Bundesverfassungsgericht und einstweiliger Rechtsschutz

Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist – anders als der von Art.19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren – nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht kommt danach nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen in Betracht als die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Fachgerichte. Insbesondere sind, wenn eine einstweilige Anordnung zur Abwendung eines geltend gemachten schweren Nachteils erstrebt wird, erheblich strengere Anforderungen an die Schwere des Nachteils zu stellen2.

Bundesverfassungsgericht und einstweiliger Rechtsschutz

Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann3. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz nach § 32 BVerfGG. Ein Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist missbräuchlich, wenn offensichtlich keine besondere Dringlichkeit – zu der auch ein hohes Gewicht der im Fall des Abwartens einer Hauptsacheentscheidung drohenden Nachteile gehört – ihn rechtfertigt4.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. Dezember 2011 – 2 BvR 2449/11

  1. vgl. BVerfGE 94, 166, 216 f.; BVerfG, Beschluss vom 03.11.1999 – 2 BvR 2039/99, NJW 2000, S. 1399, 1400[]
  2. vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.02.2009 – 2 BvQ 7/09[]
  3. vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94, 97; 14, 468, 470; stRspr[]
  4. vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27.06.2006 – 2 BvR 1041/06[]