Betriebssituation voraus und ließen nicht generell eine Erhöhung der zulässigen Immissionsrichtwerte an 18 Tagen im Jahr zu. Die genehmigten und bei den Bundesligaspielen tatsächlich zu erwartenden Lärmwerte überschritten deshalb voraussichtlich die den Antragstellern zumutbaren Lärmschwellen.
Aus diesen Gründen sind Bundesligaspiele und Vorbereitungsspiele, die im Wesentlichen in den Ruhezeiten stattfinden oder in die Nachtzeit hineinreichen, vorläufig unzulässig.
Weitere Spiele sind von der Baugenehmigung nicht umfasst (z. B. Relegationsspiele) oder ausdrücklich untersagt worden, weil die Genehmigung Fußballspiele mit einem planmäßigen Spielbeginn ab 20:30 Uhr ausschließt.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. August 2020 – 3 S 2948/19
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