Bereits das Fehlen einer Baugenehmigung berechtigt die Bauaufsichtsbehörde zur Untersagung der Nutzung einer baulichen Anlage.
So das Verwaltungsgericht Mainz in dem hier vorliegenden Fall der Anordnung des Sofortvollzugs einer Nutzungsuntersagung. Die Stadt Mainz hat einer Frau unter Anordnung des Sofortvollzugs die Nutzung des von ihr betriebenen Campingplatzes am Rheinufer in Mainz-Laubenheim und der angeschlossenen Gaststätte sowie die bisherige Wohnnutzung des Geländes untersagt. Begründet hat das die Stadt mit der fehlenden Baugenehmigung. Eine Baugenehmigung aus dem Jahre 1933 erlaube lediglich den Betrieb eines Strandbads. Dagegen hat die Antragstellerin mit einem auf den Stopp des Sofortvollzugs abzielenden Eilantrag gestellt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Mainz berechtige bereits das Fehlen einer Baugenehmigung die Bauaufsichtsbehörde zur Untersagung der Nutzung einer baulichen Anlage. Der Campingbetrieb im Außenbereich sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Entsprechendes gelte für die Wohnnutzung. Obwohl die Baubehörde bislang von einem Einschreiten gegen den jahrzehntelangen Betrieb auf dem Campinggelände abgesehen habe, sei auch die Anordnung des Sofortvollzugs der Nutzungsuntersagung nicht zu beanstanden. Es bestehe eine konkrete Gefahr für Rechtsgüter Dritter, weil auch die notwendigen Genehmigungen für die auf dem Campinggelände vorhandene Trinkwasserversorgung fehlten, in der sich bei Messungen bezüglich einzelner Stoffe die zulässigen Grenzwerte überschreitende Mengen hätten feststellen lassen.
Erfolg hatte die Antragstellerin mit ihrem Antrag lediglich insofern, als sie die Aussetzung des Sofortvollzugs bezüglich der Androhung eines Zwangsgeldes und der Versiegelung des Geländes bei Nichtbefolgung der Untersagungsverfügung begehrte. Beide Maßnahmen sah das Verwaltungsgericht als rechtlich zweifelhaft an.
Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 8. Juni 2012 – 3 L 487/12.MZ










