Busfahrt mit „E-Scooter“

Bürger, die sich aufgrund körperlicher Einschränkungen mit einem Elektromobil (sog „E-Scooter“) fortbewegen, haben keinen generellen Rechtsanspruch darauf, mit ihrem Elektromobil in öffentlichen Verkehrsmitteln befördert zu werden.

Busfahrt mit „E-Scooter“

In einem vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschiedenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hatte der Antragsteller geltend gemacht, ohne die begehrte Beförderung mit seinem Elektromobil werde er erheblich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Daher müsse ihm ein Anspruch auf Beförderung zustehen.

Dieser Argumentation folgte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen jedoch nicht: Eine aktuelle Untersuchung habe ergeben, dass eine Beförderung von Elektromobilen in Linienbussen erhebliche Gefahren sowohl für die Benutzer der Elektromobile als auch für die übrigen Fahrgäste begründe. Angesichts der sowohl ihm selbst als auch Dritten drohenden Gefahren müsse der Antragsteller die vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ausdrücklich gewürdigte erhebliche Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit im Ergebnis gleichwohl hinnehmen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass eine Beförderung des Antragstellers in einem Rollstuhl möglich sei.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. Januar 2015 – 7 L 31/15

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