Bundestagswahl – und die Begründung der Nichtanerkennungsbeschwerde einer abgelehnten Partei

Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 96a Abs. 2 BVerfGG entspricht. Danach hat die „Partei“ sich mit den Erwägungen des Bundeswahlausschusses auseinanderzusetzen und die „erforderlichen“ Beweismittel vorzulegen1.

Bundestagswahl – und die Begründung der Nichtanerkennungsbeschwerde einer abgelehnten Partei

Daran fehlte es im hier entschiedenen Fall der Vereinigung Plattdüütsch Sassenland – Allens op Platt (PS). Das Vorbringen der „Partei“ war nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts bereits nicht geeignet, Bedenken gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Bundeswahlausschusses zu begründen. Sie bestreitet nicht, dass ihre Wahlbeteiligungsanzeige beim Bundeswahlleiter erst nach dem 19.06.2017 – und damit nicht innerhalb der Frist des § 18 Abs. 2 Satz 1 BWahlG – eingegangen ist, sondern räumt die Überschreitung dieser Frist ausdrücklich ein. Damit liegt gemäß § 18 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 BWahlG eine gültige Beteiligungsanzeige nicht vor, und der Bundeswahlausschuss hat die Anerkennung der „Partei“ als Partei für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BWahlG zu Recht verweigert.

Dem steht der Hinweis der „Partei“, sie vertrete als einzige Gruppierung bei der Wahl die plattdeutsche Bevölkerung, die systematischer Ausgrenzung und Einschüchterung ausgesetzt sei, nicht entgegen. Selbst wenn dem so wäre, würde die „Partei“ hierdurch nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Frist gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 BWahlG befreit. Ebenso wenig rechtfertigt die Behauptung der „Partei“, die Überschreitung dieser Frist sei auf ihre systematische Diskriminierung durch die Deutsche Post zurückzuführen, eine andere Einschätzung, da diese Behauptung „ins Blaue hinein“ erfolgt und mit keinerlei Tatsachen unterlegt ist. Auch erschließt sich nicht, inwieweit eine Entscheidung über die Anerkennung der Plattdeutschen als nationale Minderheit für den Zeitpunkt der Wahlbeteiligungsanzeige von Bedeutung sein kann.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 2 BvC 5/17

  1. vgl. BT-Drs. 17/9391, S. 11 und BVerfG, Beschluss vom 23.07.2013 – 2 BvC 8/13 11[]