Bundesverfassungsgericht – Richterwahl und Besetzungsrüge

Das Bundesverfassungsgericht hat seine ordnungsgemäße Besetzung zur Wahrung des Anspruchs aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG von Amts wegen zu prüfen, soweit Anlass hierzu besteht1.

Bundesverfassungsgericht – Richterwahl und Besetzungsrüge

Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit der von der Antragsgegnerin aufgeworfenen Rechtsfrage, ob die (hälftige) Wahl der Richter des Bundesverfassungsgerichts durch den in § 6 BVerfGG a.F. vorgesehenen Richterwahlausschuss verfassungsgemäß war und insbesondere im Einklang mit Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG stand, in seinem Beschluss vom 19.06.20122 ausführlich befasst und ist zu dem Ergebnis der Verfassungskonformität der damaligen Regelung gelangt.

Soweit geltend gemacht wird, der Beschluss vom 19.06.20123 überzeuge inhaltlich nicht, wird lediglich eine abweichende Rechtsauffassung vertreten, ohne Gesichtspunkte vorzutragen, die in diesem Beschluss nicht bereits berücksichtigt wurden.

Dasselbe gilt, soweit die Auffassung vertreten wird, der damalige Beschluss entfalte keine Bindungswirkung, weil er unter „Mitwirkung der seinerzeit abgelehnten Richter“ gefasst worden und wegen Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nichtig sei. Das Bundesverfassungsgericht ist in seinem Beschluss vom 19.06.20124 zu dem Ergebnis gekommen, dass zwar regelmäßig die Feststellung der richtigen Besetzung eines Gerichts ohne Beteiligung des Richters erfolgt, dessen Berechtigung zur Mitwirkung zweifelhaft ist, dass aber bei vier Bundesverfassungsgerichtsmitgliedern, die von der Frage der Ordnungsgemäßheit ihrer Wahl betroffen sind, die Beurteilung der vorschriftsmäßigen Bundesverfassungsgerichtsbesetzung mit der Frage nach der ordnungsgemäßen Einrichtung eines Spruchkörpers gleichzusetzen ist, über die dieser selbst befindet5. An dieser Rechtsauffassung, die erst in jüngster Zeit erneut bestätigt worden ist6, hält das Bundesverfassungsgericht fest.

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Aufenthaltserlaubnis bei inhaltlich unzutreffender Vaterschaftsanerkennung

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. März 2016 – 2 BvB 1/13

  1. vgl. BVerfGE 131, 230, 233 m.w.N.[]
  2. vgl. BVerfGE 131, 230, 234 ff.[]
  3. BVerfGE 131, 230 ff.[]
  4. BVerfGE 131, 230[]
  5. BVerfGE 131, 230, 233 m.w.N.[]
  6. BVerfG, Beschluss vom 18.02.2016 – 2 BvC 69/14[]