Bundestagswahl – und die Form der Nichtanerkennungsbeschwerde

Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht die nach § 96a Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG einzuhaltende Schriftform wahrt.

Bundestagswahl – und die Form der Nichtanerkennungsbeschwerde

Das Schriftformerfordernis des § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG verlangt, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Nicht unbedingt notwendig ist die handschriftliche Unterzeichnung; der Urheber der Erklärung kann auch auf andere Weise angegeben werden1. Die Übermittlung eines verfahrenseinleitenden Antrags per E-Mail genügt diesem Formerfordernis nicht2.

Danach fehlte es vorliegend an der Einhaltung des Schriftformerfordernisses, weil die Beschwerde zum einen am 11.07.2017 per E-Mail erhoben wurde und zum anderen aus ihr auch nicht hervorgeht, von welcher die Beschwerdeführerin vertretenden natürlichen Person diese herrührt. Auch die weiteren nach Ablauf der Beschwerdefrist des § 96a Abs. 2 BVerfGG eingegangenen Eingaben der Beschwerdeführerin vom 14.07.2017 sind weder unterschrieben, noch lassen sie den Urheber dieser Erklärungen in sonstiger Weise erkennen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 2 BvC 6/17

  1. BVerfGE 15, 288, 291[]
  2. vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.11.2015 – 2 BvQ 43/15 5 m.w.N.; Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Aufl.2015, § 23 Rn. 10; Puttler, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, § 23 Rn. 9 m.w.N.[]