Burka-Verbot in der Gemeinde

Das in einer Gemeindeordnung eingeräumte „Jedermannsrecht“ bezieht sich nur auf Petitionen aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung. Befasst sich eine Petition mit einem abstrakt-generellen Burka-Verbot für Bedienstete der Gemeinde, so ist der zulässige Bereich einer Petition überschritten und angesichts des Eingriffs in die Religionsfreiheit dieser Bereich ausschließlich dem zuständigen Gesetzgeber vorbehalten.

Burka-Verbot in der Gemeinde

So die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier in dem hier vorliegenden Fall eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der Stadt Gerolstein aufzugeben, dem Rat der Stadt eine Eingabe über ein Verbot der Ganzkörperverschleierung für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst in der nächsten Sitzung vorzulegen. Der aus Nordrhein-Westfalen stammende Antragsteller hatte sich Anfang März 2012 mit einer schriftlichen Eingabe an die Stadt Gerolstein gewandt, der Rat der Stadt solle sich in seiner nächsten Sitzung mit der Frage eines Verbots der Ganzkörperverschleierung für seine Bediensteten beschäftigen. Entsprechende Eingaben stellte er auch bei anderen Gemeinden in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen. Nachdem eine Weiterleitung seiner Eingabe an den Rat der Stadt Gerolstein nicht erfolgte, ersuchte der Antragsteller das Verwaltungsgericht Trier um einstweiligen Rechtsschutz.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts beziehe sich das in der Gemeindeordnung eingeräumte „Jedermannsrecht“, sich schriftlich mit Anregungen an den Gemeinderat zu wenden, nur auf Petitionen aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung. Diesen Bereich verlasse die Petition jedoch, da sie augenscheinlich das Ziel verfolge, dass möglichst viele Kommunen ein generelles Burka-Verbot für ihre Bediensteten beschließen sollen. Ein solch abstrakt-generelles Verbot sei angesichts des damit verbundenen Eingriffs in die Religionsfreiheit jedoch ausschließlich dem zuständigen Gesetzgeber vorbehalten und falle nicht in die Verbandskompetenz einer Kommune, weshalb der Antragsteller auch keinen Anspruch darauf habe, dass sich der Gemeinderat mit seiner Eingabe befasse.

Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 3. April 2012 – 1 L 307/12.TR